Betreff
Flüchtlinge - Integrationspauschale
Vorlage
50/3750/XVI/2020
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

Integrationspauschale des Bundes gem. § 14 c Teilhabe- und Integrationsgesetz (TIntG)

 

Gemäß § 14 c TIntG erhalten die Kreise zur Unterstützung bei der besonderen Koordinierungsfunktion gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden, insbesondere im Bereich des kommunalen Integrationsmanagements und für eigene Integrationsmaßnahmen, in 2019 Zuweisungen in Höhe von 32,8 Millionen Euro. Die Festsetzung des jeweiligen Anteils der Kreise erfolgt unter Berücksichtigung der sich jeweils im Kreisgebiet aufhaltenden Personen entsprechend den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Bestandsdaten.

 

Um die Kommunen im Bereich der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Integration insbesondere von Asylbegehrenden, anerkannten Schutzberechtigten und Geduldeten zu entlasten, hat das Land NRW auf Antrag der regierungstragenden Fraktionen entschieden, die Integrationspauschale des Bundes in 2019 vollständig an die Kommunen weiterzugeben.
Im Jahr 2020 sieht der Bund keine Integrationspauschale mehr vor, das Land erhält in 2020 zur Finanzierung für flüchtlingsbezogene Zwecke vom Bund Mittel in Höhe von rd. 151,2 Mio. €, die das Land insgesamt auch für diese Zwecke einsetzt.

 

Laut Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 15.10.2019 steht dem Rhein-Kreis Neuss  für Integrationsmaßnahmen im Rahmen von § 14 c TIntG ein Betrag in Höhe von 1.141.046,80 € zu. Die Zuwendungssumme ist bereits in zwei gleichen Teilbeträgen an den Rhein-Kreis Neuss ausgezahlt worden.

 

Durchführungszeitraum ist laut Zuweisungsbescheid vom 15.10.2019 grundsätzlich der Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.11.2020. Abweichend hierfür umfasst der Durchführungszeitraum für Maßnahmen des kommunalen Integrationsmanagements den 01.01.2019 bis 30.06.2020. Hinsichtlich der Mittel für das kommunale Integrationsmanagement wird im Zuweisungsbescheid darauf hingewiesen, dass es ab dem 01.07.2020 in der Umsetzung der Teilhabe- und Integrationsstrategie 2030 des Landes NRW eine gesonderte Förderung des MKFFI zur Implementierung eines flächendeckenden Kommunalen Integrationsmanagements (KIM) geben soll, deren Zielrichtung sein soll, die ausländerrechtlichen, leistungsrechtlichen und integrationsrelevanten Akteure im Bereich Migration und Integration, Soziales und Bildung in einer Kommune auf der Steuerungsebene koordinierend zu verbinden.

 

Unter Beachtung des Durchführungszeitraumes ist die Abrechnung von bereits erfolgten, aktuell bestehenden oder neuen Integrationsmaßnahmen möglich. Dabei liegt die Aufteilung der Mittel auf die Haushaltsjahre 2019 und 2020 innerhalb des Durchführungszeitraumes im Ermessen der Kommune.

 

Neben Aufgaben aufgrund der besonderen Koordinierungsfunktion der Kreise können die Mittel auch für eigene Integrationsmaßnahmen verwendet werden, die sich inhaltlich an den § 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 sowie § 2 TIntG ausrichten können. Danach sind beispielsweise Integrationsmaßnahmen zur Schaffung eines friedlichen Zusammenlebens der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund, die Unterstützung und Begleitung der Menschen mit Migrationshintergrund bei der Bildung, Ausbildung und Beschäftigung, die Förderung der Teilhabe der Menschen mit Migrationshintergrund und die interkulturelle Öffnung der Verwaltung auch im Hinblick auf geflüchtete Menschen förderfähig. Inhaltliche Abweichungen durch die Kommunen sind möglich, so können beispielsweise auch Maßnahmen zur Unterstützung und Begleitung der geflüchteten Menschen ohne Ansehen der Herkunft, der religiösen Weltanschauung, des Geschlechts, der sexuellen Identität oder der sozialen Lage durch die Integrationspauschale des Bundes gefördert werden.

 

Ebenso sind Maßnahmen, die integrationspolitisch im besonderen Interesse des Landes liegen, förderfähig. Dazu gehören beispielsweise

 

·         Maßnahmen zur Förderung der Werte entsprechend den grundgesetzlichen Regelungen

·         Maßnahmen zum Spracherwerb

·         Maßnahmen zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch Wirken gegen Rassismus und Diskriminierung sowie

·         Maßnahmen zur Entwicklung lebenslagenbezogener Integrationskonzepte einschließlich der Förderung der Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz als Meilenstein für eine gelungene Integration,

·         Maßnahmen zur Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagements bei der Integration von geflüchteten Menschen

 

Eine Verwendung der Integrationspauschale des Bundes zur Kofinanzierung von kommunalen Eigenanteilen ist, unter der Voraussetzung, dass Doppelfinanzierungen ausgeschlossen sind,  z.B. in den Landesprogrammen „Gemeinsam klappt’s“, „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ und „Kommunale Integrationszentren“ möglich.


Die Verwaltung beabsichtigt, auf jeden Fall für die Zeit des Durchführungszeitraumes die Integrationspauschale des Bundes für die Kofinanzierung im Bereich „Kommunale Integrationszentren“ zu nutzen. Der Rhein-Kreis Neuss hat im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch das Kommunale Integrationszentrum (KI) des Kreises einen entsprechenden Eigenbeitrag zu leisten. Die KI-Förderung des Landes erfolgt über Festbeträge für die Stellenanteile der Fachkräfte und über Abordnungen von Lehrkräften. Jeder volle Stellenanteil im KI wird zurzeit mit einem Festbetrag von bis zu 50.000 € vom Land gefördert, etwaige darüber hinaus gehende Personalkosten müssen vom Rhein-Kreis Neuss getragen werden. Von der KI-Förderung des Landes ausgeschlossen sind auch die jeweiligen Arbeitsplatzkosten (Gemeinkosten und Sachkosten), die der Rhein-Kreis Neuss tragen muss sowie z.B. Dienstreisekosten und Sachkosten für Projekte und Veranstaltungen des KI und für die sonstige Aufgabenerfüllung im Rahmen der mit dem MKFFI und dem MSB abgestimmten Schwerpunktziele des KI. Auch weil die Festbetragsförderung des Landes seit Einrichtung des KI Rhein-Kreis Neuss in 2013 bisher nicht erhöht wurde, steigt der kommunale Beitrag jährlich. Ein Ausgleich durch die Integrationspauschale des Bundes für die Zeit des Durchführungszeitraumes ist daher sehr zu begrüßen.

 

Die Kofinanzierung der Eigenanteile in den Landesprogrammen „Gemeinsam klappt’s“ und „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ wird für die Zeit des Durchführungszeitraumes noch geprüft und abgestimmt.

 

Gesetzliche Regelungen nach dem SGB II, SGB VIII und SGB XII einschließlich der Regelungen nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) und dem Asylbewerberleistungsgesetz sind nicht förderfähig und können durch die Zuweisung nicht bedient werden. So sind z.B. auch Ausstattungen für den regulären Schulbetrieb oder Stellen für allgemeine Schulsozialarbeit nicht über die Pauschale abrechenbar.
Doppelförderungen sind ausgeschlossen. Die Verwendung der Zuweisungen für Integrationsausgaben, die bereits durch Mittel der Europäischen Union, des Bundes (z.B. „Demokratie leben!“), des Landes Nordrhein-Westfalen (z.B. KOMM-AN NRW) oder weiterer Dritter abgedeckt sind, ist nicht zulässig.

 

Die Verwendung der Integrationspauschale des Bundes ist durch einen Verwendungsbericht und ein Testat des zuständigen Hauptverwaltungsbeamten oder Kämmerers nachzuweisen. Nicht verausgabte Mittel sind an das Kompetenzzentrum für Integration der Bezirksregierung Arnsberg zurückzuerstatten.