Beschlussempfehlung:
Der Kreisausschuss
stimmt der Verwaltungsvorlage zu und
empfiehlt dem Kreistag die nachstehende Rechtsverordnung zu beschließen:
R e c h t s v e r o r
d n u n g
zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 19.12.2018:
Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes
vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1.
I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetzes vom 07.08.2013
(BGBl. I S. 3154) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs. 3
der Kreisordnung am 30.06.2021 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung
von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr
mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 19.12.2018 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 soll folgende Fassung erhalten:
(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
a.) 3,20
€ Grundentgelt einschließlich 45,45 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
3,50 € Grundentgelt einschließlich 41,67 m Wegstrecke in der Zeit von
22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 45,45 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
0,10 € Wegstreckenentgelt für
jede weiteren 41,67 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen
c.) 0,10 € Warteentgelt je 16,36 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute
d.) 0,10 € Warteentgelt je 8,00 Sekunden ab der sechsten Minute
e.) 7,00 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines Großraumtaxis.
f.) Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:
Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis ja angefangenen Besetzkilometer
- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 2,20 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 2,40 €
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.09.2021 in Kraft.
Sachverhalt:
A. Allgemeines
Die
Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr werden nach § 51
Personenbeförderungs-gesetz durch Rechtsverordnung festgesetzt. Zuständig dafür
sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die derzeit geltenden
Beförderungsentgelte wurden im Dezember 2018 vom Kreistag beschlossen und
gelten seit dem 01.02.2019.
B.
Antrag der Fachvereinigung auf Anpassung des
Tarifes
Am 23.12.2020
wurde der als Anlage beigefügte Antrag der Fachvereinigung Personenverkehr
Nordrhein gestellt.
Die Taxitarife
haben sich seit 1991 wie folgt geändert:
In Kraft
treten |
Grundentgelt |
Wegstreckenentgelt
pro km |
03.01.1991 |
3,00 DM |
1,50 DM |
22.10.1992 |
3,20 DM |
2,00 DM |
23.06.1994 |
3,40 DM |
2,10 DM |
01.06.1999 |
3,40 DM /
3,60 DM |
2,10 DM /
2,30 DM |
05.12.2000 |
3,60 DM /
3,80 DM |
2,10 DM /2,40
DM |
01.11.2001 |
2,00 € (Tag)
/ 2,10 € (Nacht) |
1,30 € (Tag)
/ 1,40 € (Nacht) |
15.12.2007 |
2,10 € (Tag)
/ 2,30 € (Nacht) |
1,40 € (Tag)
/ 1,50 € (Nacht) |
01.11.2011 |
2,30 € (Tag)
/ 2,50 € (Nacht) |
1,55 € (Tag)
/ 1,65 € (Nacht) |
01.01.2015 |
2,75 € (Tag)
/ 3,00 € (Nacht) |
1,86 € (Tag)
/ 2,00 € (Nacht) |
01.02.2019 |
3,00 € (Tag)
/ 3,30 € (Nacht) |
2,00 € (Tag)
/ 2,20 € (Nacht) |
Vor einer Entscheidung über Änderungen sind die Gemeinden, die Industrie- und
Handelskammer, die Fachgewerkschaft und die Verkehrsverbände zu hören.
Dieses Anhörungsverfahren wurde durchgeführt.
C.
Gesetzesnovelle zum
Personenbeförderungsgesetz
Zwischenzeitlich hat in seiner Sitzung am 26. März 2021 der Bundesrat dem vom Bundestag
beschlossenen Gesetzentwurf für ein neues Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zugestimmt. Nach
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird das Gesetz, zum Teil auch erst
einige Monate später in Kraft treten.
Nach Maßgabe der Novelle des Personenbeförderungsgesetztes sind weitere
Entgelte über die Rechtsverordnung zu regeln. Derzeit befindet sich die
Verwaltung in der Prüfungsphase.
Über den aktuellen Sachstand berichtet die Verwaltung wie folgt:
Die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein
Taxi Mietwagen e.V. teilte schriftlich mit, dass das novellierte PBefG ein ganzes Bündel von
Neuerungen enthalte, die für die praktische Umsetzung allerlei
Herausforderungen bereithalten. Tarifkorridore für Taxen oder Mindesttarife für
Mietwagen müssten sorgfältig kalkuliert und dabei den vom Gesetz beschriebenen
Schutzzweck als Regelungsgrenze im Blickfeld behalten. Darüber hinaus arbeitet
die Fachvereinigung mit Hochdruck an der gesetzlich neu einzuführenden „Kleinen
Fachkunde“ für alle, die eine Fahrerlaubnis für Personenbeförderung beantragen,
und kommen nach Ostern mit ersten Entwürfen für Schulungsinhalte und
Prüfungsfragen auf das BM Verkehr zu. Dies ist aus Sicht der Fachvereinigung
dringlicher, da die Rechtsgrundlage für die Ortskundeprüfung entfällt und keine
Übergangslösung existiert.
D.
Beteiligungsverfahren zur Anpassung des
Taxitarifes
Im Rahmen des
Anhörungsverfahrens zu dem o. g. Antrag geht die IHK Mittlerer Niederrhein in ihrer Stellungnahme auf die Steigerung des Mindestlohnes,
der Anschaffungs- und Wartungskosten der Fahrzeuge, der Benzinkosten, der
Fixkosten wie Versicherung und Eichung sowie die Situationsverschärfung des
Taxigewerbes in der Corona-Pandemie ein. Insgesamt sieht die IHK Mittlerer
Niederrhein den Antrag der Fachvereinigung als angemessen und die Umsetzung als
dringend notwendig an.
Aus Sicht des Landesbetrieb Mess- und
Eichwesen NRW bestehen aus eichrechtlicher Sicht keine Einwände und noch einmal
auf die erforderlichen Zeitraum von vier Wochen zwischen Tarifveröffentlichung
und Inkrafttreten eingehalten werden kann. Die Servicestellen der Hersteller
und die Eichbehörde benötigen diesen Zeitraum für die Programmerstellung und
-prüfung. Die Freigabe der Programmierung erfolgt frühestens vier Wochen nach
Veröffentlichung.
Die Stadt
Jüchen hält die vorgeschlagene Höhe für nicht angemessen und ist mit dem
dargestellten Umfang nicht einverstanden.
Alle anderen
angehörten Stellen äußerten entweder keine Bedenken oder gaben keine Äußerung
zur Anhörung ab.
E.
Empfehlung der Verwaltung
Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen schlägt die
Verwaltung eine Erhöhung der Taxitarife wie folgt vor, da ansonsten das
örtliche Taxengewerbe in seiner Funktions-fähigkeit gefährdet wäre:
Bisherige Regelung Vorschlag der
Verwaltung
§ 4 Abs. 1 § 4 Abs. 1
Unabhängig von der Anzahl der Unabhängig von der Anzahl der
Beförderten sind zu berechnen: Beförderten sind zu berechnen:
1.)
a.) 3,00 € Grundentgelt einschließlich a.) 3,20 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 50,00 m in der der Wegstrecke von 45,45 m in der Zeit von
Zeit von 6.00-22.00 Uhr 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 6,67 %)
b.) 3,30 € Grundentgelt einschließlich b.) 3,50 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 45,45 m in der der Wegstrecke von 41,67 m in der Zeit von
Zeit von 22.00-6.00 Uhr 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 6,06 %)
2.)
a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 50,00 m in der Zeit 45,45 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
von 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 10 %)
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 45,45 m in der Zeit 41,67 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
von 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 9,09 %)
3.)
a.) 0,10 € Warteentgelt je 17,14 Sekunden a.) 0,10 € Warteentgelt je 16,36 Sekunden von
von der ersten bis zur fünften Minute der ersten bis zur fünften Minute
(Erhöhung: 4,76 %)
b.) 0,10 € Wartentgelt je 8,18 Sekunden b.) 0,10 € Warteentgelt je 8,00 Sekunden ab der
ab der sechsten Minute sechsten Minute (Erhöhung: 2,27 %)
4.)
6,70 € Zuschlag für die Beförderung 7,00 € Zuschlag für die Beförderung von mehr
von mehr als vier Fahrgästen als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder
mit einem Großraumtaxi oder für die für die konkrete Anforderung eines
konkrete Anforderung eines Großraumtaxis (Erhöhung: 4,48 %)
Großraumtaxis
5.) Der Tarif für die Wartezeit findet als Der Tarif für die Wartezeit findet als Mindest-
Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt tarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
Anwendung.
Bei der
Festlegung der Wegstreckenentgelte und Warteentgelte ist zu beachten, dass der
Tarif immer auf 0,10 € Wegstreckenentgelt je km bzw. Wartegelt je Sekunde
umgerechnet werden muss. Andernfalls ist eine Programmierung durch die
Eichbehörde nicht möglich.
In einem vor geraumer Zeit vom Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten wird empfohlen, für eine Kostenvergleichsbetrachtung eine Fahrstrecke von 5 km zugrunde zu legen.
Danach ergibt sich folgende Betrachtung der Fahrtkosten nach dem Vorschlag der Verwaltung:
|
bisheriger Tarif |
beantragter Tarif |
Vorschlag der Verwaltung |
Tag |
12,90 € |
14,80 € |
14,10 € |
Erhöhung |
|
14,72 % |
9,31 % |
Nacht/Sonn- und Feiertag |
14,20 € |
16,20 € |
15,40 € |
Erhöhung |
|
14,09 % |
8,45 % |
Die Rechtskraft zum 01.09.2021 basiert auf der Mitteilung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW, die einen Zeitraum von vier Wochen ab Inkrafttreten der Rechtsverordnung zwecks Programmierung und Prüfung des Tarifs benötigt.
F. Mobilitätsausschuss
Diese Vorlage wurde dem Mobilitätsauschuss in seiner Sitzung vom 15.04.2021 als Tagesordnungspunkt zur Kenntnis gegeben.