Beschlussempfehlung:
Der Kreistag widerspricht im Anpassungsverfahren nach § 20 Abs. 4 LNatSchG nicht der vorgelegten 106. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich.
Sachverhalt:
Die Stadt
Korschenbroich plant auf einem Grundstück im Gebiet des
Landschaftsschutzgebietes „Trietbachaue / Raderbroicher Busch / Hoppbruch“ die
Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses für die Löschgruppe Pesch (vgl. Plan und
Luftbild in der Anlage).
Die Fortschreibung des
Brandschutzbedarfsplans der Stadt Korschenbroich hat ergeben, dass die bauliche
Funktion des vorhandenen Feuerwehrhauses Pesch nicht den Anforderungen der
Feuerwehr entspricht. Daraus ergibt sich die Forderung nach einem Neubau, der
planungsrechtlich zu sichern ist. Dazu dient die 106. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich.
Die Stadt
Korschenbroich hat bezüglich eines Standortes für die neue Feuerwache Pesch
diverse Varianten im Vorfeld der genannten Flächennutzungsplanänderung geprüft
(vgl. Begründung in der Anlage). Die
möglichen Standorte, insbesondere unter Prüfung der städtischen Grundstücke,
wurden betrachtet und auf ihre Vereinbarkeit mit den feuerwehrtechnischen
Anforderungen überprüft. Als Ergebnis dieser Prüfung stellt sich die Fläche der
106. Änderung des Flächennutzungsplans als die geeignetste Fläche zur Bebauung
eines neuen Feuerwehrhauses dar.
Der Standort liegt
unmittelbar neben dem Friedhof Pesch, schließt an die Siedlungsfläche von Pesch
direkt an und ist durch vorhandene Straßen erschlossen, die die Anfahrt der
Feuerwehrleute und Einsatzfahrten ermöglichen.
Die Fläche ist bislang
im Flächennutzungsplan als Friedhofserweiterungsfläche bauleitplanerisch
gesichert und war in der Vergangenheit mit Nadelgehölzen bestanden. Diese sind
2012/13 entfernt worden, seitdem hat sich auf der Fläche eine
Sukzessionsvegetation entwickelt.
Aus
landschaftsplanerischer Sicht ist mit der Planung der Stadt eine Verkleinerung
des Landschaftsschutzgebietes verbunden. Der besondere Schutzzweck des
Landschaftsschutzgebietes besteht nach Landschaftsplan III aus:
- der Bedeutung der Waldflächen für die
heimische Vogelwelt (z.B. Höhlenbrüter)
- der Bedeutung des kleinflächigen
Mosaiks aus Wald, Grünlandflächen und Feuchtflächen sowie Gräben und
Bächen für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und für
die Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes
- der Bedeutung des Gebietes für die
Erholung.
Der o. g. Schutzzweck
des Landschaftsschutzgebietes ist auch bei einer Herausnahme des geplanten
Baugrundstückes weiter erfüllt. Bedeutende Waldflächen für Höhlenbrüter liegen
nördlich und nordöstlich am Trietbach (Engbrücker Busch). Durch eine
landschaftsangepasste Planung, insbesondere durch eine entsprechende Eingrünung,
können ein Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt geschaffen und
Wirkungen auf die Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes gemindert
werden.
Beratungsverlauf
Die 106. Änderung des
Flächennutzungsplanes war Gegenstand der Beratungen in der 14. Sitzung des
Naturschutzbeirates am 9. Mai 2019. Im Laufe der Diskussion in der
Beiratssitzung wurde festgestellt, dass in den seinerzeit vorliegenden
Unterlagen zur 106. Änderung des Flächennutzungsplanes u. a. die
Eintreffzeit-Isochronen der Brandschutzbedarfsplanung aus dem Jahre 2016 (vgl.
Luelf & Rinke Sicherheitsberatung GmbH, 2016, S. 95) zur Begründung der
Notwendigkeit der Errichtung des Feuerwehrgerätehauses herangezogen werden.
Diese Darstellung (Abb.
2 in der Planbegründung zur 106. Änderung, Anlage)
verortet die Feuerwache Kleinenbroich noch an ihrem bisherigen Standort. Da
derzeit ein neuer Standort für die Feuerwehr Kleinenbroich in Planung ist, ist
für eine komplette Planbegründung zur 106. Änderung des Flächennutzungsplanes
auch eine Berücksichtigung der Standortverschiebung des Feuerwehrgerätehauses
Kleinenbroich zu betrachten. Entsprechende Unterlagen wurden daher von der
Kreisverwaltung im Nachgang zur Beiratssitzung bei der Stadt angefordert.
Die ergänzende
Erklärung unter Berücksichtigung des neuen Feuerwehrstandortes Kleinenbroich
wurde inzwischen durch die Stadt Korschenbroich nachgeliefert (Anlage).
Zusammengefasst ist demnach eine Neuerrichtung eines
Feuerwehrgerätehauses in Pesch am angedachten Standort zwingend erforderlich,
um die Einsatzsicherheit im Brandschutz und der Hilfeleistung in Pesch als auch
in den angrenzenden Einsatzbereichen der Feuerwehr dauerhaft zu sichern.
In seiner Sitzung am 12. September 2019 hat der Naturschutzbeirat die
Planung erneut beraten und auf Grundlage der ergänzten Unterlagen keine
weiteren Bedenken gegen die Planung geäußert.
Stellungnahme der
Verwaltung
Das von der Stadt
Korschenbroich ins Auge gefasste Grundstück ist nach Prüfung der vorliegenden
und ergänzten Planungsunterlagen aus feuerwehr-einsatztaktischer Sicht gut
geeignet, die Planung der Stadt wird daher vom Amt für Sicherheit und Ordnung
des Kreises ausdrücklich befürwortet.
Nach § 20 Abs. 4
LNatSchG treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des
entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der
Landschaftsplanung (Kreistag) im Beteiligungsverfahren diesem
Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Aufgrund der
feuerwehr-einsatztaktischen Eignung des Grundstückes und des Mangels an einem
geeigneten Alternativstandort für das Feuerwehrhaus in Pesch empfiehlt die
Verwaltung dem Kreistag, der vorgelegten 106. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Korschenbroich im Anpassungsverfahren nach § 20
Abs. 4 LNatSchG nicht zu widersprechen.