Betreff
Wahl zum Kreistag und zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss im Jahr 2020
Vorlage
32/3394/XVI/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

1.)  Der Kreiswahlausschuss für die Wahl zum Kreistag und zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss im Jahr 2020 besteht neben dem Wahlleiter aus vier/sechs/acht/zehn Beisitzern und Stellvertretern.

 

2.)  Zu Beisitzern und Stellvertretern werden gewählt:
1. ……………….. CDU                                        …………… CDU
2. ……………….. SPD                                         …………… SPD
3. ……………….. CDU                                        …………… CDU
4. ……………….. CDU                                        …………… CDU
5. ……………….. SPD                                         …………… SPD
6. ……………….. GRÜNE                                     …………… GRÜNE
7. ……………….. CDU                                        …………… CDU
8. ……………….. CDU/SPD/GRÜNE                       …………… CDU/SPD/GRÜNE
9. ……………….. CDU/SPD/GRÜNE                       …………… CDU/SPD/GRÜNE
10. ……………… CDU/SPD/GRÜNE                        …………… CDU/SPD/GRÜNE

 


Sachverhalt:

Gemäß § 2 Absatz 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) wählt der Kreistag vier, sechs, acht oder zehn Beisitzer, welche neben dem Wahlleiter als Vorsitzendem den Kreiswahlausschuss bilden. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu wählen; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Beisitzer und Stellvertreter im Kreiswahlausschuss dürfen keinem anderen Wahlorgan (Wahlausschuss einer kreisangehörigen Kommune, Wahlvorsteher und Wahlvorstand im Stimmbezirk sowie Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand in einer kreisangehörigen Kommune) angehören.

 

Bewerber für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates können nicht Mitglied des Wahlausschusses des Kreises oder einer kreisangehörigen Kommune sein; gleiches gilt für eine Funktion im Wahlvorstand.

 

Wahlleiter ist der Landrat, stellvertretender Wahlleiter sein Vertreter im Amt. Im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Landrates können sie ab ihrer Aufstellung nicht mehr die Funktion des Wahlleiters oder des stellvertretenden Wahlleiters übernehmen; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt (§ 2 Absatz 2 KWahlG).

 

Der Kreiswahlausschuss hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke (§ 4 Absatz 1 KWahlG)
- Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge (§ 18 Absatz 3 KWahlG)
- Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse im Wahlgebiet (§ 34 Absatz 1 KWahlG)

 

Die Bildung des Kreiswahlausschusses erfolgt gemäß den Vorgaben von § 41 Absatz 7 Kreisordnung.