Beschlussvorschlag:
Der
Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Integrationspauschale des Bundes gem. § 14 c Teilhabe-
und Integrationsgesetz (TIntG)
Gemäß
§ 14 c TIntG erhalten die Kreise zur Unterstützung bei der besonderen
Koordinierungsfunktion gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden, insbesondere
im Bereich des kommunalen Integrationsmanagements und für eigene
Integrationsmaßnahmen, in 2019 Zuweisungen in Höhe von 32,8 Millionen Euro. Die
Festsetzung des jeweiligen Anteils der Kreise erfolgt unter Berücksichtigung
der sich jeweils im Kreisgebiet aufhaltenden Personen entsprechend den nach
Absatz 2 zu berücksichtigenden Bestandsdaten.
Um
die Kommunen im Bereich der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Integration
insbesondere von Asylbegehrenden, anerkannten Schutzberechtigten und Geduldeten
zu entlasten, hat das Land NRW auf Antrag der regierungstragenden Fraktionen
entschieden, die Integrationspauschale des Bundes in 2019 vollständig
an die Kommunen weiterzugeben.
Im Jahr 2020 sieht der Bund keine Integrationspauschale mehr vor, das Land
erhält in 2020 zur Finanzierung für flüchtlingsbezogene Zwecke vom Bund Mittel
in Höhe von rd. 151,2 Mio. €, die das Land insgesamt auch für diese Zwecke
einsetzt.
Laut
Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 15.10.2019 steht dem
Rhein-Kreis Neuss für
Integrationsmaßnahmen im Rahmen von § 14 c TIntG ein Betrag in Höhe von
1.141.046,80 € zu. Die Zuwendungssumme ist bereits in zwei gleichen
Teilbeträgen an den Rhein-Kreis Neuss ausgezahlt worden.
Durchführungszeitraum ist laut Zuweisungsbescheid vom 15.10.2019
grundsätzlich der Zeitraum vom 01.01.2019
bis zum 30.11.2020. Abweichend hierfür umfasst der Durchführungszeitraum
für Maßnahmen des kommunalen Integrationsmanagements den 01.01.2019 bis
30.06.2020. Hinsichtlich der Mittel für das kommunale Integrationsmanagement
wird im Zuweisungsbescheid darauf hingewiesen, dass es ab dem 01.07.2020 in der
Umsetzung der Teilhabe- und Integrationsstrategie 2030 des Landes NRW eine
gesonderte Förderung des MKFFI zur Implementierung eines flächendeckenden
Kommunalen Integrationsmanagements (KIM) geben soll, deren Zielrichtung sein
soll, die ausländerrechtlichen, leistungsrechtlichen und integrationsrelevanten
Akteure im Bereich Migration und Integration, Soziales und Bildung in einer
Kommune auf der Steuerungsebene koordinierend zu verbinden.
Unter
Beachtung des Durchführungszeitraumes ist die Abrechnung von bereits erfolgten,
aktuell bestehenden oder neuen Integrationsmaßnahmen möglich. Dabei liegt die
Aufteilung der Mittel auf die Haushaltsjahre 2019 und 2020 innerhalb des
Durchführungszeitraumes im Ermessen der Kommune.
Neben
Aufgaben aufgrund der besonderen Koordinierungsfunktion der Kreise können die
Mittel auch für eigene Integrationsmaßnahmen verwendet werden, die sich
inhaltlich an den § 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 sowie § 2 TIntG ausrichten können.
Danach sind beispielsweise Integrationsmaßnahmen zur Schaffung eines friedlichen
Zusammenlebens der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund, die
Unterstützung und Begleitung der Menschen mit Migrationshintergrund bei der
Bildung, Ausbildung und Beschäftigung, die Förderung der Teilhabe der Menschen
mit Migrationshintergrund und die interkulturelle Öffnung der Verwaltung auch
im Hinblick auf geflüchtete Menschen förderfähig. Inhaltliche Abweichungen
durch die Kommunen sind möglich, so können beispielsweise auch Maßnahmen zur
Unterstützung und Begleitung der geflüchteten Menschen ohne Ansehen der
Herkunft, der religiösen Weltanschauung, des Geschlechts, der sexuellen
Identität oder der sozialen Lage durch die Integrationspauschale des Bundes
gefördert werden.
Ebenso
sind Maßnahmen, die integrationspolitisch im besonderen Interesse des Landes
liegen, förderfähig. Dazu gehören beispielsweise
·
Maßnahmen zur
Förderung der Werte entsprechend den grundgesetzlichen Regelungen
·
Maßnahmen zum
Spracherwerb
·
Maßnahmen zur
Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch Wirken gegen Rassismus und
Diskriminierung sowie
·
Maßnahmen zur
Entwicklung lebenslagenbezogener Integrationskonzepte einschließlich der
Förderung der Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz als Meilenstein
für eine gelungene Integration,
·
Maßnahmen zur
Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagements bei der Integration von
geflüchteten Menschen
Eine
Verwendung der Integrationspauschale des Bundes zur Kofinanzierung von
kommunalen Eigenanteilen ist, unter der Voraussetzung, dass
Doppelfinanzierungen ausgeschlossen sind,
z.B. in den Landesprogrammen „Gemeinsam klappt’s“, „Durchstarten in
Ausbildung und Arbeit“ und „Kommunale Integrationszentren“ möglich.
Die Verwaltung beabsichtigt, auf jeden Fall für die Zeit des
Durchführungszeitraumes die Integrationspauschale des Bundes für die
Kofinanzierung im Bereich „Kommunale Integrationszentren“ zu nutzen. Der
Rhein-Kreis Neuss hat im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch das Kommunale
Integrationszentrum (KI) des Kreises einen entsprechenden Eigenbeitrag zu
leisten. Die KI-Förderung des Landes erfolgt über Festbeträge für die
Stellenanteile der Fachkräfte und über Abordnungen von Lehrkräften. Jeder volle
Stellenanteil im KI wird zurzeit mit einem Festbetrag von bis zu 50.000
€ vom Land gefördert, etwaige darüber hinaus gehende Personalkosten müssen vom
Rhein-Kreis Neuss getragen werden. Von der KI-Förderung des Landes
ausgeschlossen sind auch die jeweiligen Arbeitsplatzkosten (Gemeinkosten und
Sachkosten), die der Rhein-Kreis Neuss tragen muss sowie z.B. Dienstreisekosten
und Sachkosten für Projekte und Veranstaltungen des KI und für die sonstige
Aufgabenerfüllung im Rahmen der mit dem MKFFI und dem MSB abgestimmten
Schwerpunktziele des KI. Auch weil die Festbetragsförderung des Landes seit
Einrichtung des KI Rhein-Kreis Neuss in 2013 bisher nicht erhöht wurde, steigt
der kommunale Beitrag jährlich. Ein Ausgleich durch die Integrationspauschale
des Bundes für die Zeit des Durchführungszeitraumes ist daher sehr zu begrüßen.
Die
Kofinanzierung der Eigenanteile in den Landesprogrammen „Gemeinsam klappt’s“
und „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ wird für die Zeit des
Durchführungszeitraumes noch geprüft und abgestimmt.
Gesetzliche
Regelungen nach dem SGB II, SGB VIII und SGB XII einschließlich der Regelungen
nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) und dem
Asylbewerberleistungsgesetz sind nicht förderfähig und können durch die
Zuweisung nicht bedient werden. So sind z.B. auch Ausstattungen für den
regulären Schulbetrieb oder Stellen für allgemeine Schulsozialarbeit nicht über
die Pauschale abrechenbar.
Doppelförderungen sind ausgeschlossen. Die Verwendung der Zuweisungen für
Integrationsausgaben, die bereits durch Mittel der Europäischen Union, des
Bundes (z.B. „Demokratie leben!“), des Landes Nordrhein-Westfalen (z.B. KOMM-AN
NRW) oder weiterer Dritter abgedeckt sind, ist nicht zulässig.
Die
Verwendung der Integrationspauschale des Bundes ist durch einen
Verwendungsbericht und ein Testat des zuständigen Hauptverwaltungsbeamten oder
Kämmerers nachzuweisen. Nicht verausgabte Mittel sind an das Kompetenzzentrum
für Integration der Bezirksregierung Arnsberg zurückzuerstatten.