Beschlussempfehlung:
Der Kreistag des
Rhein-Kreises Neuss beschließt die beigefügte öffentlich-rechtliche
Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Rhein-Kreis Neuss
und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung.
Sachverhalt:
Zehn Jahre nach dem
letzten Zensus findet im Jahr 2021 wieder ein Zensus in Deutschland statt.
Zweck des Zensus ist u. a. die Feststellung der Einwohnerzahlen für die
Gemeinden sowie die Gewinnung von Strukturdaten über den Bevölkerungs- sowie
Gebäude- und Wohnungsbestand. In erster Linie werden hierfür Daten aus
Verwaltungsregistern genutzt, sodass die Mehrheit der Bevölkerung keine
Auskunft leisten muss. In Deutschland ist der Zensus 2021 eine
registergestützte Bevölkerungszählung, die durch eine Stichprobe ergänzt und
mit einer Gebäude- und Wohnungszählung kombiniert wird.
Aus dem Zensusgesetz
2021 sowie dem in Beratung befindlichen und für Juli anvisierten
Zensusausführungsgesetz NRW ergibt sich eine verpflichtende Rechtsgrundlage zur
Beteiligung der Kommunen. Analog der gesetzlichen Regelungen zum Zensus 2011
ist davon auszugehen, dass den Kommunen die Aufgaben der örtlichen
Erhebungsstellen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen
werden. Dort zu verrichtende Tätigkeiten sind insbesondere die Durchführung der
Erhebungen vor Ort sowie die Existenzfeststellung von Einwohnerinnen und
Einwohnern in ihrer Kommune.
Das in Düsseldorf für
die Organisation des Zensus zuständige Amt für Statistik und Wahlen sowie der
Rhein-Kreis Neuss streben zur Durchführung des Zensus 2021 eine regionale
Kooperation im Rahmen einer gemeinsamen Erhebungsstelle an. Dazu soll die
Aufgabe des Kreises zur örtlichen Durchführung des Zensus in die Zuständigkeit
der Landeshauptstadt Düsseldorf übertragen werden. Die rechtliche Grundlage
einer gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung ergibt sich aus § 21 Abs. 4
Statistikgesetz NRW vom 02.07.2019 (GV. NRW. S. 300) i.V. mit § 23 Abs. 1 Alt.
1 sowie Abs. 2 S.1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung
der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621). Die Kooperation wird durch
eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt, die die grundlegenden
rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit ausführt
(Anlage 1).
Durch eine gemeinsame
Aufgabenwahrnehmung versprechen sich beide Seiten Synergieeffekte. So sind mit
der Durchführung der verpflichtenden Aufgaben des Zensus spezielle
organisatorische Anforderungen an die Erhebungsstelle verbunden. Dazu gehört u.
a. die Sicherstellung der Abschottung, die insbesondere räumliche Konsequenzen
nach sich zieht. Durch die Einrichtung einer gemeinsamen abgeschotteten
Erhebungsstelle würden die daraus notwendigen, kostenintensiven Umbauten
lediglich einmal für eine Räumlichkeit anfallen, sodass sich an dieser Stelle
deutliche Einsparpotenziale für beide Seiten ergeben.
Des Weiteren kann auf
eine kooperative Personalplanung zurückgegriffen werden. So werden vom
Rhein-Kreis Neuss die stellvertretende Erhebungsstellenleitung sowie bis zu zwei
weitere Beschäftigte für die Tätigkeiten vor Ort abgeordnet. Die Leitung sowie
das weitere Personal werden von der Landeshauptstadt gestellt. Durch die
Bündelung einzelner Arbeitsschritte kann Personal effizienter eingesetzt
werden, was zugleich zu einer Reduzierung der Personalausstattung führt. Dies
betrifft in gleichem Maße die mit der Erhebung einhergehende Logistik.
Hinsichtlich der
finanziellen Ausgestaltung sind auf Seiten des Landes erste konkrete
Überlegungen veröffentlicht. So ist grundsätzlich, analog zum Zensus 2011, eine
fallzahlbezogene Kostenpauschale angesetzt, die die entstandenen Kosten der
Erhebungsstellen ausgleichen sollen. Im Vergleich zum letzten Zensus 2011 hat
sich die vom Land ausgezahlte Kostenpauschale als kostendeckend erwiesen. In
dieser Pauschale sind auch die Kosten für die Vorbereitung, die Einrichtung und
den Betrieb der Erhebungsstelle, jeweils je Gemeinde, enthalten. Aufgrund der
Einrichtung einer gemeinsamen Erhebungsstelle können so Einsparpotentiale
geweckt werden, da nur eine Erhebungsstelle eingerichtet werden muss und auf
die bereits angelegte Infrastruktur zurückgegriffen werden kann.
Der Rat der Stadt
Düsseldorf hat die öffentlich-rechtliche Vereinbarung in seiner Sitzung am
14.05.2020 einstimmig beschlossen.
Offiziell soll der
Zensus noch, wie geplant, im nächsten Jahr stattfinden. Eine Verschiebung um
mindestens ein Jahr aufgrund der Corona-Pandemie zeichnet sich jedoch ab.
Auswirkungen auf die geplante Zusammenarbeit in einer gemeinsamen
Erhebungsstelle ergeben sich dadurch nicht.