Beschlussempfehlung:
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss beschließt die von den Fraktionen benannten Vertreterinnen und Vertreter zu stimmberechtigten Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern der Trägerversammlung des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss zu bestellen:
Lfd. Nr. |
Mitglieder |
Persönliche
Stellvertreter |
Fraktion |
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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Der Kreistag des
Rhein-Kreises Neuss beschließt die von den Fraktionen und
benannten Vertreter zum
beratenden Mitglied bzw. stellvertretenden beratenden Mitglied der
Trägerversammlung des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss zu bestellen:
Lfd. Nr. |
Mitglieder |
Persönliche Stellvertreter |
Fraktion |
1. |
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2. |
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Sachverhalt:
Die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen haben gemäß § 44 c SGB II eine Trägerversammlung, in der Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten sind. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen und Vertreter.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.12.2010 für den Fall der Ablehnung des Optionsantrages folgenden Grundsatzbeschluss gefasst (KT/20101208/Ö9.1) :
"In Bezug auf die zukünftige Wahrnehmung der Aufgaben der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Rhein-Kreis Neuss ab dem
01.01.2011 entsendet der Rhein-Kreis Neuss insgesamt 7 stimmberechtigte
Mitglieder in die Trägerversammlung des "Jobcenter Rhein-Kreis
Neuss".
Entsendet werden:
·
der
Landrat,
·
der
Sozialdezernent als zuständiger Fachdezernent,
·
5 weitere
durch den Kreistag aus seiner Mitte zu wählende stimmberechtigte Mitglieder und
deren persönliche StellvertreterInnen.
·
Die Wahl
der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt nach Hare Niemeyer.
·
Diejenigen
Fraktionen des Kreistages, auf die kein stimmberechtigtes Mitglied entfällt,
entsenden in die Trägerversammlung des "Jobcenter Rhein-Kreis Neuss"
jeweils ein Mitglied mit beratender Stimme. Auch hier gilt die Möglichkeit der
persönlichen Stellvertretung."
Mit der Agentur für Arbeit Mönchengladbach ist die Zusammensetzung der Trägerversammlung neu verhandelt worden. Es ist abgestimmt, dass die Träger künftig jeweils sieben stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter entsenden. Eine entsprechende Änderung der „Vereinbarung über die Ausgestaltung und Organisation einer gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 44 b Zweites Buch Sozialgesetzbuch“ vom Dezember 2010 ist bereits erfolgt.
Fraktionen die nicht vertreten sind, können ein beratendes Mitglied entsenden.