Betreff
Wahl von Vertreter des Rhein-Kreises Neuss in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
Vorlage
010/0038/XVII/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt, folgende Kreistagsabgeordnete als Mitglied in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr zu bestellen:

 

Lfd Nr.

Mitglied

Persönlicher

Vertreter

Fraktion

  1.  

Landrat Petrauschke

(§113 GO/ § 26 V KrO NRW)

Kreisdirektor Brügge

 

  1.  

 

 

 

  1.  

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

Gemäß § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) und § 9 der Zweckverbandssatzung (ZVS) besteht die Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Diese werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt. Für jeden Vertreter ist ein persönlicher Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen.

 

Jedes Verbandsmitglied entsendet wenigstens einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, müssen gem. § 15 Abs. 2 GkG und § 9 Abs. 2 ZVS der Landrat oder ein von ihm bestellter Beamter oder Angestellter dazu zählen.

 

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss ist berechtigt, 3 Mitglieder in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr zu entsenden. Gemäß § 26 Abs. 5 der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) werden Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen.

 

Das Verfahren richtet sich nach § 35 Abs. 3 KrO NRW.

 

Die gewählten Mitglieder sind gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages der Kooperationsgesellschaft Mittlerer Niederrhein (KMN) automatisch Mitglieder der Gesellschafterversammlung der KMN.