Beschlussvorschlag:
Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Die Urteilsgründe
Die schriftlichen Urteilsbegründungen zu den die Städte Neuss und
Kaarst betreffenden Urteilen liegen zwischenzeitlich vor und konnten einer
Prüfung unterzogen werden. Die Begründung des Gerichts ist argumentativ und rechtlich
in Teilen nicht überzeugend ist. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich die
Urteile auf die schlüssigen Konzepte aus den Jahren 2014 und 2016 beziehen. Das
derzeit geltende schlüssige Konzept aus 2018 ist nicht betroffen.
Kernfrage ist jeweils, ob die Aufwendungen der Kläger für die
Unterkunft angemessen sind. Dies ist wiederum davon abhängig, ob die durch ein
schlüssiges Konzept ermittelten abstrakten Angemessenheitsgrenzen überschritten
werden. In den obigen Urteilen hat das Gericht die jeweiligen Konzepte als
nicht schlüssig angesehen, da die erhobenen Daten nicht repräsentativ seien.
Das Hauptargument
Im Wesentlichen begründet das Gericht seine Entscheidung in beiden
Fällen damit, dass dem jeweiligen schlüssigen Konzept keine repräsentative Aufteilung
der Erkenntnisquellen in Bezug auf die Bestandsmieten zugrunde liegt.
In das aktuelle Konzept wurden 67 % der Daten von größeren Vermietern
einbezogen, 9 % aus Mieterbefragung und 24 % aus Daten aktueller
Leistungsbezieher. Das Gericht rügt, dass in den Daten der Großvermieter
bereits unverhältnismäßig viele Mieten aus dem einfachen Segment
berücksichtigt sind. Da zusätzlich noch
zu 24% Daten von Leistungsbeziehern berücksichtigt wurden, die ebenfalls das einfache
Wohnungssegment repräsentieren, sei dieses überrepräsentiert.
Die Berufungsverfahren
In beiden Verfahren wurde zwischenzeitlich zunächst fristwahrend
Berufung eingelegt. Die Az. lauten L 6 AS 2090/19 für Kaarst und L 6 AS 2091/19
für Neuss. Zur Vorbereitung auf die Erstellung der Berufungsbegründungsschriftsatze
fand ein Besprechungstermin mit dem zuständigen Mitarbeiter des Unternehmens
statt, welches die schlüssigen Konzepte erstellt hat. An diesem Termin nahm der
zuständige Mitarbeiter des Jobcenters teil, der in den in Rede stehenden Fällen
die Gerichtsverfahren führt. Zwischenzeitlich liegen
Berufungsbegründungsschriftsätze im Entwurf bereits vor und befinden sich
derzeit in der Abstimmung. Die Frist zur Einreichung läuft am 17.03.2020 ab.
Die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens
Die Erfolgsaussichten der Berufungsverfahren werden grundsätzlich schon
vor dem Hintergrund positiv eingeschätzt, dass eine andere Kammer des
Sozialgerichts Düsseldorf die Schlüssigkeit des Konzepts bestätigt hat. Eine
weitere Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat das Konzept desselben
Unternehmens als schlüssig erachtet, welches für Solingen erstellt wurde.
Zudem wurden die Konzepte desselben Anbieters in 4 weiteren Fällen vom
Landessozialgericht NRW bestätigt. Diese Urteile betreffen:
-
Aachen
(Az.: LSG NRW, Urt. v. 27.01.2016, L12 AS 1180/12)
-
Minden-Lübbecke
2014/2015 (LSG NRW Urt. v. 24.04.2017, L 20 SO 418/14)
-
Hochsauerlandkreis
2013 (LSG NRW, Urt. v. 16.08.2018, L 19 AS 2334/17)
-
Duisburg
2013 (LSG NRW, Urt. v. 05.09.2019, L 7 AS 1327/17)
Die zitierten Urteile sind außerdem von erheblicher Bedeutung, weil die
jeweilige Verteilung der Anteile in den einzelnen Konzepten entweder fast
identisch mit der Verteilung der Anteile im schlüssigen Konzept des
Rhein-Kreises Neuss ist oder sogar einseitiger. So sind im Konzept der Stadt
Duisburg 90% der Daten von Großvermietern berücksichtigt.
Das Urteil des LSG NRW vom 05.09.2019 zum Az.: L 7 AS 1327/17 zum
Duisburger Fall ist darüber hinaus von besonderem Interesse, da in diesem Fall
die Revision zugelassen wurde hinsichtlich der Frage, ob die in der
Rechtsprechung des BSG aufgestellten Anforderungen an die realitätsgerechte
Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten zutreffend angewandt
worden sind. Die Revision ist auch eingelegt worden.