Betreff
Anfrage der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Thema "Integrationsmittel"
Vorlage
010/3571/XVI/2019
Art
Anfrage (alt)

Sachverhalt:

Die Anfrage vom 31.10.2019 bezieht sich auf die Integrationspauschale des Bundes. Um die Kommunen im Bereich der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Integration insbesondere von Asylbegehrenden, anerkannten Schutzberechtigten und Geduldeten zu entlasten, hat das Land NRW auf Antrag der regierungstragenden Fraktionen entschieden, die Integrationspauschale des Bundes in 2019 vollständig an die Kommunen weiterzugeben.

 

 

Die einzelnen Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

 

1.    Wie viel der angekündigten 432,8 Millionen Euro hat der Rhein-Kreis Neuss erhalten?

 

Im Rahmen eines Gesetzes zur Änderung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes (TIG) wurde § 14 c TIG „Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2019“ neu eingefügt. Danach wird der Gesamtbetrag in Höhe von 432,8 Millionen Euro wie folgt aufgeteilt:

 

Gemäß § 14 c Abs. 1 TIG erhalten die Gemeinden in 2019 Zuweisungen in Höhe von insgesamt 400 Millionen Euro.

 

Die Kreise erhalten insgesamt 32,8 Millionen €.

 

§ 14 c Abs. 1 S. 2 TIG lautet:

 

„Zur Unterstützung bei der besonderen Koordinierungsfunktion gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden, insbesondere im Bereich des kommunalen Integrationsmanagements und für eigene Integrationsmaßnahmen, erhalten die Kreise in 2019 Zuweisungen in Höhe von 32,8 Millionen Euro. Die Festsetzung des jeweiligen Anteils der Kreise erfolgt unter Berücksichtigung der sich jeweils im Kreisgebiet aufhaltenden geflüchteten Personen entsprechend den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Bestandsdaten.“

 

 

 

Laut Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 15.10.2019 (Eingang beim Rhein-Kreis Neuss am 21.10.2019), erhält der Rhein-Kreis Neuss für Integrationsmaßnahmen im Rahmen von § 14 c Abs. 1 TIG einen Betrag in Höhe von 1.141.046,80 Euro. Dieser Betrag wird in zwei Teilsummen noch in 2019 ausgezahlt.

 

Die Auszahlung der zweiten Teilsumme steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW für den Fall, dass aufgrund rechtlich zwingender Korrekturen der gesamten Verteilungsberechnung für alle Gemeinden und Kreise eine Anpassung des Zuweisungsbetrages auf der Grundlage der Berechnungen von IT.NRW notwendig wird.

 

Durchführungszeitraum ist laut Zuweisungsbescheid vom 15.10.2019 grundsätzlich der Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.11.2020. Abweichend hiervon umfasst der Durchführungszeitraum für Maßnahmen des kommunalen Integrationsmanagements den 01.01.2019 bis 30.06.2020. Ergänzend hierzu wird im Zuweisungsbescheid hinsichtlich der Mittel für das kommunale Integrationsmanagement in den Gemeinden und Kreisen darauf hingewiesen, dass es ab dem 01. Juli 2020 in der Umsetzung der Teilhabe- und Integrationsstrategie 2030 des Landes NRW eine gesonderte Förderung des MKFFI zur Implementierung eines flächendeckenden Kommunalen Integrationsmanagements geben soll.

 

 

2.    Nach welchem Berechnungsschlüssel ist die Verteilung der Integrationspauschale an die Kommunen erfolgt?

 

Die Verteilung der Integrationspauschale ist in § 14 c Abs. 2 TIG geregelt. Die Zuweisungen an die Gemeinden wurden im Verhältnis der Summe der Personen der nach § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) erstellten Bestandsstatistik für die Monate Oktober bis Dezember 2018 mit einem Anteil von 40 Prozent und des nach § 6 Absatz 2 der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung zum Stichtag 1. Januar 2019 erhobenen Bestandes an Personen unter Berücksichtigung von Nachmeldungen bis zum 15. Juli 2019 mit einem Anteil von 60 Prozent auf die Gemeinden verteilt. Maßgeblich waren die Daten der Bestandsstatistik nach dem  FlüAG nach Satz 1 in der Fassung nach Überprüfung gemäß § 6 Abs. 3 FlüAG bis zum 15. Juli 2019.

Eine entsprechende Aufstellung der Berechnung für den Rhein-Kreis Neuss ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

 

3.    Sind die Kosten der Kommunen und des Kreises gedeckt?

 

Die Frage kann für den Rhein-Kreis Neuss derzeit nicht beantwortet werden, da noch geklärt werden muss, für welche Kosten genau ein Einsatz der Integrationspauschale erfolgen darf und für welche Kosten dies nicht möglich ist. Die KI in NRW werden im Laufe des Monats November zusammen mit der Landeskoordinierungsstelle der Kommunalen Integrationszentren und dem MKFFI im Rahmen von Verbund- und Arbeitstreffen versuchen, die noch offenen Fragen bezüglich des Einsatzes der Integrationspauschale des Bundes zu klären.

 

Für die kreisangehörigen Kommunen ist eine Beantwortung von Kreisseite aus nicht möglich, da die Integrationsarbeit vor Ort als Selbstverwaltungsaufgabe der kreisangehörigen Kommunen durchgeführt wird.

 

Der Rhein-Kreis Neuss hat im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch das Kommunale Integrationszentrum (KI) des Kreises einen entsprechenden kommunalen Eigenbeitrag zu leisten. Die KI-Förderung des Landes erfolgt über Festbeträge für die Stellenanteile der Fachkräfte und über Abordnungen von Lehrkräften. Jeder volle Stellenanteil im KI wird zurzeit mit einem Festbetrag von bis zu 50.000 € vom Land gefördert, etwaige darüber hinaus gehende Personalkosten müssen vom Rhein-Kreis Neuss getragen werden. Von der KI-Förderung des Landes ausgeschlossen sind auch die jeweiligen Arbeitsplatzkosten (Gemeinkosten und Sachkosten), die der Rhein-Kreis Neuss tragen muss sowie z. B. Dienstreisekosten und Sachkosten für Projekte und Veranstaltungen des KI (z.B. Integrationspreisauslobung), und für die sonstige Aufgabenerfüllung anhand der dem MKFFI und dem MSB zu meldenden und mit diesen abgestimmten Schwerpunkt- und Aufgabenziele. Auch weil die Festbetragsförderung des Landes seit Einrichtung des KI Rhein-Kreis Neus in 2013 bisher nicht erhöht wurde, steigt der kommunale Beitrag jährlich. Ob hier eventuell ein Ausgleich durch die Integrationspauschale des Bundes möglich ist, muss noch geklärt werden.

 

 

4.    Nach Auskunft der Verwaltung im Finanzausschuss erfolgt zurzeit eine Prüfung für welche Maßnahmen die Integrationspauschale eingesetzt werden kann/soll. Ist diese mittlerweile bekannt? Wenn ja, für welche Maßnahmen sollen die Mittel eingesetzt werden? Wir bitten um einzelne Auflistung.

 

Bisher war eine genaue Prüfung nicht möglich, da der Inhalt des Zuweisungsbescheides bis zu dessen Eingang am 21.10.2019 nicht bekannt war. Eine Auflistung konkreter Einzelmaßnahmen kann zurzeit noch nicht vorgenommen werden, da noch Fragen geklärt werden müssen (siehe Beantwortung Frage 3).

 

Neben dem Bereich des Kommunalen Integrationsmanagements aufgrund der besonderen Koordinierungsfunktion der Kreise sind die Mittel für eigene Integrationsmaßnahmen der Kreise vorgesehen. Diese können sich inhaltlich an § 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 sowie § 2 TIG ausrichten. Danach sind beispielsweise Integrationsmaßnahmen zur Schaffung eines friedvollen Zusammenlebens der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund, die Unterstützung und Begleitung der Menschen mit Migrationshintergrund bei der Bildung, Ausbildung und Beschäftigung, die Förderung der Teilhabe der Menschen mit Migrationshintergrund und die interkulturelle Öffnung der Verwaltung auch im Hinblick auf geflüchtete Menschen förderfähig.

 

Ebenso sind Maßnahmen, die integrationspolitisch im besonderen Interesse des Landes liegen, förderfähig. Dazu gehören beispielsweise

·         Maßnahmen zur Förderung der Werte entsprechend den grundgesetzlichen Regelungen

·         Maßnahmen zum Spracherwerb

·         Maßnahmen zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch Wirken gegen Rassismus und Diskriminierung sowie

·         Maßnahmen zur Entwicklung lebenslagenbezogener Integrationskonzepte einschließlich der Förderung der Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz als Meilenstein für eine gelungene Integration,

·         Maßnahmen zur Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagements bei der Integration von geflüchteten Menschen.

 

Gesetzliche Leistungen nach dem SGB II, SGB VIII und SGB XII einschließlich der Regelungen nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) sind nicht förderfähig und können durch die Zuweisung nicht bedient werden.

 

Zurzeit führt das KI als geschäftsführende Stelle für die Durchführung der Landesinitiative „Gemeinsam klappt’s“ im Rhein-Kreis Neuss bei den kreisangehörigen Kommunen und weiteren wichtigen Akteuren eine vom Institut für Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität Duisburg Essen entwickelte Angebots- und Bedarfsanalyse durch, um eine möglichst genaue Kenntnis der Zielgruppe der 18 bis 27-jährigen Geflüchteten und ihrer Bedarfe sowie vorhandener Angebots- und Förderlücken zu erhalten. Zurzeit gehen beim KI die letzten Rückläufe aus der Abfrage ein, danach wird eine Gesamtauswertung erfolgen. Hieraus sollen entsprechende Maßnahmen und Angebote in den Kommunen im Rhein-Kreis Neuss abgeleitet werden, die der im Rahmen von „Gemeinsam klappt’s“ im Rhein-Kreis Neuss eingerichteten Bündniskerngruppe zur Diskussion und Entscheidung vorgelegt werden. Da die Maßnahmen vor Ort wirken sollen, ist die Einbindung der Akteure vor Ort notwendig.

 

 

5.    Welchen Anteil der kommunalen Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für geduldete Personen nach § 60 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werden vom Bund/Land gedeckt?

Ein genauer Anteil ist im TIG nicht definiert. Gemäß § 14 c Abs. 4 Satz 3 und 4 TIG können die Gemeinden ihren Zuweisungsbetrag nach Abs. 2 auch für Kosten verwenden, die ihnen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für in ihrem Gemeindegebiet ab dem vierten Monat nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht tatsächlich sich aufhaltende, nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes geduldete Personen entstehen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Zuweisungsbetrag überwiegend für Integrationsmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 des § 14 c Abs. 4 und § 14 c Absatz 1 einzusetzen ist (siehe Beispielmaßnahmen, Beantwortung Frage 4). 



6.    Mit wie vielen Geldern wird für das Jahr 2020 gerechnet?

 

Es wird auf die Beantwortung der Frage 1 zum Durchführungszeitraum verwiesen, wonach die in 2019 erfolgte Zuweisung der Integrationspauschale grundsätzlich bis zum 30.11.2020 verwendet werden darf.

 

Zurzeit befindet sich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 in der Abstimmung, daher kann zu einer genauen Zuweisung für die Jahre 2020 und 2021 noch keine Aussage getroffen werden.