Betreff
Verpflichtung und Einführung der Stellvertreter des Landrates
Vorlage
010/0006/XVII/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 46 Abs. 3 S. 2 KrO NRW sind die Stellvertreter vom Landrat in ihr Amt einzuführen und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.

 

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle des Kreises erfüllen werde. (So wahr mir Gott helfe.)“