Betreff
Änderung der Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
36/0482/XVII/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreisausschuss stimmt der Verwaltungsvorlage zu und empfiehlt dem Kreistag die nachstehende Rechtsverordnung zu beschließen:

 

 

R e c h t s v e r o r d n u n g

 

zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 19.12.2018:

 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1. I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs. 3 der Kreisordnung am 30.06.2021 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 19.12.2018 wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Abs. 1 soll folgende Fassung erhalten:


(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:

 

a.)  3,20 € Grundentgelt einschließlich 45,45 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
3,50 € Grundentgelt einschließlich 41,67 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

 

b.)  0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 45,45 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr

0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 41,67 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen

 

c.)  0,10 € Warteentgelt je 16,36 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute

 

d.)  0,10 € Warteentgelt je 8,00 Sekunden ab der sechsten Minute

 

e.)  7,00 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines Großraumtaxis.

 

f.)   Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.

 

2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:

 

Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis ja angefangenen Besetzkilometer

- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr                                            2,20 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen  2,40 €

 

 

Artikel 2

 

 

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

 

 


Sachverhalt:

A.   Allgemeines

 

Die Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr werden nach § 51 Personenbeförderungs-gesetz durch Rechtsverordnung festgesetzt. Zuständig dafür sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die derzeit geltenden Beförderungsentgelte wurden im Dezember 2018 vom Kreistag beschlossen und gelten seit dem 01.02.2019.

 

B.   Antrag der Fachvereinigung auf Anpassung des Tarifes

 

Am 23.12.2020 wurde der als Anlage beigefügte Antrag der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein gestellt.

Die Taxitarife haben sich seit 1991 wie folgt geändert:

In Kraft treten

Grundentgelt

Wegstreckenentgelt pro km

03.01.1991

3,00 DM

1,50 DM

22.10.1992

3,20 DM

2,00 DM

23.06.1994

3,40 DM

2,10 DM

01.06.1999

3,40 DM / 3,60 DM

2,10 DM / 2,30 DM

05.12.2000

3,60 DM / 3,80 DM

2,10 DM /2,40 DM

01.11.2001

2,00 € (Tag) / 2,10 € (Nacht)

1,30 € (Tag) / 1,40 € (Nacht)

15.12.2007

2,10 € (Tag) / 2,30 € (Nacht)

1,40 € (Tag) / 1,50 € (Nacht)

01.11.2011

2,30 € (Tag) / 2,50 € (Nacht)

1,55 € (Tag) / 1,65 € (Nacht)

01.01.2015

2,75 € (Tag) / 3,00 € (Nacht)

1,86 € (Tag) / 2,00 € (Nacht)

01.02.2019

3,00 € (Tag) / 3,30 € (Nacht)

2,00 € (Tag) / 2,20 € (Nacht)


Vor einer Entscheidung über Änderungen sind die Gemeinden, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaft und die Verkehrsverbände zu hören.
Dieses Anhörungsverfahren wurde durchgeführt. 

 

C.   Gesetzesnovelle zum Personenbeförderungsgesetz


Zwischenzeitlich hat in seiner Sitzung am 26. März 2021 der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf für ein neues Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zugestimmt. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird das Gesetz, zum Teil auch erst einige Monate später in Kraft treten.

 

Nach Maßgabe der Novelle des Personenbeförderungsgesetztes sind weitere Entgelte über die Rechtsverordnung zu regeln. Derzeit befindet sich die Verwaltung in der Prüfungsphase.

Über den aktuellen Sachstand berichtet die Verwaltung wie folgt:

Die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi Mietwagen e.V. teilte schriftlich mit, dass das novellierte PBefG ein ganzes Bündel von Neuerungen enthalte, die für die praktische Umsetzung allerlei Herausforderungen bereithalten. Tarifkorridore für Taxen oder Mindesttarife für Mietwagen müssten sorgfältig kalkuliert und dabei den vom Gesetz beschriebenen Schutzzweck als Regelungsgrenze im Blickfeld behalten. Darüber hinaus arbeitet die Fachvereinigung mit Hochdruck an der gesetzlich neu einzuführenden „Kleinen Fachkunde“ für alle, die eine Fahrerlaubnis für Personenbeförderung beantragen, und kommen nach Ostern mit ersten Entwürfen für Schulungsinhalte und Prüfungsfragen auf das BM Verkehr zu. Dies ist aus Sicht der Fachvereinigung dringlicher, da die Rechtsgrundlage für die Ortskundeprüfung entfällt und keine Übergangslösung existiert.

D.   Beteiligungsverfahren zur Anpassung des Taxitarifes

 

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu dem o. g. Antrag geht die IHK Mittlerer Niederrhein in ihrer Stellungnahme auf die Steigerung des Mindestlohnes, der Anschaffungs- und Wartungskosten der Fahrzeuge, der Benzinkosten, der Fixkosten wie Versicherung und Eichung sowie die Situationsverschärfung des Taxigewerbes in der Corona-Pandemie ein. Insgesamt sieht die IHK Mittlerer Niederrhein den Antrag der Fachvereinigung als angemessen und die Umsetzung als dringend notwendig an.


Aus Sicht des  Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW bestehen aus eichrechtlicher Sicht keine Einwände und noch einmal auf die erforderlichen Zeitraum von vier Wochen zwischen Tarifveröffentlichung und Inkrafttreten eingehalten werden kann. Die Servicestellen der Hersteller und die Eichbehörde benötigen diesen Zeitraum für die Programmerstellung und
-prüfung. Die Freigabe der Programmierung erfolgt frühestens vier Wochen nach Veröffentlichung.

Die Stadt Jüchen hält die vorgeschlagene Höhe für nicht angemessen und ist mit dem dargestellten Umfang nicht einverstanden.

Alle anderen angehörten Stellen äußerten entweder keine Bedenken oder gaben keine Äußerung zur Anhörung ab.

 

E.    Empfehlung der Verwaltung

 

Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Taxitarife wie folgt vor, da ansonsten das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktions-fähigkeit gefährdet wäre:

 

Bisherige Regelung                                   Vorschlag der Verwaltung

 

§ 4 Abs. 1                                            § 4 Abs. 1

Unabhängig von der Anzahl der                Unabhängig von der Anzahl der               

Beförderten sind zu berechnen:                Beförderten sind zu berechnen:

 

1.)                                                     

 

a.) 3,00 € Grundentgelt einschließlich        a.) 3,20 € Grundentgelt einschließlich

der Wegstrecke von 50,00 m in der         der Wegstrecke von 45,45 m in der Zeit von

Zeit von 6.00-22.00 Uhr                         6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 6,67 %)                        

 

b.) 3,30 € Grundentgelt einschließlich         b.) 3,50 € Grundentgelt einschließlich

der Wegstrecke von 45,45 m in der         der Wegstrecke von 41,67 m  in der Zeit von

Zeit von 22.00-6.00 Uhr                         22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 6,06 %) 


 

                                                                  

2.)

 

a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede      a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren

weiteren 50,00 m in der Zeit                    45,45 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 

von 6.00-22.00 Uhr                                (Erhöhung: 10 %)

 

b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede      b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren

weiteren 45,45 m in der Zeit                               41,67 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr

von 22.00-6.00 Uhr                                  (Erhöhung: 9,09 %)

 

3.)

 

a.) 0,10 € Warteentgelt je 17,14 Sekunden a.) 0,10 € Warteentgelt je 16,36 Sekunden von

von der ersten bis zur fünften Minute        der ersten bis zur fünften Minute

                                                              (Erhöhung: 4,76 %)

 

b.) 0,10 € Wartentgelt je 8,18 Sekunden    b.) 0,10 € Warteentgelt je 8,00 Sekunden ab der

ab der sechsten Minute                           sechsten Minute (Erhöhung: 2,27 %)

 

4.)

 

6,70 € Zuschlag für die Beförderung          7,00 € Zuschlag für die Beförderung von mehr

von mehr als vier Fahrgästen                   als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder

mit einem Großraumtaxi oder für die          für die konkrete Anforderung eines

konkrete Anforderung eines                     Großraumtaxis (Erhöhung: 4,48 %)

Großraumtaxis

5.) Der Tarif für die Wartezeit findet als     Der Tarif für die Wartezeit findet als Mindest-

Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt        tarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.

Anwendung.

 

Bei der Festlegung der Wegstreckenentgelte und Warteentgelte ist zu beachten, dass der Tarif immer auf 0,10 € Wegstreckenentgelt je km bzw. Wartegelt je Sekunde umgerechnet werden muss. Andernfalls ist eine Programmierung durch die Eichbehörde nicht möglich.

 

In einem vor geraumer Zeit vom Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten wird empfohlen, für eine Kostenvergleichsbetrachtung eine Fahrstrecke von 5 km zugrunde zu legen.

 

Danach ergibt sich folgende Betrachtung der Fahrtkosten nach dem Vorschlag der Verwaltung:

 

 

bisheriger

Tarif

beantragter

Tarif

Vorschlag der Verwaltung

Tag

12,90 €

14,80 €

14,10 €

Erhöhung

 

14,72 %

9,31 %

Nacht/Sonn- und Feiertag

14,20 €

16,20 €

15,40 €

Erhöhung

 

14,09 %

8,45 %

 

Die Rechtskraft zum 01.09.2021 basiert auf der Mitteilung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW, die einen Zeitraum von vier Wochen ab Inkrafttreten der Rechtsverordnung zwecks Programmierung und Prüfung des Tarifs benötigt.

 

F.    Mobilitätsausschuss

 

Diese Vorlage wurde dem Mobilitätsauschuss in seiner Sitzung vom 15.04.2021 als Tagesordnungspunkt zur Kenntnis gegeben.