Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG sowie die Erteilung einer Ausnahme gem. § 30 BNatSchG im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Düsseldorf für die Sanierung der Hochwasserschutzanlagen im Deichverband Dormagen/Zons aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Bereich der Schutzgebiete und -objekte nach dem Landschaftsplan II - Dormagen -.

Unabhängig davon ist der Naturschutzbeirat wie die Untere Naturschutzbehörde der Auffassung, dass die naturschutzfachlichen Grundlagen der Planung dringend einer aktualisierenden Überarbeitung und laufender inhaltlicher Kontrolle über die lange Bauzeit bedürfen, um den Anforderungen an eine rechtssichere und den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege gerecht werdenden Planung zu genügen.

Der Beirat bittet die Untere Naturschutzbehörde um regelmäßige Berichte über den Fortgang des Verfahrens und der Bauabwicklung.


Sachverhalt:

Die Planungsunterlagen sind aufgrund ihres Umfangs überwiegend nur digital abrufbar. Der Vorlage beigefügt sind Ausdrucke des Übersichtsplanes, der Landschaftspflegerischen Begleitplanung, des Gutachtens zum Artenschutz sowie der FFH-Verträglichkeitsstudie.

 

Der Deichverband Dormagen/Zons hat bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Sanierung der Hochwasserschutzanlagen im Stadtgebiet Dormagen zwischen Strom-km 711,25 und 726,27 (linkes Ufer) beantragt.

 

Neben einer Vielzahl weiterer Behörden und Stellen ist auch die Untere Naturschutzbehörde im Verfahren beteiligt worden. Deren Zuständigkeit liegt in den Bereich Artenschutz (§§ 39 ff Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 ff BNatSchG, 36 ff Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW). Die Eingriffsregelung nach den §§ 13 ff BNatSchG wird gem. § 33 Abs. 1 LNatSchG NRW von der Naturschutzbehörde auf der Verwaltungsebene der verfahrensführenden Behörde bearbeitet, in diesem Fall also von der Bezirksregierung Düsseldorf als Höhere Naturschutzbehörde.

 

Bei dem beantragten Planfeststellungsbeschluss i. S. d. § 75 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) handelt es sich um eine Entscheidung mit Konzentrationswirkung, d. h., es werden in diesem Beschluss alle öffentlich-rechtlichen Entscheidungen mit eingeschlossen. Dies betrifft auch evtl. erforderliche naturschutzrechtliche Entscheidungen wie artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 BNatSchG oder naturschutzrechtliche Befreiungsentscheidungen nach § 67 BNatSchG. Ungeachtet dessen ist es im Verfahren Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörde, festzustellen, ob die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung dieser naturschutzrechtlichen Entscheidungen vorliegen. Hierzu ist gem. § 75 LNatSchG NRW der Naturschutzbeirat zu beteiligen.

 

Die Sanierung der Hochwasserschutzanlagen des Deichverbandes Dormagen/Zons umfasst die vollständige Deichlinie zwischen der Stadtgrenze zu Köln und der Stadtgrenze zu Neuss im Bereich der UCT-Hafenanlage. Eine teilweise Sanierung erfolgte 1997 bis 2001; die Erddeiche wurden z. T. früher saniert.

 

Die Hochwasserschutzanlagen weisen nach dem Erläuterungsbericht in Teilen erhebliche technische Mängel auf. Zudem unterschreiten sie an verschiedenen Stellen deutlich die Sollhöhe (Bemessungswasserspiegel 2004 zuzüglich 1,0 m Freibord). Der Kopf des Leitdeiches im Grind wurde 1995 durch Hochwasser zerstört und auf einer Strecke von rd. 170 m wegerodiert und überströmt.

Eine Sanierung zum Erreichen des Schutzzieles im Hochwasserschutz ist daher unumgänglich.

 

In den Sanierungsabschnitten 1 - 9 (einschl. Leitdeichkopf) kommen verschiedene Sanierungsarten zum Einsatz (z. B. Abtrag und Neuaufbau, Spundwände, Schutzmauern, mobile Elemente).

 

Die Linienführung des Deiches bleibt überwiegend unverändert. Im Abschnitt 4 (Bereich Heckhof) erfolgt eine streckenweise Rückverlegung, im Abschnitt 7 (Stürzelberg) muss die Hochwasserschutzmauer in das Deichvorland verlegt werden.

 

Nachstehend ein kurze Darstellung der Sanierungsplanung in den einzelnen Abschnitten. Die Details sind bei Bedarf den angehängten Planungsunterlagen zu entnehmen.

 

Alle Abschnitte

 

In allen Abschnitten müssen Arbeitsräume, Lagerflächen und Baustelleneinrichtungsflächen angelegt werden, punktuell Zufahrten zu den einzelnen Bauabschnitten.

 

Abschnitt 1

Kölner Stadtgebiet und entlang der B 9 (-0,360 bis 0,010 km)

 

Hier wird der Hochwasserschutz durch eine verklinkerte Betonmauer (teilweise auf Bohrpfählen oder Spundwand) und mobile Schutzelemente erreicht.

 

Abschnitt 2

B 9 bis ehem. Deponie Pfeifer & Langen (0,010 bis 0,420) km)

 

Vorgesehen ist eine freistehende Stahlspundwand mit Abdeckholm ohne Korrosionsschutz.

 

Abschnitt 3

Nördl. ehem. Dep. Pfeifer & Langen bis nördl. Sonderabfalldep. (0,420 bis 3,190 km)

 

Vorgesehen ist eine wasserseitig freistehende Stahlspundwand mit Abdeckholm ohne Korrosionsschutz. Die freie Wandhöhe wird durch Anschüttung auf max. 1,5 m begrenzt. Deichtore mit Dammbalkenverschlüssen. Eine Überquerung durch Anschüttung. Ausbau des Deichverteidigungsweges für Schwerlastverkehr mit Ausweichbuchten. Neubau des wasserseitigen Wirtschaftsweges.

 

Abschnitt 4

Nördlich Sonderabfalldeponie bis Herrenweg, Zons (3,190 bis 5,710 km)

 

Vollständige Aufnahme des bestehenden Deiches und Neubau unter teilweiser Rückverlegung zur Gewinnung von Retentionsraum. Böschungsneigung 1 : 3,5, im unteren Meter 1 : 6. Deichverteidigungsweg mit 5,00 m Breite für Schwerlastverkehr auf der Landseite, mindestens 1,44 m oberhalb des Umgebungsgeländes. Schotterung dieses Weges mit 3,00 m Pflaster in der Mitte. Deichunterhaltungsweg auf der Deichkrone mit 3,00 m Breite in Pflaster und Schotterbanketten. Möglicherweise Asphaltierung der Wege. Teilweise Wiederverwendung der Altdeichmaterialien. Neubau der aufzunehmenden Wirtschaftswege und Treppenanlagen. Barrierefreie Rampe im Bereich Schützenplatz Zons.

 

Abschnitt 5

Herrenweg bis Deichstraße in Zons (5,710 bis 6,370 km)

 

Spundwand als freistehende Mauer mit Abdeckung, Erhöhung um im Mittel 0,78 m.

 

Abschnitt 6

Zons bis Stürzelberg (6,370 bis 8,170 km)

 

Einbau einer Stahlspundwand mit Stahlabdeckung und Korrosionsschutz am wasserseitigen Deichkronenrand, 050 - 1,00 m über Gelände. Verschwenkung des Deiches und der Oberstraße im Bereich Heckhof auf 300 m Länge um 8,00 m landeinwärts. Deichtore mit Dammbalken. Neues Deichtor am Heckhof.

 

Abschnitt 7

Stürzelberg (8,170 bis 9,450 km)

 

Abbruch der bestehenden Schutzmauer und Neuerrichtung aus Stahlbeton mit Verklinkerung bis auf Sollhöhe ( + 0,55 m bis + 0,20 m). Neubau Deichtor Grind.

Ab Dorfplatz Stürzelberg Bohrpfahlwand wasserseitig der vorhandenen Spundwand im Abstand von 5,00 m. Deichverteidigungsweg für Schwerlastverkehr im Zwischenraum in der Breite von 5,00 m. Aufsatz einer Stahlbetonwand auf den Bohrpfählen mit Verklinkerung und Abdeckplatten bis zur Höhe des Bemessungshochwassers. Erhöhung im Bemessungsfall bis zu 1,00 m mit mobilen Elementen. Rückbau der Treppe auf den Leinpfad. Verlegung des Leinpfades in Bestandsbreite auf 220 m Länge Richtung Rheinufer. Auf 135 m Länge Abfangen des Weges mit Fußspundwand erforderlich, auf die ein Geländer aufgesetzt wird.

 

Sicherung der Rheinsohle im Bereich der Bohrpfähle in den Abschnitten 7 und 8 mit Steinschüttung aus Überkorn / Grobschlag auf 350 m Länge und etwa 10 m Breite.

 

Abschnitt 8

Stürzelberg bis Grenze Deichverband (9,450 bis 9,780 km)

 

Errichtung einer Winkelstützwand mit Bodenplatte und Unterbrechungen als Durchgänge im Bereich des Hafengeländes, die im Bedarfsfall mit mobilen Elementen verschlossen werden. Nutzung der verbleibenden Fläche auf der Gründungsplatte als Leinfad.

 

Abschnitt 9

Leitdeichkopf

 

Aufnahme des zerstörten Leitdeichkopfes und Neubau mit bogenförmiger Verlängerung um 110 m. Einbau einer 280 m langen, unverkleideten Stahlspundwand mit bis zu 1,60 m sichtbarer Höhe. Sicherung des Leitdeichkopfes mit begrünbaren Deckwerksteinen.

Entgegen früheren Planungsabsichten erfolgt keine Gesamtsanierung des Leitdeiches.

 

Die notwendige Sanierung der Hochwasserschutzeinrichtungen zwischen der Stadtgrenze zu Köln und dem Hafen Stürzelberg führt zu erheblichen und nachhaltigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Zur Wahrung der Belange von Natur und Landschaft wurden eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVS), eine Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP), ein Gutachten zum Artenschutz und eine FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS) erstellt.

 

Die Deichlinie liegt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, im Bereich des Landschaftsschutzgebietes (LSG) 6.2.2.1 „Rheinaue“ oder in den Naturschutzgebieten (NSG) 6.2.1.1 „Zonser Grind“ und 6.2.1.3 „Rheinaue Zons-Rheinfeld und Altrheinschlinge Zons“ nach dem Landschaftsplan II - Dormagen - des Rhein-Kreises Neuss. Das NSG „Zonser Grind“ stellt zugleich einen Teil des FFH-Gebietes DE-4807-301 „Urdenbach-Kirberger Loch Zonser Grind“ nach der Richtlinie 92/43/EWG dar. Zwischen den Ortslagen Zons und Stürzelberg liegt rheinseitig das weitere FFH-Gebiet DE-4405-301 „Fischruhezonen im Rhein“. Betroffen sind weiterhin verschiedene gesetzlich geschützte Biotope i. S. d. §§ 30 BNatSchG, 42 LNatSchG NRW.

 

Mit Blick auf die Lage im bzw. an den FFH-Gebieten sind die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen einzeln und insgesamt auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der FFH-Schutzgebiete  zu prüfen (FFH-Verträglichkeitsprüfung - FFH-VP). Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass die Sanierungsmaßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, sind sie unzulässig. In dem Fall wäre eine ausnahmsweise Abweichung von dem Verbot zu prüfen (insgesamt §§ 33, 34 BNatSchG).

 

Von den Verboten für die gesetzlich geschützten Biotope kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (§ 30 BNatSchG).

 

Die Maßnahmen zur Sanierung der Hochwasserschutzeinrichtungen stehen im Wesentlichen im  Widerspruch zu den Bestimmungen des Landschaftsplanes für die genannten Schutzgebiete und -objekte und bedürfen der Regelung im Wege der Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG.

Diese kann auf Antrag gewährt werden, wenn

1.    dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder

2.    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Die erforderlichen Anträge können durch die Einreichung der Planfeststellungsunterlagen als vorliegend angesehen werden.

 

Insgesamt muss daher zur Zulassung der Sanierungsmaßnahmen im Wege der Planfeststellung gewährleistet sein, dass

 

1.    die Verträglichkeit der Sanierungsmaßnahmen mit den Schutz- und Erhaltungszielen der FFH-Gebiete gegeben ist,

2.    die Beeinträchtigungen der gesetzlich geschützten Biotope ausgeglichen werden können und

3.    Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes für die Schutzgebiete gewährt werden kann.

 

Alle erforderlichen naturschutzrechtlichen Entscheidungen einschließlich der Eingriffsregelung werden im Planfeststellungsbeschluss ausgesprochen.

 

Ein Widerspruchsrecht des Naturschutzbeirates besteht gem. § 75 LNatSchG NRW zu der Entscheidung der Unteren Naturschutzbehörde für die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG (Schutzgebiete und -objekte) und die Ausnahme gem. § 30 BNatSchG (gesetzlich geschützte Biotope mit Ausgleich).

 

Ungeachtet der nachstehende Kritik an den Verfahrensunterlagen wird seitens der Unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagen, auf einen Widerspruch gegen die durch Planfeststellungsbeschluss zu gewährende Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG und Ausnahme gem. § 30 BNatSchG zu verzichten, um dieses im öffentlichen Interesse bedeutsame Verfahren möglichst zügig weiterbetreiben zu können. Die aufgezeigten Mängel können (und müssen schon aus Gründen der Rechtssicherheit) im Verfahren geheilt werden. Ebenso ist aufgrund der langen Dauer von Verfahren und Ausführung eine weitere ständige Begleitung der Maßnahme unumgänglich, wobei die naturschutzfachlichen Maßnahmen ständig überprüft und ggfs. angepasst werden müssen. Wie dies verfahrensrechtlich geregelt werden kann, wird mit der verfahrensführenden Behörde zu besprechen sein.

 

Grundsätzlich zur Befreiung und Ausnahme

 

Die Sanierung der Hochwasserschutzanlagen im Deichverband Dormagen/Zons ist im öffentlichen Interesse am Schutz vor erheblichen Schäden durch Hochwasser des Rheinstroms unumgänglich und geboten. Dem öffentlichen Interesse hieran kommt ein hohes Gewicht zu. Die in der Planung aufgezeigten Maßnahmen zur Sanierung der Hochwasserschutzeinrichtungen erscheinen geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

Die Deichlinie, der mit nur stellenweisen und geringfügigen Abweichungen auch weiterhin gefolgt werden soll, liegt fest. Ein Neubau von Einrichtungen ist nur dort vorgesehen, wo dies nicht vermieden werden kann. Im Übrigen wird der bestehende Deich mit technischen Maßnahmen ertüchtigt.

Erhebliche und nachhaltige Eingriffe in den Deich und sein Umfeld als Lebensraum sowie die angrenzenden Flächen im Zuge der Bautätigkeit können nicht vermieden werden. Dies gilt auch für die erforderlichen Zuwegungen und Baustelleneinrichtungen / Lagerflächen. Von Bedeutung ist, die Auswirkungen von Bau und späterem Bestand auf Natur und Landschaft so gering wie unter Abwägung mit den anderen Interessen vertretbar zu halten. In diesem Sinne bedarf die vorgelegte Planung der Überarbeitung, wobei das Erfordernis grundsätzliche Abweichungen von der vorgelegten Planung nicht erkennbar ist.

 

Vom Grundsatz her überwiegt das öffentliche Interesse an der erforderlichen Sanierung der Hochwasserschutzeinrichtungen das Interesse an der Beibehaltung des heutigen Zustands der Schutzgebiete ohne jedwede Beeinträchtigung durch Bau und späteren Bestand.

 

Fragen der FFH-Verträglichkeit sowie des Artenschutzes werden im Verfahren gesondert außerhalb der Befreiungsentscheidung geklärt.

 

Zur Ausnahme gem. § 30 BNatSchG im Bereich der gesetzlich geschützten Biotope

 

Betroffen bzw. potentiell betroffen sind im Gegensatz zu den eingereichten Unterlagen im Bereich des Schutzdeiches / Leitdeiches nach den Dateien des LANUV NRW 4 gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatSchG, 42 LNatSchG NRW (Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen, stehende Binnengewässer). Direkt betroffen sind hiervon die beiden Magerwiesen- und -weidenbereiche auf Deich und Leitdeich.

Im Bereich des Deichabschnitts nördlich der Sonderabfalldeponie ist eine vollständige Aufnahme des Altdeiches mit anschließendem Neubau vorgesehen. Dies zieht zwangsläufig auch die Beseitigung der geschützten Vegetation nach sich.

Hier ist ein Ausgleich durch Wiederherstellung dieses Biotoptyps auf dem neu zu schüttenden Deich unter Verwendung von aus dem Bestand gewonnenen Saatgutes möglich. Die Wiederherstellung muss als gesetzlich geforderter Ausgleich in etwa am Ort des Eingriffs erfolgen. Dies ist im Verfahren sicherzustellen.

Die vorgesehenen Impfungen und der Auftrag des am Eingriffsort gewonnenen Bodens im Bereich anderweitiger Flächen können als Ersatzmaßnahmen den geforderten Ausgleich nicht erfüllen.

 

Mit einem dem Eingriffsumfang im Bereich der gesetzlich geschützten Biotope entsprechenden Ausgleich können die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme erfüllt werden. Die Ausnahme gem. § 30 BNatSchG kann in dem Fall erteilt werden.

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, im Verfahren diese Feststellung zu treffen.

 

Zur Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG

 

Eine Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG ist für die Deichsanierungsmaßnahmen im Bereich der Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie im Bereich des Geschützten Landschaftsbestandteils 6.2.4.56 erforderlich. Betroffen hiervon sind praktisch der gesamte Trassenverlauf außerhalb der Siedlungsgebiete sowie der Leitdeichkopf einschließlich der Arbeitsräume, Lagerflächen, Baustelleneinrichtungsflächen und Zufahrten.

 

Das für die Gewährung von Befreiung geforderte öffentliche Interesse an der Sanierung der Hochwasserschutzeinrichtungen liegt hier zweifelsohne vor. Dieses öffentliche Interesse überwiegt i. S. d. Vorschrift die Belange von Natur und Landschaft, wenn es von höherem Gewicht ist und die Belange von Natur und Landschaft weniger beeinträchtigende Alternativen vernünftigerweise nicht gegeben sind.

 

Die gewählten Lösungen entsprechen nach den Erläuterungsberichten den Beschlüssen des Erbentages.

 

Im Bereich des Geschützten Landschaftsbestandteils (Wiese mit Kopfweiden) erfolgt eine Beeinträchtigung durch den notwendigen Wegfall eines Baumes sowie eine unvermeidliche Inanspruchnahme eines Teils der Wiese durch die Deichschüttung (dauerhaft) und einen minimierten Arbeitsstreifen (temporär). Der nicht überschüttete Teil der Wiese kann nach Bauabschluss wiederhergestellt werden.

Zum Ausgleich der Inanspruchnahme eines Teils der Wiese und des Wegfalls eines Kopfbaumes soll der Wiesenbereich des Geschützten Landschaftsbestandteils erheblich erweitert und mit Nachpflanzungen von Weiden versehen werden, die als Kopfbäume entwickelt werden.

Nach Abschluss der Maßnahmen steht daher keine dauerhafte Verschlechterung der ökologischen und landschaftsästhetischen Situation zu erwarten.

 

Im Bereich der Natur- und Landschaftsschutzgebiete wird sich durch die Neuschüttung des Deiches kein grundsätzlich anderes landschaftliches Bild ergeben, wenngleich der neue Deich zumindest für geraume Zeit eher das Bild eines technischen Bauwerks vermitteln wird.

Beeinträchtigungen im Bereich des Schutzdeiches erfolgen durch Bauarbeiten, Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen, Überschüttung größerer Flächen, Umlegung und Neubau von Wegen und Beseitigung von Gehölzbeständen, teilweise älteren Pappelbeständen. Es ist derzeit nicht erkennbar, dass diese Auswirkungen wesentlich verringert oder gar unterlassen werden könnten.

 

Von wesentlicher Bedeutung sind auch die im Zuge der Sanierung dauerhaft vorgesehenen technischen Maßnahmen. So soll der neu geschüttete Deich zwischen Rheinfeld und Stürzelberg eine tief eingesetzte Stahlspundwand erhalten, die nur an den Durchlässen unterbrochen und im Bedarfsfall dort mit Dammbalken ergänzt wird. Diese Spundwand erreicht die vorgegebene Höhe, ohne dass die Deichschüttung als solche über das geplante Maß hinaus noch erheblich vergrößert werden müsste (Bemessungshochwasser 2004 + 1,00 m Freibord). Die Spundwandlösung wurde insbesondere wegen des damit verringerten zusätzlichen Flächenerwerbs und der geringeren Einengung des Abflussquerschnitts des Rheinstroms gewählt. Durch Vorschüttungen mit bindigem Material wird die freiliegende Spundwand von der Wasserseite her auf 1,50 m begrenzt. Von der Landseite her ragt sie um etwa 0,80 m über den neuen Deichverteidigungsweg hinaus. Die sichtbare Spundwand soll als Stahlspundwand mit Abdeckholm aus Stahl und ohne Korrosionsschutz mit Abrostungsreserve angelegt werden.

 

Wenngleich die Gründe zum Bau einer Spundwand anstelle einer erheblich vergrößerten Schüttung mit Verringerung des Abflussquerschnittes und Retentionsraumes des Rheinstroms einleuchtend sind, so stellt die über den geschütteten Deich hinaus ragende Stahlspundwand einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Dies zum einen aus optisch-ästhetischer Sicht wegen der deutlich negativen Veränderung des Landschaftsbildes (u. a. einheitliche Höhenlage, erkennbar technisches Bauwerk, Rostfarbe, große Länge), als auch mit Blick auf das mit Ausnahme der Deichtore für nicht flugfähige Tiere nahezu unüberwindbare Hindernis. Mit Blick auf die Durchlässigkeit für Tiere muss hier nachgearbeitet werden. Die Durchlässigkeit für Tiere kann durch weitere einfache Deichtore, die nicht von Menschen oder Fahrzeugen genutzt werden dürfen, erreicht werden. Ein Verschluss im Hochwasserfall wäre dann entsprechend den öffentlichen Durchlässen mit Dammbalken möglich. Die wasserseitige zusätzliche Schüttung wäre entsprechend der Höhendifferenz anzupassen. Ohne diese zusätzlichen Durchlässe erscheinen die Entfernungen zwischen den Deichtoren zu groß. Zudem bestehen dann für Tiere nur an den Stellen Durchgangsmöglichkeiten, die von Fahrzeugen und Menschen zeitweise hoch frequentiert werden.

In der Frage der Farbgebung käme das beabsichtigte Belassen rostender Spundwände oder aber eine landschaftsgerechte Lackierung in Betracht. Beide Lösungen sind mit Vor- und Nachteilen verbunden, wobei eine Lackierung deutlich aufwändiger und über die Jahre hinweg unterhaltungsintensiver wäre. Unlackierte Spundwände sind darüber hinaus weniger für hartnäckige Graffiti anfällig, als glatte Oberflächen.

Dies wird in das Verfahren eingebracht werden.

 

Die südlich der Fährrampe Zons zwangsläufig entfallende Pappelreihe sollte schon aus Gründen der Wahrung des Landschaftsbildes im Deichvorland ersetzt werden.

 

Die am Nordrand von Stürzelberg geplante neue Spundwand wasserseitig der bestehenden Anlage liegt nicht im Schutzgebiet. Dies gilt auch für die Anlage im Hafenbereich.

 

Alle Baustelleneinrichtungsflächen und Zufahrten sind detailliert in Lage und Umfang sowie temporärer Ausgestaltung zu beschreiben und auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Überschreitungen der zugelassenen Flächen sind durch rechtliche und faktische Maßnahmen zu unterbinden (Anordnungen, Absperrungen usw.). Dies gilt auch und insbesondere für den Bereich des Leitdeichkopfes.

 

Entgegen einer früheren Absicht ist nunmehr nicht mehr die Sanierung des gesamten Leitdeiches im Naturschutzgebiet „Zonser Grind“ vorgesehen. Es soll nur der zerstörte Leitdeichkopf wieder funktionstüchtig instandgesetzt und bogenförmig verlängert werden.

 

Da der Standort im Naturschutz- und FFH-Gebiet liegt, sind hier an Baustelleneinrichtungs-, Lager- und Arbeitsflächen und deren Sicherung und Minimierung besonders hohe Anforderungen zu stellen.

 

Auch im Bereich des Leitdeichkopfes soll eine für nicht flugfähige Tiere praktisch unüberwindbare Spundwandlösung eingesetzt werden. Hier gelten die vorstehenden Ausführungen auch hinsichtlich farblicher Gestaltung entsprechend. Da es sich nur um einen Leitdeich handelt, der ohnehin beidseitig umspült wird, wird auch zu prüfen sein, ob hier in regelmäßigen Abständen dauerhafte bodennahe Kleintierdurchlässe eingebaut werden können.

Für die im Umfeld des Leitdeichkopfes liegenden wertvollen Wiesenbereich sind ebenfalls Lösungen an anderer Stelle im Schutzgebiet aufzuzeigen.

 

Auch der Leitdeichkopf wird letztlich den Charakter eines technischen Bauwerks haben. Dieser Eindruck ist jedoch durch Einsaat des Kopfes minderbar. Zudem sind an dieser Stelle die landschaftsästhetischen Belange von nicht so hohem Rang, wie an andere Stellen (fehlende Zugänglichkeit).

 

Insgesamt erscheinen die für den Bereich der Schutzgebiete und -objekte noch zu klärenden Fragen lösbar. Zu berücksichtigen sind bei allen vorgesehenen Lösungen die Beschränkungen der Deichschutzverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf sowie die wasserrechtlichen Beschränkungen (z. B. bei Bepflanzungen im Vordeichgelände, die je nach Deichschutzzone nicht ausgeschlossen, aber genehmigungspflichtig sind).

 

Unabhängig von derzeit noch verschiedenen Unwägbarkeiten überwiegt nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das öffentliche Interesse an der Sanierung der Hochwasserschutzeinrichtungen in der vorgesehenen Form bei Berücksichtigung der notwendigen Minimierungsmaßnahmen und der Kompensationsmaßnahmen (soweit mit Bezug zu den Schutzgebieten und -objekten) die verbleibenden unumgänglichen Beeinträchtigungen von Naturschutz und Landschaftspflege.

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt daher, im Verfahren mit den vorstehenden Einschränkungen die Feststellung zu treffen, dass für die bestehenden Widersprüche zu Festsetzungen des Landschaftsplanes II für Schutzgebiete und -objekte Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG gewährt werden kann.

 

Da davon auszugehen ist, dass sowohl das Planverfahren wie auch und insbesondere die Umsetzung der Planung noch viele Jahre in Anspruch nehmen wird, wird die Untere Naturschutzbehörde dem Beirat über den Fortgang des Verfahrens und der Bauabwicklung regelmäßig berichten.

 

Grundsätzlich zu den vorgelegten naturschutzfachlichen Unterlagen

 

Unabhängig von Befreiungs- und Ausnahmeverfahren ist im Planfeststellungsverfahren auch über die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes sowie über die Frage der Vermeidung der Realisierung artenschutzrechtlicher Verbote nach dem BNatSchG zu entscheiden.

 

Die hierzu vorgelegten natur- und artenschutzfachlichen Unterlagen sind aufgrund ihres Alters z. T. nicht mehr als aktuell anzusehen und können nicht als Grundlage einer rechtssicheren Entscheidung in diesem Rahmen herangezogen werden. Sie bedürfen der Überarbeitung und Aktualisierung.

 

Zudem ist ein Pflegekonzept für den neuen / sanierten Deich zu entwickeln, um die geschaffenen Strukturen auf Dauer zu erhalten und die Artenvielfalt zu fördern. Hierbei sollten insbesondere auch die Habitatbedingungen von Bläulingspopulationen berücksichtigt werden.

 

Wegen der langen Planungs- und Ausführungsdauer ist zudem eine laufende Überprüfung und ggfs. Aktualisierung auch während der Bauausführung unter Heranziehung aller verfügbaren Quellen erforderlich. Dies wird im Verfahren gefordert werden. Derzeit steht nicht zu befürchten, dass sich hieraus grundlegende Änderungen der Planung ergeben werden, wenngleich Änderungen in Detailfragen als sicher anzunehmen sind. Dies muss im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden.