Betreff
Sanierung der Erftbrücke BW 5-34 Minkel, Stadt Neuss
Vorlage
68/4047/XVI/2020
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-127-20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gem. § 75 LNatSchG NRW gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Sanierung der Erftbrücke BW 5-34 Minkel in der Stadt Neuss.


Sachverhalt:

Die 1972 errichtete Fußgängerbrücke BW 5-34 über die Erft zwischen der Museumsinsel Hombroich und dem Bootshaus Minkel bedarf dringend der Sanierung (Gehwegbelag geschädigt, Unterkonstruktion teilweise zerfallen, Geländer nicht vorschriftsgemäß).

 

Die Brücke hat eine Stützweite von 21 m. Im Rahmen der Sanierung sollen die Holzkonstruktionen erneuert, Korrosionsmängel beseitigt und das Geländer durch eine vorschriftsgemäße Konstruktion ersetz werden. Die Träger einer ehemaligen Treppenkonstruktion, die 1979 durch eine Rampe ersetz wurde, werden beseitigt. Am Südende werden Stahlbetonfertigteile zur Abschottung der Auflagerbank eingebaut.

 

Die Brücke soll insgesamt aus ihren Auflagern abgehoben und im Bereich der Baustelleneinrichtung bearbeitet werden.

 

Das Gesamtbild der Brücke wird sich durch die Sanierung nicht wesentlich ändern. Im unmittelbaren Umfeld der Auflager (3 m) müssen wenige Sträucher entfernt werden. Diese Bereiche werden nach Abschluss der Arbeiten wieder bepflanzt.

 

Während der Sanierungsarbeiten wird die Baustelle über öffentliche Straßen und Wege angefahren. Die Baustelleneinrichtung ist unmittelbar neben der Baustelle auf einer Ackerfläche vorgesehen. Hier ist der Oberboden abzutragen und auf Vlies eine tragfähige Oberfläche herzurichten (Schotterauflage). Die Baustelleneinrichtungsflächen werden nach Abschluss der Arbeiten restlos zurückgebaut.

 

Die Baustelleneinrichtungsflächen und der Brückenstandort liegen im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.7 nach dem Landschaftsplan I - Neuss - des Rhein-Kreises Neuss. Die Arbeiten an den Widerlagern und die Baustelleneinrichtungsfläche bedürfen der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes.

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, diese Befreiung zu gewähren. Die Sanierung der viel genutzten Brücke liegt im öffentlichen Interesse. Dieses überwiegt die geringfügigen Beeinträchtigungen durch die temporären Baumaßnahmen. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft stehen nicht zu befürchten.