Betreff
Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Vorlage
51/3828/XVI/2020
Art
Antrag

Beschlussempfehlung:

  1. Der Kreisjugendhilfeausschuss schlägt dem Kreistag vor, die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

Die Satzung ist in der Anlage 1 zu TOP 2.4 beigefügt.

  1. Die Satzung tritt zum 01.08.2020 in Kraft.

 


Sachverhalt:

Spätestens seit der Verabschiedung des Kinderförderungsgesetzes im Dezember 2008 ist die Kindertagespflege ein wichtiger Faktor in der Kindertagesbetreuung und somit in der Bedarfsplanung. In der Kindertagespflege stehen rund 253 Betreuungsplätze (Tendenz steigend) für Kinder unter 3 Jahren (das sind ca. 32 % der U3- Kinder in Betreuung) zur Verfügung. Darüber hinaus werden 18 Kinder in Randzeiten betreut.

 

Mit der Zunahme der Kindertagespflegefälle sowie der Qualifizierung und Professionalisierung der Kindertagespflegepersonen und der verschiedenen gesetzlichen Regelungen wurde und wird die Förderung gemäß § 23 SGB VIII immer komplexer. Aus diesem Grunde hat der Kreisjugendhilfeausschuss in seiner Sitzung vom 05.03.2015 die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege verabschiedet.

 

Aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen und Rechtsprechungen ist eine Änderung der Satzung notwendig. Die konkreten Änderungen werden aus der Gegenüberstellung der neuen und bisherigen Satzung ersichtlich.

 

Wichtigste Grundlage die Förderung der Kindertagespflege ist der § 23 SGB VIII. Danach ist das Jugendamt verpflichtet die Kindertagespflegepersonen zu beraten, zu begleiten, zu qualifizieren und laufende Geldleistungen zu gewähren.

Die laufenden Geldleistungen umfassen

 

·         die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand

·         einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung

·         die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung

·         die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

 

 

Vergütung für die Kindertagespflegepersonen:

 

Gemäß § 23 SGB VIII ist vom Jugendamt an die Kindertagespflegeperson ein angemessener Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung sowie zu den Kosten für den Sachaufwand zu leisten. Dieser Aufwand ist seit dem 01.08.2015 nicht mehr erhöht worden.

Die Kindpauschalen als Grundlage zur Finanzierung der Betriebskosten in Kindertageseinrichtungen sind seit dem um 12 % gestiegen und werden zum Kindergartenjahr 2020/21 um durchschnittlich 21,5 % erhöht.

Eine Erhöhung der Stundensätze für die Kindertagespflegepersonen in Höhe von 0,50 € pro Stunde (durchschnittlich 10%) für einen Zeitraum von 5 Jahren (bis zum 31.07.2025) wird vom Kreisjugendamt vorgeschlagen. Damit wäre eine durchschnittliche jährlich Steigerung der laufenden Geldleistungen von 2 % gegeben.

 

Im reformierten Kinderbildungsgesetz soll die Förderleistung gemäß § 24 Abs. 3 Punkt 9 KiBiz ab dem 01.08.2020 jährlich angepasst werden.

 

Die Vergütung soll weiterhin nach dem Alter der zu betreuenden Kinder sowie nach Qualifikation und Berufserfahrung der Kindertagespflegeperson erfolgen.

 

Für die Betreuung von Kindern unter zwei Jahren sollen folgende Stundensätze ausgezahlt werden:


a) 5,00 € für Kindertagespflegepersonen mit Grundqualifizierung
b) 5,50 € für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung
c) 6,00 € für Kindertagespflegepersonen die die Voraussetzungen laut Buchstabe
    b) erfüllen und mindestens seit 3 Jahren als Tagespflegeperson tätig sind.

Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren:


a) 4,50 € für Kindertagespflegepersonen mit Grundqualifizierung
b) 5,00 € für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung
c) 5,50 € für Kindertagespflegepersonen die die Voraussetzungen laut Buchstabe
    b) erfüllen und mindestens seit 3 Jahren als Tagespflegeperson tätig sind.

Für die Betreuung von Kindern über drei Jahre:


a) 4,00 € für Kindertagespflegepersonen mit Grundqualifizierung
b) 4,50 € für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung
c) 5,00 € für Kindertagespflegepersonen die die Voraussetzungen laut Buchstabe
    b) erfüllen und mindestens seit 3 Jahren als Tagespflegeperson tätig sind.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Die durchschnittliche Erhöhung der Vergütung für die Kindertagespflegepersonen um rund 10 % ab dem 01.08.2020 führt im Haushaltsjahr 2020 zu zusätzlichen Aufwendungen von ca. 110.000,00 €. Die zusätzlichen Aufwendungen sind im Haushalt 20219/20 bereits berücksichtigt.

Die Erhöhung der Förderleistung und die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt sind mit den Bürgermeistern aus dem Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes erörtert worden. Die Bürgermeister haben den geplanten Veränderungen zugestimmt.