Beschlussempfehlung:
- Der Kreisjugendhilfeausschuss schlägt
dem Kreistag vor, die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung
von Kindern in Kindertagespflege in der vorliegenden Fassung zu
beschließen.
Die Satzung ist in der Anlage 1 zu TOP 2.4 beigefügt.
- Die Satzung tritt zum 01.08.2020 in
Kraft.
Sachverhalt:
Spätestens seit
der Verabschiedung des Kinderförderungsgesetzes im Dezember 2008 ist die
Kindertagespflege ein wichtiger Faktor in der Kindertagesbetreuung und somit in
der Bedarfsplanung. In der Kindertagespflege stehen rund 253 Betreuungsplätze
(Tendenz steigend) für Kinder unter 3 Jahren (das sind ca. 32 % der U3- Kinder
in Betreuung) zur Verfügung. Darüber hinaus werden 18 Kinder in Randzeiten
betreut.
Mit der Zunahme
der Kindertagespflegefälle sowie der Qualifizierung und Professionalisierung
der Kindertagespflegepersonen und der verschiedenen gesetzlichen Regelungen
wurde und wird die Förderung gemäß § 23 SGB VIII immer komplexer. Aus diesem
Grunde hat der Kreisjugendhilfeausschuss in seiner Sitzung vom 05.03.2015 die Satzung
des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege verabschiedet.
Aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen und
Rechtsprechungen ist eine Änderung der Satzung notwendig. Die konkreten
Änderungen werden aus der Gegenüberstellung der neuen und bisherigen Satzung
ersichtlich.
Wichtigste
Grundlage die Förderung der Kindertagespflege ist der § 23 SGB VIII. Danach ist
das Jugendamt verpflichtet die Kindertagespflegepersonen zu beraten, zu
begleiten, zu qualifizieren und laufende Geldleistungen zu gewähren.
Die laufenden
Geldleistungen umfassen
·
die
Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand
·
einen
angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung
·
die
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer
Unfallversicherung
·
die
hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Vergütung für die
Kindertagespflegepersonen:
Gemäß § 23 SGB
VIII ist vom Jugendamt an die Kindertagespflegeperson ein angemessener Beitrag
zur Anerkennung der Förderleistung sowie zu den Kosten für den Sachaufwand zu
leisten. Dieser Aufwand ist seit dem 01.08.2015 nicht mehr erhöht worden.
Die Kindpauschalen
als Grundlage zur Finanzierung der Betriebskosten in Kindertageseinrichtungen
sind seit dem um 12 % gestiegen und werden zum Kindergartenjahr 2020/21 um
durchschnittlich 21,5 % erhöht.
Eine Erhöhung der
Stundensätze für die Kindertagespflegepersonen in Höhe von 0,50 € pro Stunde
(durchschnittlich 10%) für einen Zeitraum von 5 Jahren (bis zum 31.07.2025)
wird vom Kreisjugendamt vorgeschlagen. Damit wäre eine durchschnittliche
jährlich Steigerung der laufenden Geldleistungen von 2 % gegeben.
Im reformierten
Kinderbildungsgesetz soll die Förderleistung gemäß § 24 Abs. 3 Punkt 9 KiBiz ab
dem 01.08.2020 jährlich angepasst werden.
Die Vergütung soll
weiterhin nach dem Alter der zu betreuenden Kinder sowie nach Qualifikation und
Berufserfahrung der Kindertagespflegeperson erfolgen.
Für die Betreuung
von Kindern unter zwei Jahren sollen folgende Stundensätze ausgezahlt werden:
a) 5,00 € für Kindertagespflegepersonen mit Grundqualifizierung
b) 5,50 € für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung
c) 6,00 € für Kindertagespflegepersonen die die Voraussetzungen laut Buchstabe
b) erfüllen und mindestens seit 3
Jahren als Tagespflegeperson tätig sind.
Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren:
a) 4,50 € für Kindertagespflegepersonen mit Grundqualifizierung
b) 5,00 € für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung
c) 5,50 € für Kindertagespflegepersonen die die Voraussetzungen laut Buchstabe
b) erfüllen und mindestens seit 3
Jahren als Tagespflegeperson tätig sind.
Für die Betreuung von Kindern über drei Jahre:
a) 4,00 € für Kindertagespflegepersonen mit Grundqualifizierung
b) 4,50 € für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung
c) 5,00 € für Kindertagespflegepersonen die die Voraussetzungen laut Buchstabe
b) erfüllen und mindestens seit 3
Jahren als Tagespflegeperson tätig sind.
Finanzielle Auswirkungen
Die
durchschnittliche Erhöhung der Vergütung für die Kindertagespflegepersonen um
rund 10 % ab dem 01.08.2020 führt im Haushaltsjahr 2020 zu zusätzlichen Aufwendungen von ca. 110.000,00 €. Die zusätzlichen
Aufwendungen sind im Haushalt 20219/20 bereits berücksichtigt.
Die Erhöhung der
Förderleistung und die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen auf den
Haushalt sind mit den Bürgermeistern aus dem Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes
erörtert worden. Die Bürgermeister haben den geplanten Veränderungen
zugestimmt.