Sachverhalt:
Gemäß § 12
Absatz 1 Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) haben die Kreise Bedarfspläne
aufzustellen, aus denen sich insbesondere Zahl und Standorte der
Rettungswachen, weitere Qualitäts-anforderungen, die Zahl der erforderlichen
Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen
für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter
oder Kranker ergeben.
Der Entwurf
des Bedarfsplanes ist mit den Trägern der Rettungswachen, den anerkannten
Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen
Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen, dem Landesverband (West) der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der örtlichen
Gesundheitskonferenz abzustimmen.
Der
Bedarfsplan ist spätestens alle 5 Jahre zu aktualisieren. Der zurzeit geltende
rettungsdienstliche Bedarfsplan wurde vom Kreistag am 25.03.2015 beschlossen.
Die Verwaltung wird in der Sitzung die geplanten Eckpunkte des künftigen
Bedarfsplanes vorstellen, um danach eine Textversion zu erstellen und das
gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren durchzuführen.
Die Verwaltung
strebt an, dem Kreistag in seiner Frühjahrssitzung 2020 – nach vorheriger
Abstimmung im Fachausschuss – eine entscheidungsreife Änderung des rettungsdienstlichen
Bedarfsplanes vorzulegen.