Beschlussempfehlung:
Gemäß § 83 Abs. 1 GO NRW nimmt der Kreistag die im dritten Verzeichnis 2019 und die im ersten Verzeichnis 2020 dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß § 53 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Kreistag keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Kreistages; im Übrigen sind sie dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgendes beschlossen:
Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NRW (alt) sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich anzusehen:
a) bei freiwilligen Ausgaben bis 5.000,00 EUR
b) bei Pflichtausgaben bis 250.000,00 EUR
Über die in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurde für 2019 das dritte Verzeichnis und für 2020 das erste Verzeichnis erstellt.
Es handelt sich unter a) um
Mehraufwendungen/-auszahlungen, die der Genehmigung des Kreistages bedürfen und
unter b) um Mehraufwendungen/-auszahlungen, die vom Kämmerer bereits genehmigt
wurden und dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen sind.