Betreff
Abfallwirtschaftsbilanz 2019
Vorlage
68/3924/XVI/2020
Art
Bericht

Sachverhalt:

Abfallwirtschaftsbilanz 2019

 

Die Kreise und kreisangehörigen Gemeinden sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (Gewerbeabfälle) zu entsorgen. Dabei sind die kreisangehörigen Gemeinden für die Einsammlung und den Transport zuständig, die Kreise haben Entsorgungsanlagen vorzuhalten.

 

Mit Übergang der beiden Entsorgungsanlagen

 

·         Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage auf der Deponie Neuss-Grefrath (WSAA) und

·         Kompostierungsanlage in Korschenbroich

 

in das Eigentum des Kreises haben sich einige Änderungen in der Abfallwirtschaft ergeben. Seit dem 01.01.2017 wurden an dem durch den Kreis betriebenen Teil der WSAA keine Gewerbeabfälle mehr angenommen. Darunter fallen u. a. auch die Verbrennungsmengen aus den Krankenhäusern. Der an die EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH verpachtete Teil der WSAA (Sekundärbrennstoff-Anlage, kurz SBS) nimmt weiterhin Gewerbeabfälle an. Diese privatwirtschaftlichen Mengen sind jedoch nicht mehr Bestandteil der Kreisabfallbilanz.

 

Um einen besseren Überblick über die Abfallmengenentwicklung im Rhein-Kreis Neuss zu erhalten, werden in den Darstellungen neben den Mengenangaben für das Jahr 2019 auch die der Jahre 2018 und 2017 aufgeführt.

1.     Entwicklung der Siedlungsabfallmengen (inkl. Mengen der Dualen Systeme)

Die Entwicklung der Siedlungsabfallmengen einschließlich der getrennt gesammelten Wertstoffmengen und den Siedlungsabfallmengen pro Einwohner sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Durch den Vergleich der aktuellen Abfallmengen mit den Mengen der Vorjahre lassen sich etwaige Trends oder Unregelmäßigkeiten erkennen.

Die leicht sinkende Tendenz für den Hausmüll setzt sich in 2019 fort.

Der Landesleitwert 2016 für Bio- und Grünabfallmengen für Kreise mit einer Bevölkerungsdichte zwischen 501 und 1.000 Einwohnern pro Quadratkilometer liegt bei 130 kg pro Einwohner. Der Rhein-Kreis Neuss unterschreitet diesen Leitwert mit 119 kg/E leicht. Der Landeszielwert 2021 liegt bei 160 kg/E.

2.     Neben den kommunal eingesammelten Elektro-Altgeräten (898 t in 2019) wurden an der Sammelstelle der WSAA auch haushaltsübliche Altgeräte aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sowie öffentlichen Einrichtungen zurückgenommen. In 2019 lag diese Menge bei 315 t. Mit den Altgeräten, die über die Kleinanlieferstationen erfasst wurden (860 t), ergibt sich somit eine Gesamtmenge an Elektro-Schrott von 2.074 t (2018 waren es 1.867 t), was umgerechnet in etwa 4,6 kg pro Einwohner bedeutet. Dies liegt im Rahmen der Zielvorgabe laut Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Höhe von mindestens 4 kg pro Einwohner und Jahr, die bis zum 31.12.2015 galt. Die tatsächliche Quote liegt höher, da sich diese Zielvorgabe nicht nur auf die Mengen bezieht, die durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt werden, sondern auch auf die Mengen, die von den Herstellern und Vertreibern der Geräte unmittelbar zurückgenommen und behandelt werden. Diese Mengen sind der Verwaltung jedoch nicht bekannt.
Ab 01.01.2016 soll jährlich eine Mindesterfassungsquote von 45 % gemessen an dem Gesamtgewicht der erfassten Altgeräte im Verhältnis zum Durchschnittsgewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, erreicht werden. Über diese Mengen und Quoten liegen der Verwaltung jedoch keine Angaben vor, da diese Daten von der stiftung elektro-altgeräte register (ear) und dem Statistischen Bundesamt (Destatis) erhoben und dem Umweltbundesamt zur Verfügung gestellt werden. Die erhobenen Daten von den Herstellern und Vertreibern, können nicht auf die Kommunen aufgeschlüsselt werden, da die Hersteller und Vertreiber auch gebietsübergreifende Elektronikgeräte annehmen.


Anlage 3 ist zu entnehmen, dass die an den Kleinanlieferstationen angelieferte Menge (ohne Schadstoffe) im Vergleich zum Vorjahr um 7,94 % gestiegen ist. In den letzten 10 Jahren variierten die Abfallmengen der Kleinanlieferstationen in einem Rahmen von bis zu 10 %. Die diesjährige Tonnage liegt unter dieser Benchmark.

Es sind keine wesentlichen Veränderungen auszumachen. Die Entwicklung des Siedlungsabfallaufkommens zeigt sich insgesamt unauffällig.


3.     Ein- und Ausgänge Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage

Aus dem der WSAA zugeführten Hausmüll werden mit Hilfe von Sortier- und Behandlungstechnik Metalle herausgefiltert, mit denen Erlöse erzielt werden können. Durch die biologische Behandlung des Restabfalls in den Rottereaktoren konnte die der Müllverbrennung zugeführte Menge um 15.383 t verringert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Die in der WSAA für die Pressung der angelieferten Mengen an Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) genutzte Ballenpresse wird auch für die Pressung von privatwirtschaftlichen Abfällen der EGN verwendet. Die Durchsatzmenge an privatwirtschaftlichen Abfällen betrug 7.289 t.


4.     Deponierte Mengen

 

Es dürfen nur noch solche Abfälle deponiert werden, die weniger als 5 % brennbare Bestandteile enthalten. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Schlacken, Aschen sowie Bauabfälle wie Asbestzementplatten und mineralische Dämmwolle. Auf der Deponie Neuss-Grefrath wurden 2019 insgesamt 9.214 t an Abfällen abgelagert. Die deponierten Mengen schwanken in den letzten Jahren stark.

2014

2015

2016

2017

2018

2019

9.342 t

15.725 t

26.802

8.057 t

9.658 t

9.214



5.     Schadstoffmengen

Die Bürgerinnen und Bürger des Kreises können schadstoffhaltige Abfälle aus Haushaltungen an den in den einzelnen Städten und Gemeinden regelmäßig eingesetzten Schadstoffmobilen (kostenlos) sowie an den Privatanlieferstationen auf den Deponien Neuss-Grefrath sowie Grevenbroich-Neuenhausen abgeben.

 

2017

2018

2019

Schadstoffmobil

256 t

249 t

274 t

Kleinanlieferstationen

203 t

233 t

223 t

Summe

459 t

482 t

497


Aus vorstehender Tabelle ist zu erkennen, dass die Menge, die über das Schadstoffmobil und an den Privatanlieferstationen eingesammelt wurde, im Vergleich zum Vorjahr um ca. 3 % gestiegen ist, insgesamt jedoch als gleichbleibend zu bewerten ist.

Für vergleichbare Abfälle aus dem Kleingewerbe, öffentlichen Einrichtungen und Arztpraxen hat der Rhein-Kreis Neuss ein Gewerbeschadstoffmobil eingesetzt. Ca. 90 % der Nutzer sind Ärzte bzw. medizinische Einrichtungen. Die Erfassung der Abfälle in den Praxen erfolgt mittels spezieller Abfallgefäße. Die Entsorgungskosten werden nicht nach dem Gewicht, sondern nach Volumen und Anzahl der genutzten Behältnisse berechnet.



 

 

 

 

2017

2018

2019

Gewerbe und öffentliche Einrichtungen

15 t

11 t

17 t

Arztpraxen

Anzahl Gefäße:

1.299

Gesamtvolumen:

63 m³

Anzahl Gefäße:

1.390

Gesamtvolumen:

67 m³

Anzahl Gefäße:

1050

Gesamtvolumen:

51 m³



6.     Ein- und Ausgänge Kompostierungsanlage

Neben den Mengen, die durch die Städte und Gemeinden im Rahmen der Biotonnen und Bündelsammlungen angeliefert werden, werden an der Kompostierungsanlage auch gewerbliche Mengen angenommen. Für diese Anlieferungen werden privatwirtschaftliche Entgelte erhoben. Dabei ist der Rhein-Kreis Neuss als Betrieb gewerblicher Art (BgA) tätig. Die gewerblichen Mengen werden zwar in Korschenbroich angenommen, jedoch überwiegend nicht in Korschenbroich, sondern über vertragliche Beziehungen in anderen Anlagen kompostiert.

 

2017

2018

2019

in der Anlage behandelte Mengen

43.982 t

39.676 t

34.659 t

gewerbliche Mengen

10.428 t

9.556 t

9.837 t

vermarkteter Kompost

19.520 t

20.639 t

17.219 t

 

Der Rückgang der in der Anlage behandelten Mengen ist auf einen längeren Anlagenstillstand zurückzuführen. Dieser war erforderlich, weil die komplette Anlagensteuerung erneuert wurde. Das 20 Jahre alte System (Siemens S5) ist seit längerem abgekündigt, Ersatzteile sind nicht mehr lieferbar. Während der Stillstandszeit wurden Abfälle des Kreises zu anderen Kompostanlagen gefahren und dort kompostiert. Zum Bioabfallaufkommen des Kreises wird auf die Anlage 1 verwiesen. Es ist im Vergleich zum trockenen, wachstumsschwachen Jahr 2018 wieder angestiegen.

 

Für die Übersicht der Mengen, die an der Kleinanlieferstation für Grünabfälle angenommen wurden, wird auf Anlage 3 verwiesen.

 



  1. Entsorgungs- und Verwertungswege

    Das KrWG gibt eine Hierarchie im Umgang mit Abfällen vor. Abfälle sind vorrangig zu vermeiden, nicht vermeidbare Abfälle sind möglichst wiederzuverwenden. Kann von beiden Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht werden, sind die Abfälle so hochwertig wie möglich zu verwerten. Die wertstoffliche Verwertung (Recycling) ist grundsätzlich der thermischen oder energetischen Verwertung vorzuziehen. Als letzte Hierarchiestufe steht die Beseitigung.

    Aufgrund von Änderungen der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie (ARRL, 2008/98/EG) in 2018 sollen die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen bis 2020 mindestens 50 Gewichtsprozent, bis 2025 mindestens 55 Gewichtsprozent und bis 2035 mindestens 65 Gewichtsprozent betragen. Das KrWG gibt bereits eine ab dem 01.01.2020 geltende Recyclingquote von mindestens 65 Gewichtsprozent vor. Ab 2025 soll eine outputbasierte Berechnungsmethode erfolgen. Daher wird diese seit der Abfallwirtschaftsbilanz 2017 in der Aufstellung der Verwertungswege (Anlage 4) angewendet.

    Die Recyclingquote liegt bei 37 %, unter Einrechnung des Rotteverlustes aus der biologischen Behandlung des Hausmülls, beträgt diese 45 % und erfüllt näherungsweise die ab 2020 gültige EU-Mindestanforderung. Die Verwaltung sieht einen Handlungsbedarf zur Erhöhung der Recyclingquote. Die aktuelle Vorgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§14 Abs. 2) von 65 Gewichtsprozent bleibt weit unterschritten. Diese Vorgabe ist in der Fachdiskussion umstritten, sie gilt als unrealistisch, so lange nicht auf Bundes- und Landesebene entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen werden. Im aktuellen Entwurf zur Neufassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Bundesratsdrucksache 88/20) werden die Vorgaben des § 14 Abs. 2 auf die EU-Vorgaben reduziert (50 % ab 2020).