Betreff
Fällung der Kastanien an der Gerhard-Hoeme-Allee, Stadt Neuss
Vorlage
68/3380/XVI/2019
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-141-19
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Fällung der erkrankten Alleebäume an der Gerhard-Hoehme-Allee, Neuss, mit Wiederanpflanzung von Alleebäumen an dieser Stelle.


Sachverhalt:

Die Kastanienallee an der Gerhard-Hoehme-Allee in Neuss-Selikum ist nach dem Landschaftsplan I - Neuss - des Rhein-Kreises Neuss als Naturdenkmal 6.2.3.6 festgesetzt. Die Allee unterliegt damit dem Schutz als Naturdenkmal (§ 28 BNatSchG) und als Allee (§ 41 LNatSchG NRW).

 

Die Gerhard-Hoehme-Allee ist eine viel genutzte Wegeverbindung und Erschließung.

 

Bereits in der Vergangenheit mussten einige der Bäume aus Gründen der Verkehrssicherheit entnommen werden. Dies konnte wegen des schlechten Zustands dieser Einzelbäume nach § 23 Abs. 3 bzw. § 41 Abs. 2 LNatSchG NRW (Verkehrssicherung) erfolgen.

 

Nach einem von der Stadt Neuss beauftragten Gutachten sind aktuell 11 der 12 noch aufstehenden Bäume der Allee in ihrer Stand- bzw. Kippsicherheit beeinträchtigt und als nicht verkehrssicher einzustufen. Mit einem Abgang in naher Zukunft ist zu rechnen. Die Schäden an den Bäumen resultieren i. W. aus einem Befall mit Brandkrustenpilz. Es ist von einem fortgeschrittenen Prozess der Zersetzung im Stamm- und Wurzelbereich auszugehen.

 

Eine weitere Erhaltung der Allee auf längere Dauer ist damit nicht möglich. Die Schäden an den Bäumen werden voranschreiten, so dass die Bäume sukzessive aus Gründen der Verkehrssicherheit zu fällen sein werden. Dies auch bei Durchführung von Pflegemaßnahmen, die keine dauerhafte Wirkung entfalten können. Selbst ein Absetzen der Bäume würde nur einen zeitweiligen Erfolg mit sich bringen, könnte aber den geschützten Alleecharakter nicht gewährleisten.

 

Die noch bestehenden Reste der Allee sind damit als Allee nicht zu retten.

 

Die Stadt Neuss beabsichtigt daher die Fällung der noch aufstehenden Alleebäume und deren Ersatz durch die Nachpflanzung mit Edelkastanien oder Walnussbäumen. Damit würde die Allee in ihrem Bestand langfristig gesichert, wenn auch das Naturdenkmal nicht wiederherstellbar ist.

 

Für das Vorhaben wurde auch ein Artenschutzgutachten (Voruntersuchung) erarbeitet. Die dort vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung der Realisierung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG sind in der Vorbereitung (Aufhängen von Fledermauskästen im Umfeld). Selbstverständlich werden die Bäume unmittelbar vor der Fällung nochmals auf potentielle Quartiere überprüft.

 

Seitens der Unteren Naturschutzbehörde bestehen angesichts des Zustands der Bäume, der negativen Erhaltungsprognose keine Bedenken gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der verkehrssicheren Erhaltung der Gerhard-Hoehme-Allee und der Zielsetzung der Wiederherstellung einer das Bild der umgebenden Landschaft prägenden Allee an dieser Stelle.

 

Die anerkannten Naturschutzvereinigungen werden gem. § 66 Abs. 3 Buchst. b) LNatSchG hierzu beteiligt.