Sachverhalt:
Nach Auffassung des Bund-Länder-Fachausschusses zur StVO
(BLFA-StVO) handelt es sich bei dem System Bike-Flash um eine Einrichtung i. S.
d. § 33 Abs. 2 StVO, die mit Verkehrseinrichtungen nach der StVO (z.B.
Wechsellichtzeichen oder Radfahrerampeln) verwechselt werden und sich damit
irritierend auf den Verkehr auswirken kann.
Der BLFA-StVO hält den Einsatz des Systems daher für unzulässig; auch die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO kommt nicht in
Betracht.
Der BLFA-StVO hat jedoch den BMVI gebeten, die BASt mit der Durchführung eines Forschungsvorhabens zur Bewertung der Wirksamkeit eines mit dem System Bike-Flash vergleichbaren StVO-konformen Systems zu beauftragen und dabei die mögliche Unfallprävention und Auswirkung auf den Straßenverkehr zu betrachten.
Solange die Wirkung des Systems noch nicht ausreichend
evaluiert und der Rechtsrahmen entsprechend angepasst wurde, ist weder ein
Einsatz noch ein Pilotprojekt durchführbar und Fördermittel nicht zu erwarten.
Aufgrund der bestehenden Rechtslage liegen somit auch keine Erfahrungen mit
Bike-Flash vor.
Darüber hinaus sprechen die
hohe Anschaffungs- und Wartungskosten gegen einen flächendeckenden Einsatz, so
dass ein solches System nur an unfallauffälligen Kreuzungen in Betracht käme.
Im Rhein-Kreis Neuss wurden in den letzten drei Jahren insgesamt 5
„Tote-Winkel-Unfälle“ verzeichnet. Hiervon drei in Neuss (Barbaraviertel,
Gnadental und Stadionviertel) und jeweils einer in Grevenbroich-Stadtmitte und
Meerbusch-Büderich.