Beschlussvorschlag:
§
Der
Kreisjugendhilfeausschuss nimmt die aktualisierte Fortschreibung des
Bedarfsplans für die Kindertageseinrichtungen zur Kenntnis.
§
Das
Jugendamt wird beauftragt, den Bedarf jährlich mit der Fortschreibung des
Bedarfsplanes festzustellen und alle erforderlichen Maßnahmen mit den Städten
Jüchen und Korschenbroich und der Gemeinde Rommerskirchen sowie den freien
Trägern abzustimmen und umzusetzen.
§
Der
Kreisjugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung dem Landesjugendamt bis zum
15.03.2020 gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 38 KiBiz die in der
Tischvorlage aufgeführten Belegungen der Kindertageseinrichtungen in Jüchen,
Korschenbroich und Rommerskirchen zu melden.
Die im Folgenden aufgeführten
Gruppenkonstellationen für die Kindertageseinrichtungen mit der entsprechenden
Anzahl der Plätze für Kinder unter und über drei Jahren ist die Grundlage für
die Belegung der Kindertageseinrichtungen.
§
Dem
Kreisjugendamt wird die Möglichkeit eingeräumt, die Belegung der Einrichtungen
in einem geringen Umfang (Stundenbuchungen und Gruppenformen) zu verändern,
soweit dies aufgrund einer Bedarfsänderung erforderlich wird.
Gruppenformen in den Einrichtungen
Gruppenformen: |
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Gruppenform
I. 4
bis 6 zweijährige Kinder plus 14 bis 16 Kinder ab 3 Jahre, insgesamt max. 20
Kinder |
|||||||
Gruppenform
II:
max. 10 Kinder unter 3 Jahren |
|||||||
Gruppenform
III:
max. 25 Kinder über 3 Jahre |
|||||||
inklusive
Gruppe:
max. 17 Kinder, davon bis zu 6 Kinder mit Behinderung und 11 Kinder ohne
Behinderung |
|||||||
Waldgruppe: max. 20 Kinder ab 3
Jahre oder 20 Kinder ab 2 Jahre mit höchstens 5 Kinder unter drei Jahren |
Für die Kindertagespflege wird folgende Meldung abgegeben:
Kindertagespflegepersonen und
Betreuungsplätze |
||||
Ort / Anzahl |
KTP |
U3-Plätze |
U3-Kinder mit Behinderung |
Ü3-Plätze bis zum
Schuleintritt |
Jüchen |
17 |
59 |
0 |
0 |
Korschenbroich |
35 |
121 |
0 |
0 |
Rommerskirchen |
15 |
65 |
0 |
0 |
gesamt |
67 |
245 |
0 |
0 |
Kindertagespflegeperson (KTP) |
Meldung der Gruppen und Gruppenformen, der Anzahl
der Plätze für U3 und Ü3-Kinder und der Betreuungszeiten gemäß § 33 Abs. 4 in
Verbindung mit § 38 KiBiz zum 15.03.2020 an das Landesjugendamt.
Die Reform des
Kinderbildungsgesetzes ist am 29.11.2019 in Landtag verabschiedet worden und
tritt zum 01.08.2020 in Kraft, die neuen gesetzlichen Grundlagen werden in
dieser Vorlage verwendet.
Sachverhalt:
A. Bedarfsplan
Die
Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung war in den zurück liegenden Jahren
enormen Veränderungen durch den demographischen Wandel, durch den U3-Ausbau ab
dem Kindergartenjahr 2008/09 und durch den Rechtanspruch auf einen
Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren in einer Kindertageseinrichtung
oder in Kindertagespflege gemäß §24 SGB VIII ab dem 01.08.2013 ausgesetzt.
Der Bedarf hat
sich seit der Einführung des Kinderförderungsgesetzes gravierend verändert. Im
Jahr 2008 wurde von einer Versorgungsquote von 50% für die 2-jährigen, von 35%
für die 1-jährigen und von 10% für Kinder unter einem Jahr ausgegangen. Diese
Quote wurde zum Kindergartenjahr 2014/15 auf 75% für die 2-jährigen, auf 30%
für die 1-jährigen und auf 3% für Kinder unter einem Jahr angepasst und im
Kindergartenjahr 2019/20 auf 100% für die 2-jährigen (hineinwachsender
Jahrgang), 40% für die 1-jährigen und für die Kinder unter einem Jahr auf 3%.
Seit dem
Kindergartenjahr 2012/13 ist eine Zunahme der Kinderzahlen insgesamt
festzustellen und damit auch ein zusätzlicher Bedarf an Plätzen für Kinder über
drei Jahren. Seit dem Kindergartenjahr 2012/13 bis zum Kindergartenjahr 2019/20
wurden insgesamt 475 zusätzliche Plätze
für Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen eingerichtet.
Weitere Plätze
für Kinder über und unter drei Jahren sind im Rahmen von Neu- und
Ausbaumaßnahmen in der Umsetzung. Zum Kindergartenjahr 2020/21 werden 564
U3-Plätze und 2237 Ü3-Plätze zur Verfügung stehen.
Im
Kindergartenjahr 2019/20 konnte allen Kindern unter und über drei Jahren ein Betreuungsplatz
in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege zur Verfügung
gestellt werden. Dies wird voraussichtlich auch im Kindergartenjahr 2020/21
gelingen.
Als Anlage 1
liegt die Fortschreibung des Bedarfsplanes für Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege 2019/20 für die Städte Jüchen und Korschenbroich sowie für
die Gemeinde Rommerskirchen vor.
Die Verwaltung
wird in der Sitzung die Bedarfsplanung erläutern.
B. Landeszuschuss zu den Betriebskosten der
Kindertageseinrichtungen
Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum
15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr
vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk
des Jugendamtes nach KiBiz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers
nach §
25 Abs. 1 KiBiz betreut werden soll, einen
pauschalierten Zuschuss.
Gemäß § 33 Abs. 2
KiBiz wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung des Jugendamtes entschieden, welche
der in der Anlage zu § 33 KiBiz genannten Gruppenformen mit welcher
Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Die Jugendhilfeplanung
ist vom Jugendhilfeausschuss zu beschließen.
Aus der
Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich gem. § 33 Abs. 4 KiBiz bis zum
15. März eines Jahres Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden
Kindpauschalen (Kindpauschalenbudget), die dem Landesjugendamt zu melden sind.
Die Kindertageseinrichtungen mit ihren Gruppenformen und der Anzahl der Plätze
für Kinder unter und über drei Jahren ist der Anlage 1 (Bedarfsplanung) zu
entnehmen.
Trotz der enormen
Zuzüge von jungen Familien mit Kindern kann auch im Kindergartenjahr 2020/21
allen Kindern über drei Jahren ein Kindergartenplatz angeboten werden. Dennoch
wird die Möglichkeit der gesetzlich möglichen Überbelegung (max. zwei Kinder
pro Gruppe) im Verlauf des Kindergartenjahres genutzt werden müssen. Der vom
KiBiz Anlage zu § 33 vorgegebene Personalschlüssel wird dabei erfüllt.
U3-Gruppen sollen grundsätzlich nicht überbelegt werden.
C. Antragsverfahren
Die Träger von
Kindertageseinrichtungen beantragen bis zum 20.02. eines Jahres die
Kindpauschalen gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 KiBiz beim
Kreisjugendamt. Dieses Verfahren ist im § 2 der Satzung des Rhein-Kreises Neuss
vom 20.07.2015 zur Förderung der Kindertageseinrichtungen wie folgt geregelt:
§ 2
Antragsverfahren
(1)
Der Träger der Kindertageseinrichtung (Träger) beantragt bis zum 20.02. eines
Jahres beim Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss (Jugendamt) für das zum 01.08.
desselben Jahres beginnende Kindergartenjahr die Mittel für
1.
Kindpauschalen
gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 KiBiz
2.
Mietzuschuss
gemäß § 34 KiBiz und
3.
Zuschuss für
eingruppige Einrichtungen oder Waldkindergartengruppen gemäß
§ 35 KiBiz
Der
Antrag erfolgt nach vorgegebenem Muster über die webbasierte Anwendung
KiBiz.web. Dabei sind auch Angaben zu machen zum
1.
Status als
zertifiziertes Familienzentrum,
2.
Status für
plusKITA-Einrichtungen nach § 45 KiBiz und
3.
Status für
zusätzlichen Sprachförderbedarf nach § 45 KiBiz.
Die entsprechenden
Anträge sind vom Kreisjugendamt zu prüfen und bis zum 15.03. über KiBiz.web
beim Landesjugendamt zu stellen.
Der aktuelle
Stand der Anträge / Meldungen gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 38 KiBiz an
das Landesjugendamt wird dem Ausschuss als Tischvorlage vorgelegt, da zum
Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage noch keine angemessene Aussage
getätigt werden kann.
Für die
Tischvorlage wird folgendes Formular verwendet: