Betreff
Entsendung von Vertretern des Rhein-Kreises Neuss sowie Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat der Rheinland Klinikum Neuss GmbH
Vorlage
540/0050/XVII/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

1.    In den Aufsichtsrat der Rheinland Klinikum Neuss GmbH werden als Mitglieder entsandt:

  Mitglieder                                             Stellvertreter

1. Landrat Hans-Jürgen Petrauschke

1. Kreisdirektor Dirk Brügge

2.

2.

3.

3.

4.

4.

5.

5.

6.

6.

7.

7.

8. 

8.

2.    a)    Der Kreistag bestellt gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 53 Abs. 1

KrO und § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages der Rheinland Klinikum Neuss GmbH aus der anliegenden von den Beschäftigten der Rheinland Klinikum Neuss GmbH gewählten Vorschlagsliste folgende Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Reihenfolge der am meisten erhaltenen Stimmen:

  Mitglieder                                                         Stellvertreter

1.

1.

2.

2.

3.

3.

4.

4.

5.

5.

6.

6.

7.

7.

8. 

8.

2.    b)         Für den Fall des Ausscheidens eines bestellten Arbeitnehmervertreters aus dem Aufsichtsrat der Rheinland Klinikum Neuss GmbH bestellt der Kreistag bereits jetzt gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 108a Abs. 8 GO NRW aus dem noch nicht in Anspruch genommenen Teil der gewählten Vorschlagsliste als Nachfolger folgende Arbeitnehmervertreter in der Reihenfolge der am meisten erhaltenen Stimmen:

  Mitglieder                                                         Stellvertreter

9.

9.

10.

10.

11.

11.

12.

12.

13.

13.

14.

14.

15.

15.

16.

16.

2.    c)    Die Geschäftsführung der Rheinland Klinikum Neuss GmbH wird angewiesen, die für   den Aufsichtsrat bestellten Arbeitnehmervertreter über ihre Wahl zu informieren.

 

 


Sachverhalt:

Bei der Rheinland Klinikum Neuss GmbH handelt es sich um das gemeinsam (je 50 %) von Rhein-Kreis Neuss und Stadt Neuss getragene Klinikum nach der Verschmelzung der Rhein-Kreis Neuss Kliniken GmbH auf die Städt. Kliniken Neuss - Lukaskrankenhaus - GmbH sowie der entsprechenden Umfirmierung (Fusion). Die Verschmelzung ist durch Eintragung im Handelsregister vom 28.08.2019 rückwirkend zum 01.01.2019 vollzogen worden.

Laut § 6 des dortigen Gesellschaftsvertrages (GV) sind die Organe der Gesellschaft:

 

a)       die Gesellschafterversammlung;

b)       die Geschäftsführung;

c)       der Aufsichtsrat.

 

In der Gesellschafterversammlung werden die Gesellschafter Rhein-Kreis Neuss und Stadt Neuss gemäß § 7 Abs. 3 GV jeweils durch ihren Hauptverwaltungsbeamten vertreten, im Verhinderungsfall durch den jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Vertreter.

 

Durch die Gesellschafterversammlung ist im Rahmen der Fusion bereits Herr Wilfried Jacobs als sog. externer Experte bestellt worden, der seitdem entsprechend § 9 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 10 Abs. 1 GV zugleich die Funktion als Aufsichtsratsvorsitzenden wahrnimmt.

 

Die vorgenannten Vertretungen bzw. Besetzungen bleiben unverändert, so dass insoweit keine Notwendigkeit für eine Beschlussfassung des Kreistages besteht. Anderes gilt für die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates und ihre Stellvertreter, deren Amtszeit lt. § 9 Abs. 8 GV an die Wahlperiode des Kreistags bzw. Stadtrats gekoppelt ist.

 

Nach § 9 Abs. 1 GV besteht der Aufsichtsrat der Rheinland Klinikum Neuss GmbH aus 25 ordentlichen Mitgliedern. Davon werden jeweils acht Mitglieder vom Kreistag des Rhein-Kreises Neuss bzw. Rat der Stadt Neuss bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist zudem ein Stellvertreter zu bestellen. Laut § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 113 GO NRW muss der Landrat oder ein von ihm benannter Bediensteter des Rhein-Kreises Neuss dem Gremium angehören.

 

Weitere acht Mandate im Aufsichtsrat werden von Arbeitnehmervertretern besetzt. Auch für sie ist jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Laut § 9 Abs. 6 GV gilt für die Besetzung der Mandate durch Arbeitnehmervertreter § 108a GO NRW entsprechend in Verbindung mit § 53 Abs. 1 KrO NRW. Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss und der Rat der Stadt Neuss bestellen aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gewählten Vorschlagsliste durch übereinstimmende Beschlüsse die in den Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter.

 

Die wahlberechtigten Beschäftigten der Rheinland Klinikum Neuss GmbH wählen am 21. Oktober 2020 entsprechend der Wahlordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvARWahlVO) die als Anlage 1 beigefügte Vorschlagsliste (wird als Tischvorlage nachgereicht) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

 

Die Vorschlagsliste sieht für jedes ordentliche Mitglied einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin vor. Beide sind jeweils insoweit aneinander gekoppelt, als dass mit der Bestellung des ordentlichen Mitglieds zugleich das stellvertretende Mitglied bestimmt wird. Im Falle des Ausscheidens eines ordentlichen Mitglieds scheidet auch das stellvertretende Mitglied aus; im umgekehrten Fall bleibt die Position des stellvertretenden Mitglieds allerdings unbesetzt.

 

 

Gemäß § 108a Abs. 9 GO NRW gilt bei einer Beteiligung von zwei oder mehr kommunalen Gebietskörperschaften der § 108a Abs. 3 GO NRW entsprechend mit der Maßgabe, dass es übereinstimmender Beschlüsse bedarf. Hierfür bedürfen die Bestellungsbeschlüsse jeweils der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages und des Rates. Kommen keine übereinstimmenden Beschlüsse zustande, kann eine neue Vorschlagsliste gewählt werden. Falls dann auch für die neue Vorschlagsliste keine übereinstimmenden Beschlüsse gefasst werden sollten, bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt.

 

In der Beschlussempfehlung sind zunächst die acht Arbeitnehmervertreter und –vertreterinnen nebst Stellvertretern aufgeführt, die laut Vorschlag auf den ersten acht Positionen gestaffelt nach erhaltenen Stimmen gelistet sind, um auf diese Weise dem Ergebnis der Wahl durch die Beschäftigten Rechnung zu tragen.

 

Da für den Fall des Ausscheidens eines entsandten Arbeitnehmervertreters aus dem Aufsichtsrat der Kreistag und der Stadtrat aus dem noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Vorschlagsliste einen Nachfolger bestellen müsste, wurde zusätzlich ein Vorratsbeschluss aufgenommen, um ggf. erforderliche neue Beschlussfassungen im Kreistag bzw. Stadtrat zu vermeiden.