Beschlussempfehlung:
Die
Mitglieder der Verbandsversammlung werden angewiesen, folgende Personen als
weitere Mitglieder bzw. Stellvertreter in den Verwaltungsrat der Sparkasse
Neuss zu wählen:
Mitglieder Stellvertreter
1. (Vorschlag Rhein-Kreis Neuss ) (Vorschlag
Rhein-Kreis Neuss)
2. (Vorschlag Rhein-Kreis Neuss ) (Vorschlag
Rhein-Kreis Neuss)
3. (Vorschlag Rhein-Kreis Neuss ) (Vorschlag
Rhein-Kreis Neuss )
4. (Vorschlag Stadt Neuss) (Vorschlag
Stadt Neuss)
5. (Vorschlag Stadt Neuss ) (Vorschlag
Stadt Neuss)
6. (Vorschlag Stadt Neuss ) (Vorschlag
Stadt Neuss )
7. (Vorschlag Stadt Neuss ) (Vorschlag
Stadt Neuss )
8. (Vorschlag Stadt Neuss ) (Vorschlag
Stadt Neuss )
9. (Vorschlag Stadt Neuss ) (Vorschlag
Stadt Neuss )
10.(Vorschlag
Stadt Korschenbroich) (Vorschlag
Stadt Korschenbroich)
11.(Vorschlag
Stadt Kaarst) (Vorschlag
Stadt Kaarst)
12-17.
(lt. Wahlvorschlag Nr. 1-6 der (lt.
Wahlvorschlag Nr. 7-12 der
Personalversammlung) Personalversammlung)
Sachverhalt:
Nach
§ 12 Abs. 1 SpkG werden die Mitglieder des Verwaltungsrates
nach § 10 SpkG von der Vertretung des Trägers für die Dauer der Wahlzeit der
Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs.
3 Sätze 1 bis 4 der GO gewählt.
Wählbar
ist, wer bei Zweckverbandssparkassen das passive Wahlrecht für die Vertretungen
der Zweckverbandsmitglieder besitzt (§§ 12, 13 KWahlG), nicht von der
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gemäß § 13 SpkG ausgeschlossen ist und über
hinreichende Sachkunde verfügt. In diesem Rahmen kann die Trägervertretung
neben Mitgliedern aus ihrer Mitte auch sachkundige Bürger, die der
Trägervertretung nicht angehören, in den Verwaltungsrat wählen. Ebenfalls
wählbar sind Dienstkräfte der Zweckverbandsmitglieder, die ihre Hauptwohnung im
Trägergebiet haben.
Das
Sparkassengesetz lässt darüber hinaus zu, dass Hauptverwaltungsbeamte nicht nur
Vorsitzender, sondern auch normales Mitglied des Verwaltungsrates (§ 12 Absatz
1 Satz 4 SpkG) und dann auch stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates
(§ 11 Absatz 2 SpkG) werden können.
Die
seit 2002 bei Zweckverbandssparkassen nach Maßgabe der Sparkassensatzung
bestehende Möglichkeit der beratenden Teilnahme von Hauptverwaltungsbeamten an
den Sitzungen des Verwaltungsrates gilt daneben unverändert weiter (§ 10 Absatz
4 SpkG).
Nach
§ 12 Abs. 2 SpkG werden die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 SpkG
(Dienstkräfte) aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse
gewählt.
Nach
§ 4 der Satzung der Sparkasse Neuss besteht der Verwaltungsrat aus
a)
dem vorsitzenden Mitglied
b)
17 weiteren Mitgliedern.
Der
Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus sechs Mitgliedern, die vom Rhein-Kreis
Neuss vorgeschlagen werden, vier Mitgliedern, die von der Stadt Neuss
vorgeschlagen werden, einem Mitglied, das von der Stadt Korschenbroich
vorgeschlagen wird und einem Mitglied, das von der Stadt Kaarst vorgeschlagen
wird sowie sechs Dienstkräften. Das vorsitzende Mitglied (Landrat des
Rhein-Kreis-Neuss) wird auf die Körperschaft angerechnet, aus der es kommt.
Über
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt.
Nach
demselben Verfahren ist nach § 12 Abs. 4 SpkG für jedes Mitglied ein
Stellvertreter zu wählen, welcher bei Verhinderung des Mitgliedes dessen
Aufgaben wahrnimmt.
Nach
§ 12 Abs. 3 sind bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates die
grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.
Die
Wahl der Dienstkräfte zu Mitgliedern und Stellvertretern im Verwaltungsrat aus
dem Vorschlag der Personalversammlung erfolgte in der Vergangenheit stets in der
Weise, dass die Dienstkräfte mit den meisten Stimmen zu Mitgliedern und die
dann von der Stimmenanzahl folgenden Dienstkräfte zu deren Stellvertretern
gewählt wurden.
Bisherige Besetzung Rhein-Kreis Neuss:
Mitglieder Stellvertreter
1. Dr. Gert Ammermann (CDU) Bertram Graf von
Nesselrode (CDU)
2. Rainer Thiel (CDU) Dieter
Jüngerkes (SPD)
3. Erhard Demmer (Grüne) Manfred Haag
(Grüne)
4. Bijan Djir-Sarai, MdB (FDP) Franz-Josef
Radmacher (CDU)
Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder
Nach § 12 Absatz 1
Sätze 2 und 3 SpkG hat der Träger die Voraussetzungen für die erforderliche
Sachkunde vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei
den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und
rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Begründet werden die
beiden Sätze damit, dass den Verwaltungsratsmitgliedern eine hohe Verantwortung
für die Belange der Sparkasse übertragen wird und sie daher über eine Sachkunde
verfügen müssen, die es ihnen ermöglicht, dieser Verantwortung gerecht zu
werden.
Sachkunde bedeutet
nach der zum Sparkassenrecht vertretenen Auffassung schon immer die Fähigkeit,
die Aufgaben eines sorgfältigen Überwachers und Beraters des Vorstandes zu
erfüllen. Inhalt und Umfang der geforderten Sachkunde richten sich nach der
Aufgabenstellung des Verwaltungsratsmitgliedes. Anzulegen ist ein objektiver
Maßstab, der die konkreten Umstände berücksichtigt. Dabei können Größe und
Struktur der Sparkasse für den notwendigen Grad der Sachkunde ins Gewicht
fallen. Regelmäßig sind eine das laienhafte Wissen deutlich übersteigende
Kenntnis von wirtschaftlichen Vorgängen, Verständnis für bankwirtschaftliche
Zusammenhänge, ein Überblick über die Sparkassengeschäfte und die ihnen
innewohnenden Risiken, Grundkenntnisse des Sparkassen- und Kreditwesenrechts,
eine allgemeine Vorstellung von dem Organisationsaufbau und -ablauf sowie der
Personalstruktur sowie ein Grundwissen der Rechnungslegung und Bilanzkunde zu
verlangen.
Ergänzend wird
stets hinzugefügt, dass sich diejenigen, die die geforderten Voraussetzungen
nicht aufgrund von Vorbildung, beruflicher Stellung und Erfahrungen mitbringen,
die notwendigen Kenntnisse unverzüglich aneignen müssen.
Die gleichen
Überlegungen schlagen sich auch in § 36
Absatz 3 Satz 1 KWG nieder. Diese Vorschrift wurde im Rahmen des Gesetzes
zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht ins KWG
aufgenommen. Sie bestimmt, dass die Mitglieder des Aufsichtsorgans eines
Instituts zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie
zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt,
erforderliche Sachkunde besitzen müssen. Wie die Gesetzesbegründung zu § 36
ausdrücklich betont, übernimmt § 36 Absatz 3 Satz 1 KWG den Sachkundebegriff
des § 12 Absatz 1 SpkG NRW.
Die
Gesetzesbegründung gibt zugleich Hinweise auf den Personenkreis, bei dem die
geforderte Sachkunde anzunehmen ist. Dies ist der Fall bei denjenigen Personen,
die (alternativ)
·
über
Erfahrungen im Bereich der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen,
·
ein
Institut oder ein Unternehmen des Finanzdienstleistungsbereichs geleitet haben,
·
an
herausgehobener Stelle in einem solchen Institut oder Unternehmen tätig waren,
·
über
berufliche Erfahrungen aus einer Tätigkeit in einer anderen Branche verfügen,
·
über
berufliche Erfahrungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung verfügen,
·
sich
durch berufsbezogene Weiterbildung die erforderlichen Kenntnisse angeeignet
haben oder
·
bereit
sind, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen.
Außerdem kann es
nach der Gesetzesbegründung weitere, nicht näher beschriebene Sachverhalte
geben, in denen Personen aufgrund persönlicher Erfahrungen über die
erforderliche Sachkunde, z.B. wirtschaftliche Kenntnisse, verfügen.
Dabei können - so
die Gesetzesbegründung weiter - im Wege der Arbeitsteilung Tätigkeiten, die
vertiefte Fachkenntnisse erfordern, auf ausgewählte Mitglieder übertragen
werden, die einen besonderen Ausschuss, wie etwa den Risikoausschuss oder den
Bilanzausschuss bilden. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsorgans müssten aber
über ausreichende Sachkunde verfügen, um die vom jeweiligen Ausschuss für das
Gesamtorgan erstellten Berichte nachvollziehen und eigenständig beurteilen zu
können.
Die Anforderungen
sind damit nicht auf ein abstraktes Expertenwissen ausgerichtet, sondern
abhängig vom konkreten Geschäftsmodell des jeweiligen Instituts und der
innerhalb des Verwaltungsrats wahrgenommenen Funktion.
Dass die Sachkunde
nach § 36 Absatz 3 Satz 1 KWG ganz allgemein von allen
Verwaltungsratsmitgliedern gefordert wird, im Sparkassengesetz NRW bezüglich
der Hauptverwaltungsbeamten und der Dienstkräftevertreter im Verwaltungsrat
aber nicht erwähnt wird, beruht darauf, dass der Landesgesetzgeber davon
ausgeht, dass bei diesen Personenkreisen die notwendige Sachkunde aufgrund
ihrer beruflichen Tätigkeit vorliegt.
Bei den
Hauptverwaltungsbeamten ist die Qualifikation angesichts ihres Amtes zu
bejahen.
Die in der
Gesetzesbegründung zu § 36 Absatz 3 Satz 1 KWG beschriebenen Sachverhalte, aus
denen die erforderliche Sachkunde eines Verwaltungsratsmitgliedes abgeleitet
werden kann, lassen erkennen, dass eine große Bandbreite von Kenntnissen und
Erfahrungen, die insbesondere durch berufliche Tätigkeiten und Ausbildungswege,
aber auch durch langjährige Mitarbeit im Verwaltungsrat erworben sein können,
die erforderliche Sachkunde begründen können.
Nach § 12 Absatz 1
Satz 2 SpkG NRW hat der Träger die Voraussetzungen für die erforderliche
Sachkunde der wählbaren Bürger vor der Wahl zu prüfen. Der Nachweis der
Sachkunde muss von der für den Wahlvorschlag vorgesehenen Person dem Träger
gegenüber erbracht werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Sachkunde
trifft - wie bisher - der Träger.
Sollte zum
Zeitpunkt der Wahl die Sachkunde im Einzelfall nicht zweifelsfrei nachgewiesen
werden können, so hindert dies die Wahl dann nicht, wenn der Kandidat bereit
und in der Lage ist, sich die noch fehlenden Kenntnisse nach der Wahl durch
Weiterbildung anzueignen.
Zum Zwecke der
Fortbildung und damit Sicherstellung der Sachkunde wird die Sparkassenakademie
Nordrhein-Westfalen sowohl Informationsveranstaltungen für erstmals in den
Verwaltungsrat gewählte Mitglieder als auch regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen
sowie spezielle Seminare für Mitglieder des Risikoausschusses und des
Bilanzprüfungsausschusses anbieten.