Beschlussempfehlung:
Die
Mitglieder der Verbandsversammlung werden angewiesen, für die laufende
Wahlperiode den Landrat des Rhein-Kreis Neuss als vorsitzendes Mitglied des
Verwaltungsrates der Sparkasse Neuss vorzuschlagen und zu wählen.
Sachverhalt:
Gemäß
§ 11 SpkG wählt bei
Zweckverbandssparkassen die Vertretung des Zweckverbandes eines ihrer
Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes zum
vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
Aus
§ 4 der Satzung der Sparkasse Neuss ergibt sich, dass für die laufende
Wahlperiode der Hauptverwaltungsbeamte der Rhein-Kreis-Neuss zu wählen ist.
An
den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Hauptverwaltungsbeamten der
Zweckverbandsmitglieder beratend teil, die weder vorsitzendes Mitglied des
Verwaltungsrates noch Mitglied des Verwaltungsrates sind und auch nicht nach §
11 Abs. 3 SpkG an den Sitzungen des
Verwaltungsrates teilnehmen.