Sachverhalt:
Die Anfrage vom 31.10.2019 bezieht
sich auf die Integrationspauschale des Bundes. Um die Kommunen im Bereich der
Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Integration insbesondere von
Asylbegehrenden, anerkannten Schutzberechtigten und Geduldeten zu entlasten,
hat das Land NRW auf Antrag der regierungstragenden Fraktionen entschieden, die
Integrationspauschale des Bundes in 2019 vollständig
an die Kommunen weiterzugeben.
Die einzelnen Fragen werden
wie folgt beantwortet:
1. Wie viel der angekündigten 432,8 Millionen Euro hat
der Rhein-Kreis Neuss erhalten?
Im
Rahmen eines Gesetzes zur Änderung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes (TIG)
wurde § 14 c TIG „Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2019“ neu eingefügt.
Danach wird der Gesamtbetrag in Höhe von 432,8 Millionen Euro wie folgt aufgeteilt:
Gemäß
§ 14 c Abs. 1 TIG erhalten die Gemeinden in 2019 Zuweisungen in Höhe von
insgesamt 400 Millionen Euro.
Die
Kreise erhalten insgesamt 32,8 Millionen €.
§
14 c Abs. 1 S. 2 TIG lautet:
„Zur
Unterstützung bei der besonderen Koordinierungsfunktion gegenüber den
kreisangehörigen Gemeinden, insbesondere im Bereich des kommunalen
Integrationsmanagements und für eigene Integrationsmaßnahmen, erhalten die
Kreise in 2019 Zuweisungen in Höhe von 32,8 Millionen Euro. Die Festsetzung des
jeweiligen Anteils der Kreise erfolgt unter Berücksichtigung der sich jeweils
im Kreisgebiet aufhaltenden geflüchteten Personen entsprechend den nach Absatz
2 zu berücksichtigenden Bestandsdaten.“
Laut
Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 15.10.2019 (Eingang beim
Rhein-Kreis Neuss am 21.10.2019), erhält der Rhein-Kreis Neuss für
Integrationsmaßnahmen im Rahmen von § 14 c Abs. 1 TIG einen Betrag in Höhe von
1.141.046,80 Euro. Dieser Betrag wird in zwei Teilsummen noch in 2019
ausgezahlt.
Die
Auszahlung der zweiten Teilsumme steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. §
36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW für den Fall, dass aufgrund rechtlich zwingender
Korrekturen der gesamten Verteilungsberechnung für alle Gemeinden und Kreise
eine Anpassung des Zuweisungsbetrages auf der Grundlage der Berechnungen von
IT.NRW notwendig wird.
Durchführungszeitraum
ist laut Zuweisungsbescheid vom 15.10.2019 grundsätzlich der Zeitraum vom
01.01.2019 bis zum 30.11.2020. Abweichend hiervon umfasst der
Durchführungszeitraum für Maßnahmen des kommunalen Integrationsmanagements den
01.01.2019 bis 30.06.2020. Ergänzend hierzu wird im Zuweisungsbescheid
hinsichtlich der Mittel für das kommunale Integrationsmanagement in den
Gemeinden und Kreisen darauf hingewiesen, dass es ab dem 01. Juli 2020 in der
Umsetzung der Teilhabe- und Integrationsstrategie 2030 des Landes NRW eine
gesonderte Förderung des MKFFI zur Implementierung eines flächendeckenden
Kommunalen Integrationsmanagements geben soll.
2. Nach welchem Berechnungsschlüssel ist die Verteilung
der Integrationspauschale an die Kommunen erfolgt?
Die
Verteilung der Integrationspauschale ist in § 14 c Abs. 2 TIG geregelt. Die
Zuweisungen an die Gemeinden wurden im Verhältnis der Summe der Personen der
nach § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) erstellten Bestandsstatistik für die Monate
Oktober bis Dezember 2018 mit einem Anteil von 40 Prozent und des nach § 6
Absatz 2 der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung zum Stichtag 1. Januar 2019
erhobenen Bestandes an Personen unter Berücksichtigung von Nachmeldungen bis
zum 15. Juli 2019 mit einem Anteil von 60 Prozent auf die Gemeinden verteilt.
Maßgeblich waren die Daten der Bestandsstatistik nach dem FlüAG nach Satz 1 in der Fassung nach Überprüfung
gemäß § 6 Abs. 3 FlüAG bis zum 15. Juli 2019.
Eine
entsprechende Aufstellung der Berechnung für den Rhein-Kreis Neuss ist dieser
Vorlage als Anlage beigefügt.
3. Sind die Kosten der Kommunen und des Kreises gedeckt?
Die
Frage kann für den Rhein-Kreis Neuss derzeit nicht beantwortet werden, da noch
geklärt werden muss, für welche Kosten genau ein Einsatz der
Integrationspauschale erfolgen darf und für welche Kosten dies nicht möglich
ist. Die KI in NRW werden im Laufe des Monats November zusammen mit der
Landeskoordinierungsstelle der Kommunalen Integrationszentren und dem MKFFI im
Rahmen von Verbund- und Arbeitstreffen versuchen, die noch offenen Fragen
bezüglich des Einsatzes der Integrationspauschale des Bundes zu klären.
Für
die kreisangehörigen Kommunen ist eine Beantwortung von Kreisseite aus nicht
möglich, da die Integrationsarbeit vor Ort als Selbstverwaltungsaufgabe der
kreisangehörigen Kommunen durchgeführt wird.
Der
Rhein-Kreis Neuss hat im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch das Kommunale
Integrationszentrum (KI) des Kreises einen entsprechenden kommunalen
Eigenbeitrag zu leisten. Die KI-Förderung des Landes erfolgt über Festbeträge
für die Stellenanteile der Fachkräfte und über Abordnungen von Lehrkräften.
Jeder volle Stellenanteil im KI wird zurzeit mit einem Festbetrag von bis zu
50.000 € vom Land gefördert, etwaige darüber hinaus gehende Personalkosten
müssen vom Rhein-Kreis Neuss getragen werden. Von der KI-Förderung des Landes
ausgeschlossen sind auch die jeweiligen Arbeitsplatzkosten (Gemeinkosten und
Sachkosten), die der Rhein-Kreis Neuss tragen muss sowie z. B.
Dienstreisekosten und Sachkosten für Projekte und Veranstaltungen des KI (z.B.
Integrationspreisauslobung), und für die sonstige Aufgabenerfüllung anhand der
dem MKFFI und dem MSB zu meldenden und mit diesen abgestimmten Schwerpunkt- und
Aufgabenziele. Auch weil die Festbetragsförderung des Landes seit Einrichtung
des KI Rhein-Kreis Neus in 2013 bisher nicht erhöht wurde, steigt der kommunale
Beitrag jährlich. Ob hier eventuell ein Ausgleich durch die
Integrationspauschale des Bundes möglich ist, muss noch geklärt werden.
4. Nach Auskunft der Verwaltung im Finanzausschuss
erfolgt zurzeit eine Prüfung für welche Maßnahmen die Integrationspauschale
eingesetzt werden kann/soll. Ist diese mittlerweile bekannt? Wenn ja, für
welche Maßnahmen sollen die Mittel eingesetzt werden? Wir bitten um einzelne
Auflistung.
Bisher
war eine genaue Prüfung nicht möglich, da der Inhalt des Zuweisungsbescheides
bis zu dessen Eingang am 21.10.2019 nicht bekannt war. Eine Auflistung
konkreter Einzelmaßnahmen kann zurzeit noch nicht vorgenommen werden, da noch
Fragen geklärt werden müssen (siehe Beantwortung Frage 3).
Neben
dem Bereich des Kommunalen Integrationsmanagements aufgrund der besonderen Koordinierungsfunktion
der Kreise sind die Mittel für eigene Integrationsmaßnahmen der Kreise
vorgesehen. Diese können sich inhaltlich an § 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 sowie § 2
TIG ausrichten. Danach sind beispielsweise Integrationsmaßnahmen zur Schaffung
eines friedvollen Zusammenlebens der Menschen mit und ohne
Migrationshintergrund, die Unterstützung und Begleitung der Menschen mit
Migrationshintergrund bei der Bildung, Ausbildung und Beschäftigung, die
Förderung der Teilhabe der Menschen mit Migrationshintergrund und die
interkulturelle Öffnung der Verwaltung auch im Hinblick auf geflüchtete
Menschen förderfähig.
Ebenso
sind Maßnahmen, die integrationspolitisch im besonderen Interesse des Landes
liegen, förderfähig. Dazu gehören beispielsweise
·
Maßnahmen zur
Förderung der Werte entsprechend den grundgesetzlichen Regelungen
·
Maßnahmen zum
Spracherwerb
·
Maßnahmen zur
Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch Wirken gegen Rassismus und
Diskriminierung sowie
·
Maßnahmen zur
Entwicklung lebenslagenbezogener Integrationskonzepte einschließlich der
Förderung der Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz als Meilenstein
für eine gelungene Integration,
·
Maßnahmen zur
Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagements bei der Integration von
geflüchteten Menschen.
Gesetzliche
Leistungen nach dem SGB II, SGB VIII und SGB XII einschließlich der Regelungen
nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) sind nicht
förderfähig und können durch die Zuweisung nicht bedient werden.
Zurzeit
führt das KI als geschäftsführende Stelle für die Durchführung der
Landesinitiative „Gemeinsam klappt’s“ im Rhein-Kreis Neuss bei den
kreisangehörigen Kommunen und weiteren wichtigen Akteuren eine vom Institut für
Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität Duisburg Essen entwickelte
Angebots- und Bedarfsanalyse durch, um eine möglichst genaue Kenntnis der
Zielgruppe der 18 bis 27-jährigen Geflüchteten und ihrer Bedarfe sowie
vorhandener Angebots- und Förderlücken zu erhalten. Zurzeit gehen beim KI die
letzten Rückläufe aus der Abfrage ein, danach wird eine Gesamtauswertung
erfolgen. Hieraus sollen entsprechende Maßnahmen und Angebote in den Kommunen
im Rhein-Kreis Neuss abgeleitet werden, die der im Rahmen von „Gemeinsam
klappt’s“ im Rhein-Kreis Neuss eingerichteten Bündniskerngruppe zur Diskussion
und Entscheidung vorgelegt werden. Da die Maßnahmen vor Ort wirken sollen, ist
die Einbindung der Akteure vor Ort notwendig.
5. Welchen Anteil der kommunalen Ausgaben nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz für geduldete Personen nach § 60 a
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werden vom Bund/Land gedeckt?
Ein
genauer Anteil ist im TIG nicht definiert. Gemäß § 14 c Abs. 4 Satz 3 und 4 TIG
können die Gemeinden ihren Zuweisungsbetrag nach Abs. 2 auch für Kosten
verwenden, die ihnen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für in ihrem
Gemeindegebiet ab dem vierten Monat nach Eintritt der vollziehbaren
Ausreisepflicht tatsächlich sich aufhaltende, nach § 60 a des
Aufenthaltsgesetzes geduldete Personen entstehen. Dabei ist sicherzustellen,
dass der Zuweisungsbetrag überwiegend für Integrationsmaßnahmen nach den Sätzen
1 und 2 des § 14 c Abs. 4 und § 14 c Absatz 1 einzusetzen ist (siehe
Beispielmaßnahmen, Beantwortung Frage 4).
6. Mit wie vielen Geldern wird für das Jahr 2020
gerechnet?
Es
wird auf die Beantwortung der Frage 1 zum Durchführungszeitraum verwiesen,
wonach die in 2019 erfolgte Zuweisung der Integrationspauschale grundsätzlich
bis zum 30.11.2020 verwendet werden darf.
Zurzeit
befindet sich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beteiligung des Bundes
an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
in der Abstimmung, daher kann zu einer genauen Zuweisung für die Jahre 2020 und
2021 noch keine Aussage getroffen werden.