Betreff
Gewerbeschadstoffmobil, Änderung der Entgeltordnung und der Gebührensatzung
Vorlage
68/976/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt:

 

 

A)        Entgeltordnung:

Dreizehnte Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.96 in der derzeit gültigen Fassung

 

Aufgrund des § 26 Abs 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 17.06.2009 die folgende Änderung beschlossen:

 

 

 

 

                                                                        §1

Die §§ 3 und 4 der Entgeltordnung entfallen und werden durch folgende §§ 3 bis 6 ersetzt:

 

§ 3

Kleinanlieferungen

 

(1)     Abweichend von § 2 wird für Abfälle, die die in Abs. 2 genannten Grenzen nicht überschreiten, grundsätzlich ein Entgelt von 10 € pro Anlieferung erhoben. Auf dieses Entgelt wird keine Umsatzsteuer erhoben.

(2)     Im folgenden Umfang werden Kleinanlieferungen nach Abs. 1 angenommen:
a)  Pkw-Altreifen mit bzw. ohne Felge bis zu 5 Stück pro Tag und Anlieferer
b)  Sonderabfälle bis 20 kg pro Tag und Anlieferer
c)  alle übrigen Abfälle, soweit nicht eines der nachfolgenden Kriterien überschritten wird:
     -  die tägliche Gesamtanlieferung je Anlieferer darf nicht mehr als 1 m³ betragen,
     - die tägliche Gesamtanlieferung je Anlieferer darf nicht mehr als 200 kg betragen.

§ 4

Schadstoffmobil für Abfälle aus Privathaushalten

 

(1)     Abweichend von § 2 wird für Abfälle, die am Schadstoffmobil für Abfälle aus Privathaushalten des Rhein-Kreises abgegeben werden, mit Ausnahme von Altöl, kein Entgelt erhoben. Für Altöl beträgt das Entgelt 0,50 €/l (einschließlich Umsatzsteuer).

(2)     Es dürfen höchstens 20 kg Sonderabfälle pro Tag und Haushalt abgegeben werden.

§ 5

Gewerbeschadstoffmobil

 

(1)     Abweichend von § 2 werden bei der Anlieferung von Abfällen zum Gewerbeschadstoffmobil die folgenden Entgelte erhoben:

Anfahrspauschale einschließlich 15 Minuten Aufenthalt                           22,50 €/Anfahrt
Zeitzuschlag je angefangene weitere 10 Minuten                                      5,25 €/10 Minuten

Metallemballagen mit Reststoffen                                                                 0,41 €/kg
Kunststoffemballagen mit Reststoffen                                                          0,41 €/kg
quecksilberhaltige Rückstände                                                                     4,95 €/kg
Säuren                                                                                                                 0,43 €/kg
Laugen                                                                                                                0,43 €/kg
Fotochemikalien                                                                                                0,43 €/kg
Pflanzenschutzmittel                                                                                        0,85 €/kg
Altmedikamente                                                                                                0,28 €/kg
Altöl                                                                                                                      0,43 €/kg
ölhaltige Mischabfälle                                                                                       0,28 €/kg
PCB-Kleinkondensatoren                                                                                1,05 €/kg
Lösungsmittel                                                                                                     0,43 €/kg
Altlacke, Altfarben                                                                                             0,43 €/kg
Dispersionsfarben                                                                                             0,22 €/kg
Labor- und Chemikalienreste (org.)                                                              1,05 €/kg
Labor- und Chemikalienreste (anorg.)                                                         1,05 €/kg
Spraydosen                                                                                                        0,95 €/kg
Nicht identifizierbare Problemabfälle                                                           1,05 €/kg
Abfälle aus Arztpraxen (AVV 18 01 01 und 18 01 04)
   Größe 1, 30-Liter-Behälter                                                                            2,90 €/Behälter
   Größe 2, 50-Liter-Behälter                                                                            3,58 €/Behälter

(2)     Das Gewerbeschadstoffmobil holt höchstens 800 kg Abfälle je Monat ab. Es werden nur die in Abs. 1 genannten Abfälle übernommen.

(3)     Auf die Entgelte nach Abs. 1 wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

Diese Entgeltordnung unter Berücksichtigung der dreizehnten Änderung der Entgeltordnung vom 17.06.2009 tritt am 01.07.2009 in Kraft.

 

 

§2

Die vorstehende Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

B)        Gebührensatzung

Zwölfte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.1996 in der derzeit gültigen Fassung

 

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Abs.1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 17.06.2009 die folgende Änderung beschlossen:

§1

§1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Entsorgungsanlagen entfällt ersatzlos.

 

§2

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Satzung unter Berücksichtigung der zwölften Änderungssatzung vom 17.06.2009 tritt am 01.07.2009 in Kraft.

§ 3

Die vorstehende Änderung tritt am Tag nach ihrer B

 


Sachverhalt:

Ausgangssituation

Die Städte und Gemeinden und der Rhein-Kreis Neuss müssen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch schadstoffhaltige Abfälle aus Haushalten (Sonderabfälle) und Sonderabfallkleinmengen aus anderen Bereichen einsammeln und entsorgen. Im Fall der Sonderabfälle haben die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weitgehend von der rechtlichen Möglichkeit zur Übertragung ihrer Einsammelpflicht auf den Kreis Gebrauch gemacht. Es ist wirtschaftlicher, wenn der Kreis ein gemeinsames Schadstoffmobil betreibt.

Der Kreis bietet zur Erfassung schadstoffhaltiger Abfälle folgende Leistungen an:

a)     Schadstoffmobil für Abfälle aus Privathaushalten:
Dieses steht zu festen Zeiten an festen Standorten bereit. Es können bis zu 20 kg Sonderabfälle abgegeben werden. Der Kreis erhebt von den beteiligten Städten und Gemeinden für dieses  Schadstoffmobil eine Gebühr von 0,79 € je Einwohner und Jahr. Die Gemeinden legen diese Kosten auf ihre Abfallgebühren um. Die unmittelbare Nutzung des Schadstoffmobils kann daher für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos erfolgen.

b)     Zwei Privatanlieferstationen:
Je Anlieferung können bis zu 200 kg bzw. 1 m3 ungefährliche Abfälle und 20 kg Sonderabfälle zu einem Entgelt von 10,00 € je Anlieferung abgegeben werden. Mit diesen 10,00 € je Anlieferung lassen sich die Kosten der Stationen etwa zur Hälfte decken. Der Rest wird auf die Restabfallgebühr umgelegt, die der Kreis von den Städten und Gemeinden erhebt.

c)      Gewerbeschadstoffmobil:
Dieses holt Sonderabfälle in einer Menge bis zu 800 kg auf Bestellung ab und stellt auch bei Bedarf spezielle Sonderabfallbehälter zur Verfügung. Die Kunden sind in der Mehrzahl Arztpraxen, aber auch z.B. Gewerbebetriebe, Schulen. Die Kunden zahlen eine Anfahrpauschale und die Entsorgung der übernommenen Abfälle gemäß einer Preisliste für verschiedene Abfallarten. Mit diesen Einnahmen werden 50% der Kosten des Gewerbeschadstoffmobils gedeckt. Der Rest wird über die Gewerbeabfallentgelte subventioniert.

 

Neue Ausschreibung Gewerbeschadstoffmobil

Der Kreis lässt die beschriebenen Leistungen durch beauftragte Dritte aus der Entsorgungswirtschaft erbringen. Der Auftrag für den Betrieb eines Gewerbeschadstoffmobils wurde durch den Kreis gekündigt und neu ausgeschrieben. Ein Beschlussvorschlag  für eine neue Beauftragung lag dem Kreisausschuss zu seiner Sitzung am 20.05.2009 vor. Der Kreisausschuss beschloss einstimmig, den Betrieb des Gewerbeschadstoffmobils an den Gewinner der Ausschreibung zu vergeben.

Als Folge der neuen Vergabe können die Preise/Entgelte für die Nutzung des Gewerbeschadstoffmobils verringert werden. Die Änderung der Entgeltordnung und der Gebührensatzung müssen vom Kreistag beschlossen werden.

 

Öffnung der Privatanlieferstationen

Die Kreishandwerkerschaft trug vor, dass gerade kleinere Handwerksbetriebe, die hauptsächlich beim Kunden arbeiten, Entsorgungsprobleme haben. Denn sie können nicht die vorstehenden Entsorgungsmöglichkeiten nach a) und b) für Privathaushalte nutzen und auch nicht „den ganzen Tag tatenlos“ auf die Ankunft des Gewerbeschadstoffmobils warten. Denn mit diesem kann nur ein Abholtag, nicht aber eine Einschränkung auf eine Uhrzeit vereinbart werden. Bisher bitten solche Handwerker ihre privaten Kunden, die Sonderabfälle für sie zu entsorgen oder geben sich an den Privatanlieferstationen als Privatpersonen aus.

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, gewerblichen Anlieferern die Nutzung der Privatanlieferstationen zu gestatten. Da inzwischen keine der kreisangehörigen Städte und Gemeinden mehr die Kosten für ihre Anlieferer übernimmt, müssen alle Anlieferer 10,00 €/Anlieferung selbst zahlen. Dadurch ist die Anzahl der Anlieferungen zurückgegangen, die Stationen besitzen derzeit ausreichend Auslastungsreserven. Mit einem gravierenden Anstieg der Anlieferungen wird nicht gerechnet, da vermutlich viele gewerbliche Abfälle schon heute verdeckt an den Stationen angeliefert werden.

Auch kommunalabgabenrechtliche Gründe sprechen für eine Öffnung der Stationen für das Kleingewerbe. Denn kleinere Betriebe entsorgen in der Regel über kommunale Müllgefäße. Sie tragen also die Subvention der Stationen mit, ohne diese bisher nutzen zu können.

Im Übrigen kann auch die bisher in der Entgeltordnung und der Gebührensatzung vorgesehene Regelungen entfallen, wonach die Städte und Gemeinden die Entgelte von 10,00 €/Anlieferung für ihre Einwohner auf Antrag übernehmen können. Sie hat sich überholt und keine der Städte und Gemeinden macht mehr von dieser Regelung Gebrauch bzw. beabsichtigt dies. Zum anderen wäre eine solche Regelung mit der Öffnung für gewerbliche Anlieferungen nicht vereinbar.

 

Kalkulation der Entgelte für die Nutzung des Gewerbeschadstoffmobils

Die gebührenrechtlich ansatzfähigen Kosten lassen sich in 3 Hauptpositionen aufteilen:

·                          die Anfahrpauschale und der Zeitzuschlag,

·                          die Entsorgungskosten für die erfassten Abfälle,

·                          die eigenen Verwaltungskosten des Kreises.

Die vorgeschlagenen Entgelte für Anfahrpauschale, Zeitzuschlag und die Entsorgung der einzelnen Abfallkategorien entsprechen ohne weitere Auf- oder Abschläge jeweils der Hälfte der Preise, die nach der neuen Vergabe an das beauftragte Unternehmen zu zahlen sind. Die andere Hälfte der Kosten wird wie bisher über die Gewerbeabfallentgelte subventioniert.

Die eigenen, anteiligen Verwaltungskosten des Kreises für das Gewerbeschadstoffmobil werden nicht gesondert erfasst. Nach Abfallmenge wie nach Umsatz bewegt sich der Anteil des Gewerbeschadstoffmobils an der gesamten Gebührenkalkulation im Promille-Bereich. Dafür wäre die Einrichtung einer eigenen Kostenträgerstelle unverhältnismäßig. Entsprechend bleiben Ansätze für Verwaltungskostenanteile des Kreises unberücksichtigt, sie sind in anderen Kostenträgern (Restabfall, Bioabfall, Entgeltbereich usw. enthalten).

 

Gegenüberstellung der neuen Entgelte und der bisherigen Preisliste (netto)

 

 

Maßstab

Preisliste bis 30.06.09

Entgelte
ab
01.07.09

Anfahrtspauschale

€/Anfahrt

21,22

22,50

Zeitzuschlag für erhöhten Zeitaufwand
 je angefangene 10 Minuten                         

€/10Min.

9,19

5,25

 

 

 

 

Abfallkategorie 

 

 

 

Metallemballagen mit Reststoffen

€/kg

1,02

0,41

Kunststoffemballagen mit Reststoffen

€/kg

1,30

0,41

quecksilberhaltige Rückstände

€/kg

12,78

4,95

Säuren

€/kg

1,53

0,43

Laugen

€/kg

1,53

0,43

Fotochemikalien

€/kg

1,53

0,43

Pflanzenschutzmittel

€/kg

2,17

0,85

Altmedikamente

€/kg

0,34

0,28

Altöl

€/kg

0,31

0,43

ölhaltige Mischabfälle

€/kg

0,69

0,28

PCB-Kleinkondensatoren

€/kg

2,05

1,05

Lösungsmittel

€/kg

1,28

0,43

Altlacke, Altfarben

€/kg

1,15

0,43

Dispersionsfarben

€/kg

0,26

0,22

Labor- und Chemikalienreste (org.)

€/kg

2,56

1,05

Labor- und Chemikalienreste (anorg.)

€/kg

12,78

1,05

Spraydosen

€/kg

2,37

0,95

Nicht identifizierbare Problemabfälle

€/kg

39,88

1,05

Abfälle aus Arztpraxen - nicht infektiös –

Größe 1   30l   incl. Behälter

€/Behälter

6,15

2,90

Abfälle aus Arztpraxen - nicht infektiös –

Größe 2   50l   incl. Behälter

€/Behälter

8,28
(für 60 l)

3,58
(für 50 l)

 

 

Die bisher in der Preisliste enthaltenen Leihgebühren für Sonderabfallbehälter entfallen. Diese Leistung bietet der Kreis nicht mehr an. Der im Rahmen der Vergabe abzuschließende Entsorgungsvertrag sieht allerdings vor, dass die Kunden bei dem beauftragten Unternehmen die eventuell erforderlichen Sonderabfallbehälter ausleihen können – und zwar zu dem Preis gemäß der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des beauftragten Unternehmens.