Betreff
Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung 2021-2023 gemäß § 9 Kommunalhaushaltsverordnung NRW
Vorlage
20/3839/XVI/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag nimmt die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für die Jahre 2021 bis 2023 zur Kenntnis.

Er beschließt, in Höhe des für das Haushaltsjahr 2020 prognostizierten Jahresüberschusses von rd. 9,4 Mio. €  1,26 v.H. der Umlagegrundlagen der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020 nicht zu erheben.

Aufgrund der Verbesserungen im Bereich des SGB II werden gemäß der Satzungsregelung 19,75 Mio. EUR, das entspricht 2,65 v.H. der Umlagegrundlagen, nicht erhoben.

 


Sachverhalt:

Am 27.03.2019 hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss einen Doppelhaushalt für die Jahre 2019/2020 beschlossen. Damit wurden ertrags- und finanzwirtschaftliche sowie vermögenswirksame Entscheidungen für einen 2-jährigen Zeitraum im Voraus satzungsrechtlich festgelegt. Die Veranschlagung ist nach Jahren getrennt vorgenommen, da das Jährlichkeitsprinzip zu beachten ist. Die beiden Haushaltsjahre dürfen nicht zu einer Rechnungsperiode zusammengefasst werden.

 

Im Falle einer Haushaltsplanung für 2 Jahre ist gem. § 9 Kommunalhaushaltsverordnung NRW  (KomHVO NRW) dem Kreistag eine Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung bezogen auf die dem 2. Haushaltsjahr folgenden 3 Jahre - also die Haushaltsjahre 2021 - 2023 - vorzulegen. Einer Beschlussfassung hierzu bedarf es nicht, da mit der Fortschreibung der mittelfristigen Planung die Haushaltssatzung für die Jahre 2019 und 2020 nicht verändert wird und die endgültigen Festsetzungen für die Jahre 2021 ff. den zukünftigen Haushaltsberatungen vorbehalten bleiben.

 

Die im Planungszeitraum 2021 - 2023 gegenüber der Darstellung im Doppelhaushalt zu erwartenden wesentlichen Veränderungen sind - basierend auf einer Prognoserechnung für das Haushaltsjahr 2020 – in der Anlage dargestellt und erläutert.

Die beigefügte Übersicht der „Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung 2021 - 2023 gem. § 9 KomHVO NRW“ gibt außerdem Auskunft darüber, inwieweit die Entwicklung der maßgeblichen Haushaltspositionen im Haushaltsjahr 2019 von der beschlossenen und genehmigten Haushaltssatzung 2019/2020 auf der Basis der z.Zt. vorliegenden Zahlen abweicht.

 

 

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 11.03.2020 über die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung 2021-2023 gemäß § 9 KomHVO beraten.

Hinsichtlich der zu erwartenden Veränderungen in den Planungsjahren mit den entsprechenden Erläuterungen wird auf die Einladung zu dieser Sitzung verwiesen.

Über das Ergebnis der Beratungen im Finanzausschuss am 11.03.2020 wird die Verwaltung in der Sitzung des Kreistages berichten. Dies gilt auch mit Blick auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Erhebung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020 angepasst wird.

 

Der Kreistag hat bereits in seiner Sitzung am 27.03.2019 u.a. beschlossen, dass für den Fall, dass der Landschaftsverband Rheinland den Umlagesatz für das Haushaltsjahr 2020 niedriger als 15,7 v.H. der Umlagegrundlagen festsetzt, den auf den Rhein-Kreis Neuss entfallenden Anteil nicht als Kreisumlage nicht zu erheben.

Sollte die erwartete  eingeplante Absenkung der Bundesbeteiligung gemäß § 46 Abs. 7 SGB II zur Vermeidung eines Umschlagens in Bundesauftragsverwaltung (Art. 104 a GG) für das Haushaltsjahr nicht beschlossen werden, wird die dadurch eintretende Entlastung des Kreises an die kreisangehörigen Kommunen ebenfalls weitergegeben werden.

Mit dem am 09.12.2019 beschlossenen Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 erfolgte eine noch deutlichere Absenkung als im Doppelhaushalt eingeplant und zwar auf 2,7 und nicht auf 3,3 Prozent.

 

Für das Haushaltsjahr 2020 ergibt sich insgesamt auf der Grundlage der im Finanzausschuss  dargestellten Veränderungen ein voraussichtlich positives Jahresergebnis von rd. 9,4 Mio. EUR.

Abzüglich der bereits beschlossenen Weitergabe der Entlastung aus einer niedrigeren Landschaftsumlage besteht damit die Möglichkeit, einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 6,9 Mio. EUR  bzw. 0,92 v.H. der gültigen Umlagegrundlagen nicht von den kreisangehörigen Kommunen zu erheben. Insgesamt werden dann 1,26 Prozentpunkte Kreisumlage nicht erhoben.