Betreff
Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 24.10.2016
Vorlage
39/3440/XVI/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss beschließt die zur heutigen Sitzung vorgelegte Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht.

 


Sachverhalt:

 

Die bisherige Gebührensatzung des Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 24.10.2016 bedarf aufgrund einer neuen EU-Verordnung der Änderung. Die Gebührenstruktur sowie die Höhe der Gebühren werden beibehalten.

Die Änderungen beziehen sich ausschließlich auf den Bereich der rechtlichen Grundlagen

 - Präambel - sowie auf den § 1 der Satzung - Gebührentatbestand und Gebührenschuldner -

Die Rechtsgrundlage, die im 1. Spiegelstrich der Präambel der bisherigen Satzung bezeichnet ist (Verordnung (EG) Nr. 882/2004), wird zum 13.12.2019 aufgehoben und durch die neue „Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittel-rechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzen-schutzmittel“ (VO 2017/625)“, ersetzt.

 

Das Kapitel VI der VO 2017/625 (Artikel 78 bis Artikel 85) regelt die Finanzierung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten und bildet daher die EU-Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in den EU-Mitgliedstaaten und mithin für die Gebührensatzungen. An diese neue Rechtsgrundlage müssen die Fleischhygienegebührensatzungen (Gebührensatzung) bundesweit mit Wirkung ab dem 14.12.2019 angepasst werden.

 

Art. 79 Abs.1 Buchstabe b) der VO 2017/625 regelt, dass für die bezeichneten amtlichen Kontrollen die in Anhang IV Kapitel II der Verordnung benannten Pflichtgebühren erhoben werden müssen. Abweichend davon haben die Kreise gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung auch die Möglichkeit, von den Pflichtgebühren bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten nach oben abzuweichen. Die Kreise können gemäß Art. 79 Abs. 3 der Verordnung von den Pflichtgebühren auch nach unten abweichen. Zu berücksichtigen ist dabei u.a. das Maß, in dem sich die Unternehmer in der Vergangenheit an die Vorschriften gemäß Artikel 1 Abs. 2 gehalten haben, bestätigt durch amtliche Kontrollen.

 

Die Gebührensätze im Kreis orientieren sich an der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten.

 

Die weitere Änderung gegenüber den bisherigen EU-Finanzierungsvorschriften seit 1990 ist in Kapitel VI Artikel 85 Abs. 3 festgelegt. Danach müssen die Mitgliedstaaten vor einer Beschlussfassung über die Gebührensatzung die maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der Gebühren oder Abgaben konsultieren (sog. Konsultationsverfahren).

Im Zuge dieses Verfahrens haben die von den Regelungen Betroffenen das Recht ihre Anregungen und Bedenken vorzubringen. Diese können bei der Ausgestaltung der Satzung berücksichtigt werden.

 

Die womöglich Diskussionen auslösenden Bereiche - Gebührenstruktur sowie Höhe der Gebühr – werden von der jetzigen Änderung der Satzung gar nicht berührt.

 

 

In der beigefügten Synopse werden die Änderungen der Satzung dargestellt.