Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung - Untersuchung von Lebensmittelproben
Vorlage
39/3364/XVI/2019
Art
Mitteilung

Beschlussvorschlag:

Der Kreisausschuss nimmt das Vorgehen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.


Sachverhalt:

 

1.     Kündigung der Öffentlich–rechtlichen Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf, dem Kreis Mettmann, dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Mönchengladbach über die Untersuchung und Begutachtung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika für den Rhein-Kreis Neuss und die Stadt Mönchengladbach


Gem. Öffentlich-rechtlicher Vereinbarung aus dem Jahre 2001 führen die Untersuchungseinrichtungen der Stadt Düsseldorf sowie des Kreises Mettmann die mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung verbundenen Untersuchungen und Begutachtungen für den Rhein-Kreis Neuss und die Stadt Mönchengladbach zum überwiegenden Teil durch
(jährlich 1.750 Proben Kreis, 1.050 Proben Mönchengladbach).

 

Weitere Proben werden derzeit jährlich durch das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) – Anstalt des öffentlichen Rechts- für den Kreis in den Bereichen Tiergesundheit, Futtermittel, nationalem Rückstandskontrollplan, der Überwachung des Gentechnikrechts sowie ca. 700 Lebensmittelproben auf hygienische Parameter und Lebensmittelintoxikationen durchgeführt.

 

Die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit Düsseldorf und Mettmann hat noch eine Laufzeit bis 31.12.2021. Sie verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn sie nicht spätestens zwei Jahre vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

 

Die Stadt Düsseldorf und der Kreis Mettmann beabsichtigen ihre eigenen Untersuchungseinrichtungen zum 01.01.2020 aufzugeben und die Aufgaben an das CVUA-RRW zu übertragen.

 

Im Falle der fristgemäßen Kündigung der Vereinbarung würden die Regelungen über die Untersuchungen bis 31.12.2021 gegenüber der Stadt Düsseldorf sowie dem Kreis Mettmann fortbestehen. Die Proben des Kreises würden lediglich im Auftrag der Stadt Düsseldorf und des Kreises Mettmann seitens des CVUA RRW untersucht.
Der Fortbestand bezieht sich in diesem Falle auch auf die vereinbarten Kosten je untersuchter Probe, die an Düsseldorf und Mettmann zu zahlen sind.

 

Da die über die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit Düsseldorf/Mettmann zu zahlenden Kosten je Probe unter denen des CVUA-RRW liegen, haben die Stadt Düsseldorf sowie der Kreis Mettmann um eine vorzeitige einvernehmliche Beendigung der Vereinbarung – zum 01.01.2020 - bei der Stadt Mönchengladbach sowie dem Kreis nachgefragt. Um finanzielle Nachteile abzuwenden, kann diesem Ersuchen seitens des  Kreises nicht entsprochen werden. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages würde ein finanzieller Nachteil für den Kreis von ca. insgesamt 820.000 Euro entstehen.

 

Derzeit ist mit der fristgemäßen Kündigung der Vereinbarung zum 31.12.2021 zu rechnen.

 

2.     Weitere Vorgehensweise des Kreises mit Blick auf die Beendigung der Zusammenarbeit mit Düsseldorf sowie Mettmann zum 31.12.2021

 

Die Untersuchungslandschaft für amtliche Proben im Land NRW ist wie folgt strukturiert:

Landesweit gibt es folgende integrierte Untersuchungsanstalten (CVUA`s) für den Bereich des Verbraucherschutzes:

                                        CVUA – OWL (Ostwestfalen Lippe)
                                       CVUA – RRW (Rhein-Ruhr-Wupper)
                                       CVUA – MEL   (Münsterland-Emscher-Lippe)
                                       CVUA  - Rheinland
                                       CVUA – Westfalen

 

Bei den Untersuchungsanstalten handelt es sich um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
Details zu Organisation und Zusammensetzung der Untersuchungsanstalten gehen aus der Verordnung des Landes zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für die Bereiche des Verbraucherschutzes v. 20.12.2007 hervor. Hiernach orientiert sich die Gliederung der verschiedenen Anstalten an den bestehenden Regierungsbezirken im Lande.
Für den Rhein-Kreis Neuss würde dies bedeuten, dass bei Wegfall der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine Zuordnung zum CVUA – RRW erfolgen würde. Die bisherigen Kooperationspartner des Kreises, Düsseldorf und Mettmann, treten gem. Planung (vorbehaltlich der Beschlüsse der politischen Gremien) dem CVUA bereits zum 01.01.2020 bei.

 

Das CVUA – RRW wurde im Rahmen der Neuorganisation der Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämter im gesamten Land Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2009 als Anstalt des öffentlichen Rechts auf Basis des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten sowie auf Grundlage der Verordnung zur Errichtung der integrierten Untersuchungsanstalten für die Bereiche des Verbraucherschutzes errichtet.

 

Aufgaben: Die Aufgaben aller Untersuchungsanstalten in NRW erstrecken sich nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen überwiegend auf Untersuchungen und Bewertungen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, einschließlich der Untersuchungen auf dem Gebiet des Gentechnikrechts und der Tierarzneimittel. Hinzu kommen Untersuchungen von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen der Weinwirtschaft sowie Tabakerzeugnissen.

 

Zum heutigen Zeitpunkt werden seitens der CVUA`s in NRW Entgelte für die Untersuchung der Proben in unterschiedlicher Höhe erhoben, so dass bereits durch die Zuordnung zu einem bestimmten CVUA eine intensivere Kostenbelastung erfolgen kann.
Vor diesem Hintergrund hat der Rhein-Kreis Neuss gemeinsam mit der Stadt Mönchengladbach, dem Kreis Viersen sowie dem Kreis Kleve ein Schreiben an das zuständige Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft; Natur- und Verbraucherschutz NRW gerichtet mit der Bitte, sich für eine effiziente, homogene und leistungsstarke Untersuchungsstruktur in NRW einzusetzen, der eine einheitliche und bezahlbare Kostenstruktur zugrunde liegt (s. Anlage).

 

Frau Ministerin Heinen-Esser hat mit Schreiben vom 26. Juli 2019 darauf geantwortet und auf Überlegungen zur weiteren Stärkung der Untersuchungsstruktur in Nordrhein-Westfalen verwiesen, die auch ein landeseinheitliches kommunales Entgelt für amtliche Untersuchungen umfassen (s. Anlage).

 

Die Verwaltung wird den Kreisausschuss über die weitere Entwicklung informieren.