Beschlussempfehlung:
- Der
Kreisjugendhilfeausschuss schlägt dem Kreistag vor, die Satzung des
Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege in der
vorliegenden Fassung zu beschließen.
Die Satzung ist in der Anlage 1 zu TOP 2.5 beigefügt.
- Die geänderte
Satzung tritt zum 01.08.2020 in Kraft.
Sachverhalt:
A. gesetzliche
Veränderungen, Auftrag aus dem Kreisjugendhilfeausschuss
Der Bundestag hat
mit Zustimmung des Bundesrates
„Das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“ -
Das Gute Kita-Gesetz - im Dezember 2018 beschlossen. Mit Artikel 2 wurden
Veränderungen im § 90 SGB VIII vorgenommen, die Auswirkungen auf die Satzung
des Rhein-kreises Neuss über die Erhebung von
Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter
Kindertagespflege haben.
Die Reform des
Kinderbildungsgesetzes das Landes Nordrhein-Westfalen ist am 29.11.2019 im
Landtag verabschiedet worden und tritt zum 01.08.2020 in Kraft, auch sie hat
Auswirkungen auf diese Satzung.
Der Kreisjugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung vom 04.07.2019 die
Verwaltung beauftragt, Gespräche mit den Bürgermeistern im Jugendamtsbezirk zu
führen, um die Beitragsgrenze für die Elternbeiträge von bisher 20.000 € auf
einen angemessenen Wert, der sich an den anderen Jugendamtsbezirken im
Rhein-Kreis Neuss orientiert, zu erhöhen.
Die Bürgermeister haben sich dafür ausgesprochen, die untere
Beitragsgrenze auf 30.000 Euro anzuheben und gleichzeitig eine weitere Stufe
mit Einkommen über 98.000,- € einzuführen.
B. Grundlagen für eine gerechte Beitragsbemessung:
Um eine gerechte Beitragsbemessung der Gebühren für Kinder in
Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zu erreichen, ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass Familien mit der Erziehung von Kindern
substanzielle Beiträge für die Entwicklung unserer Gesellschaft leisten. Aus
diesem Grund sollen sie gegenüber denjenigen, die keine Kinder haben, gefördert
werden (vertikale Gebührengerechtigkeit).
Innerhalb der Gruppe der Familien ist ihre Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen. Die Höhe der Gebühren darf nicht zum Ausschluss der
Inanspruchnahme führen (horizontale Gerechtigkeit). Aus diesem Grund
berücksichtigt die vorgeschlagene Tabelle folgende Aspekte:
-
Linear
gestaffelte Elternbeiträge in den Einkommensstufen wie auch bei den
Betreuungszeiten;
-
Angemessene
Beteiligung der Eltern an der Kostenentwicklung;
-
Das Gesamtaufkommen
der Gebühren soll 16,4 % der Kosten (Kindpauschalen) abdecken.
-
Anhebung
der untersten Beitragsstufe von 20.000,00 € auf 30.000,00 € um das
Existenzminimum abzusichern;
-
Einführung
der Einkommensstufe über 98.000,00 €;
-
Kein
höherer Kostendeckungsgrad als 50 % berechnet bei Ü3-Kindern in der höchsten
Einkommensstufe und 45 Stunden Betreuungszeit pro Woche;
-
Berücksichtigung
des Bildungs- und Erziehungsaufwandes aufgrund des Alters des Kindes.
C. Finanzielle
Auswirkungen
Durch die umfangreichen Veränderungen bei den Elternbeiträgen ist es
wichtig zu berechnen, wie hoch die zukünftigen Erträge in dem Bereich sein
werden.
Dazu wurde eine Auswertung der Situation im Kindergartenjahr 2018/19 vorgenommen
(s. Anlage). Die Anzahl der Kinder in den einzelnen Einkommensstufen und den
entsprechenden Betreuungszeiten wurden als Grundlage für die Berechnung der Erträge
aus den aktuellen und zukünftigen Gebühren genommen. Auf dieser Basis lassen
sich die zukünftigen mit den aktuellen Erträgen vergleichen.
D. Änderungen
bedingt durch „Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität
und zur Teilhabe in der
Kindertagesbetreuung“ und die Reform des
Kinderbildungsgesetzes vom 29.11.2019
Weiterhin wird folgender gesetzliche Regelung in der Satzung Rechnung
getragen:
- Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 90 wird wie folgt geändert:
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird
der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom
Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch
Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten
sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem
dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2
und 3 des
Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder
wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer
Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu
beraten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
- Mit der Reform des Kinderbildungsgesetzes wird ab dem 01.08.2020
gemäß § 50 KiBiz die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege durch Kinder, die bis
zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn
des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur
Einschulung beitragsfrei.
Die aufgeführten gesetzlichen Veränderungen sind in die veränderte
Satzung aufgenommen worden.