Beschlussempfehlung:
Der Kreistag nimmt folgende Einigung der Kreistagsfraktionen über die Verteilung der Ausschuss- und Gremienvorsitze und stellvertretenden Ausschuss- und Gremienvorsitze - ohne Widerspruch/mit dem Widerspruch von weniger als einem Fünftel der Kreistagsmitglieder -zustimmend zur Kenntnis:
Ausschuss/Gremium |
Vorsitz |
stellv.
Vorsitz |
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Daneben soll nach Möglichkeit die Vorsitze in folgenden Ausschüssen/Gremien wie folgt besetz werden:
Ausschuss/Gremium |
Vorsitz |
stellv.
Vorsitz |
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Sachverhalt:
Nach § 41 Absatz 7 KrO NRW sollen sich die Fraktionen des Kreistages über die Verteilung der Vorsitze und stellvertretenden Vorsitze in den Ausschüssen und Gremien, für die § 41 Absatz 7 KrO NRW unmittelbar oder mittelbar Anwendung findet, einigen. Es handelt sich dabei um folgende aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen zu bildende Ausschüsse und Gremien:
1. Wahlprüfungsausschuss
2. Rechnungsprüfungsausschuss
3. Schulausschuss
und die für die XVII. Wahlperiode gebildeten freiwilligen Ausschüsse und Gremien.
Kommt diese Einigung zustande und wird ihr nicht von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschuss- und Gremienvorsitzenden und stellvertretenden Ausschuss- und Gremienvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen und Gremien angehörenden Kreistagsmitglieder. (§ 41 Abs. 7 Satz 1 KrO NRW)
Für den Fall, dass eine Einigung nicht erzielt wird, regelt § 41 Absatz 7 KrO NRW das weitere Verfahren wie folgt:
"Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden
den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen
zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen
durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen.
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Landrat zu ziehen hat.
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der
Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Scheidet ein Ausschussvorsitzender
während der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Kreistagsmitglied
zum Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende
entsprechend."