Betreff
Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel - Sachstand Berufungsverfahren gegen die Urteile SG Düsseldorf
Vorlage
50/3755/XVI/2020
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.


Sachverhalt:

 

Die Urteilsgründe

Die schriftlichen Urteilsbegründungen zu den die Städte Neuss und Kaarst betreffenden Urteilen liegen zwischenzeitlich vor und konnten einer Prüfung unterzogen werden. Die Begründung des Gerichts ist argumentativ und rechtlich in Teilen nicht überzeugend ist. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich die Urteile auf die schlüssigen Konzepte aus den Jahren 2014 und 2016 beziehen. Das derzeit geltende schlüssige Konzept aus 2018 ist nicht betroffen.

Kernfrage ist jeweils, ob die Aufwendungen der Kläger für die Unterkunft angemessen sind. Dies ist wiederum davon abhängig, ob die durch ein schlüssiges Konzept ermittelten abstrakten Angemessenheitsgrenzen überschritten werden. In den obigen Urteilen hat das Gericht die jeweiligen Konzepte als nicht schlüssig angesehen, da die erhobenen Daten nicht repräsentativ seien.

 

Das Hauptargument

Im Wesentlichen begründet das Gericht seine Entscheidung in beiden Fällen damit, dass dem jeweiligen schlüssigen Konzept keine repräsentative Aufteilung der Erkenntnisquellen in Bezug auf die Bestandsmieten zugrunde liegt.

In das aktuelle Konzept wurden 67 % der Daten von größeren Vermietern einbezogen, 9 % aus Mieterbefragung und 24 % aus Daten aktueller Leistungsbezieher. Das Gericht rügt, dass in den Daten der Großvermieter bereits unverhältnismäßig viele Mieten aus dem einfachen Segment berücksichtigt  sind. Da zusätzlich noch zu 24% Daten von Leistungsbeziehern berücksichtigt wurden, die ebenfalls das einfache Wohnungssegment repräsentieren, sei dieses überrepräsentiert.

 

Die Berufungsverfahren

In beiden Verfahren wurde zwischenzeitlich zunächst fristwahrend Berufung eingelegt. Die Az. lauten L 6 AS 2090/19 für Kaarst und L 6 AS 2091/19 für Neuss. Zur Vorbereitung auf die Erstellung der Berufungsbegründungsschriftsatze fand ein Besprechungstermin mit dem zuständigen Mitarbeiter des Unternehmens statt, welches die schlüssigen Konzepte erstellt hat. An diesem Termin nahm der zuständige Mitarbeiter des Jobcenters teil, der in den in Rede stehenden Fällen die Gerichtsverfahren führt. Zwischenzeitlich liegen Berufungsbegründungsschriftsätze im Entwurf bereits vor und befinden sich derzeit in der Abstimmung. Die Frist zur Einreichung läuft am 17.03.2020 ab.

 

 

Die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens

Die Erfolgsaussichten der Berufungsverfahren werden grundsätzlich schon vor dem Hintergrund positiv eingeschätzt, dass eine andere Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf die Schlüssigkeit des Konzepts bestätigt hat. Eine weitere Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat das Konzept desselben Unternehmens als schlüssig erachtet, welches für Solingen erstellt wurde.

Zudem wurden die Konzepte desselben Anbieters in 4 weiteren Fällen vom Landessozialgericht NRW bestätigt. Diese Urteile betreffen:

 

-          Aachen (Az.: LSG NRW, Urt. v. 27.01.2016, L12 AS 1180/12)

-          Minden-Lübbecke 2014/2015 (LSG NRW Urt. v. 24.04.2017, L 20 SO 418/14)

-          Hochsauerlandkreis 2013 (LSG NRW, Urt. v. 16.08.2018, L 19 AS 2334/17)

-          Duisburg 2013 (LSG NRW, Urt. v. 05.09.2019, L 7 AS 1327/17)

 

Die zitierten Urteile sind außerdem von erheblicher Bedeutung, weil die jeweilige Verteilung der Anteile in den einzelnen Konzepten entweder fast identisch mit der Verteilung der Anteile im schlüssigen Konzept des Rhein-Kreises Neuss ist oder sogar einseitiger. So sind im Konzept der Stadt Duisburg 90% der Daten von Großvermietern berücksichtigt.

Das Urteil des LSG NRW vom 05.09.2019 zum Az.: L 7 AS 1327/17 zum Duisburger Fall ist darüber hinaus von besonderem Interesse, da in diesem Fall die Revision zugelassen wurde hinsichtlich der Frage, ob die in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Anforderungen an die realitätsgerechte Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten zutreffend angewandt worden sind. Die Revision ist auch eingelegt worden.