Betreff
Neufassung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege.
Vorlage
51/3829/XVI/2020
Art
Antrag

Beschlussempfehlung:

  1. Der Kreisjugendhilfeausschuss schlägt dem Kreistag vor, die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

     Die Satzung ist in der Anlage 1 zu TOP 2.5 beigefügt.

  1. Die geänderte Satzung tritt zum 01.08.2020 in Kraft.

 


Sachverhalt:

A. gesetzliche Veränderungen, Auftrag aus dem Kreisjugendhilfeausschuss

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates

„Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“ - Das Gute Kita-Gesetz - im Dezember 2018 beschlossen. Mit Artikel 2 wurden Veränderungen im § 90 SGB VIII vorgenommen, die Auswirkungen auf die Satzung des Rhein-kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege haben.

 

Die Reform des Kinderbildungsgesetzes das Landes Nordrhein-Westfalen ist am 29.11.2019 im Landtag verabschiedet worden und tritt zum 01.08.2020 in Kraft, auch sie hat Auswirkungen auf diese Satzung.

 

Der Kreisjugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung vom 04.07.2019 die Verwaltung beauftragt, Gespräche mit den Bürgermeistern im Jugendamtsbezirk zu führen, um die Beitragsgrenze für die Elternbeiträge von bisher 20.000 € auf einen angemessenen Wert, der sich an den anderen Jugendamtsbezirken im Rhein-Kreis Neuss orientiert, zu erhöhen.

Die Bürgermeister haben sich dafür ausgesprochen, die untere Beitragsgrenze auf 30.000 Euro anzuheben und gleichzeitig eine weitere Stufe mit Einkommen über 98.000,- € einzuführen.

 

B. Grundlagen für eine gerechte Beitragsbemessung:

 

Um eine gerechte Beitragsbemessung der Gebühren für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zu erreichen, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Familien mit der Erziehung von Kindern substanzielle Beiträge für die Entwicklung unserer Gesellschaft leisten. Aus diesem Grund sollen sie gegenüber denjenigen, die keine Kinder haben, gefördert werden (vertikale Gebührengerechtigkeit).


Innerhalb der Gruppe der Familien ist ihre Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Höhe der Gebühren darf nicht zum Ausschluss der Inanspruchnahme führen (horizontale Gerechtigkeit). Aus diesem Grund berücksichtigt die vorgeschlagene Tabelle folgende Aspekte:

 

-          Linear gestaffelte Elternbeiträge in den Einkommensstufen wie auch bei den Betreuungszeiten;

-          Angemessene Beteiligung der Eltern an der Kostenentwicklung;

-          Das Gesamtaufkommen der Gebühren soll 16,4 % der Kosten (Kindpauschalen) abdecken.

-          Anhebung der untersten Beitragsstufe von 20.000,00 € auf 30.000,00 € um das Existenzminimum abzusichern;

-          Einführung der Einkommensstufe über 98.000,00 €;

-          Kein höherer Kostendeckungsgrad als 50 % berechnet bei Ü3-Kindern in der höchsten Einkommensstufe und 45 Stunden Betreuungszeit pro Woche;

-          Berücksichtigung des Bildungs- und Erziehungsaufwandes aufgrund des Alters des Kindes.

C. Finanzielle Auswirkungen

 

Durch die umfangreichen Veränderungen bei den Elternbeiträgen ist es wichtig zu berechnen, wie hoch die zukünftigen Erträge in dem Bereich sein werden.

Dazu wurde eine Auswertung der Situation im Kindergartenjahr 2018/19 vorgenommen (s. Anlage). Die Anzahl der Kinder in den einzelnen Einkommensstufen und den entsprechenden Betreuungszeiten wurden als Grundlage für die Berechnung der Erträge aus den aktuellen und zukünftigen Gebühren genommen. Auf dieser Basis lassen sich die zukünftigen mit den aktuellen Erträgen vergleichen.

 

D. Änderungen bedingt durch „Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität     

     und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“ und die Reform des

     Kinderbildungsgesetzes vom 29.11.2019

 

Weiterhin wird folgender gesetzliche Regelung in der Satzung Rechnung getragen:

 

  • Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

 

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 90 wird wie folgt geändert:

 

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des

Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

 

 

  • Mit der Reform des Kinderbildungsgesetzes wird ab dem 01.08.2020 gemäß § 50 KiBiz die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.

 

Die aufgeführten gesetzlichen Veränderungen sind in die veränderte Satzung aufgenommen worden.