Betreff
Rettungsdienstbedarfsplan
Vorlage
32/3452/XVI/2019
Art
Bericht

Sachverhalt:

Gemäß § 12 Absatz 1 Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) haben die Kreise Bedarfspläne aufzustellen, aus denen sich insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitäts-anforderungen, die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker ergeben.

Der Entwurf des Bedarfsplanes ist mit den Trägern der Rettungswachen, den anerkannten Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen, dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der örtlichen Gesundheitskonferenz abzustimmen.

Der Bedarfsplan ist spätestens alle 5 Jahre zu aktualisieren. Der zurzeit geltende rettungsdienstliche Bedarfsplan wurde vom Kreistag am 25.03.2015 beschlossen. Die Verwaltung wird in der Sitzung die geplanten Eckpunkte des künftigen Bedarfsplanes vorstellen, um danach eine Textversion zu erstellen und das gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren durchzuführen.

Die Verwaltung strebt an, dem Kreistag in seiner Frühjahrssitzung 2020 – nach vorheriger Abstimmung im Fachausschuss – eine entscheidungsreife Änderung des rettungsdienstlichen Bedarfsplanes vorzulegen.