Betreff
Grundsätzliche Entscheidungen des Naturschutzbeirates zum Widerspruchsrecht gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW
Vorlage
68/0692/XVII/2021
Aktenzeichen
68.4-10.00
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erklärt zu den in der Vorlage der Unteren Naturschutzbehörde zur heutigen Sitzung aufgeführten Fallgestaltungen den Verzicht auf sein Widerspruchsrecht gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW für den Regelfall. Hiervon nach Umfang oder Schwere abweichende Fallgestaltungen sind dem Beirat bzw. seinem Vorsitzenden vorzulegen.


Sachverhalt:

Nach § 75 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) kann der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde (Naturschutzbeirat) einer beabsichtigten Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG mit der Folge einer Überprüfung der Entscheidung zunächst durch die Vertretungskörperschaft des Kreises und ggfs. durch die Höhere Naturschutzbehörde widersprechen.

 

Diesem Widerspruchsrecht des Beirates Rechnung tragend, wird dieser seitens der Unteren Naturschutzbehörde zu allen Befreiungsentscheidungen beteiligt. Zwischen den Sitzungsterminen erfolgt in nicht so weit aufschiebbaren Fällen die Beteiligung des Beiratsvorsitzenden. Über diese Beteiligungen wird dem Beirat in seinen Sitzungen unter TOP 3 berichtet.

 

Auf Vorschlag des damaligen Beiratsvorsitzenden wurde mit diesem bereits 2019 abgestimmt, dass in verschiedenen Fällen, in denen zwar dem Buchstaben nach ein Widerspruch zu den Verboten für z. B. Landschaftsschutzgebiete vorliegt und eine Befreiung erforderlich ist, diese aber bedenkenlos gewährt werden kann, eine Beteiligung des Beirates / des Vorsitzenden bis auf Widerruf nicht mehr erforderlich ist. Hierbei handelt es sich um folgende Veranstaltungen:

 

·         Sturm auf Zons, Stadt Dormagen, Zons

·         Abiturfeier, Stadt Neuss, RennbahnPark

·         Rhein. Oktoberfest, Stadt Neuss, RennbahnPark

·         Festival I love Malle / Farbgefühle-Festival., Stadt Neuss, RennbahnPark

·         Festival Color obstacle rush, Stadt Neuss, RennbahnPark

·         Kinderflohmarkt, Stadt Neuss, RennbahnPark

 

Alle diese Veranstaltungen wurden in der Vergangenheit problemlos und ohne Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durchgeführt.

 

Daneben gibt es weiterhin Vorhaben in Schutzgebieten, die zwar dem Wortlaut nach einer Befreiung bedürfen, jedoch mit keinerlei erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden sind. Zu erwähnen sind hier:

 

·         Unwesentliche Änderungen der Außenseite bestehender baulicher Anlagen (z. B. Einbau einer Dachgaube, Änderung der Lichtöffnungen)

·         Temporäre Verlegung von Leitungen (z. B. zur Trockenlegung von Baugruben)

·         Ausschachtungen zur Prüfung von Leitungen zur Betriebssicherheit

·         Verlegung von unterirdischen Leitungen (z. B. Lichtwellenleiter, Stromkabel) ohne Beeinträchtigung von Gehölzen; oft im Spülbohrverfahren

·         Unterirdische Gewässerkreuzungen mit Leitungen

·         Verlegung von Hausanschlussleitungen (von der Hauptleitung zum Haus)

·         Nutzung des Ausweichparkplatzes zum Matthäusmarkt, Zons

·         Kurzfristiges Betreten von Schutzgebieten für Filmaufnahmen

·         Überprüfung von Mähwiesen mittels Drohnenüberfliegung zum Schutz von Tieren

·         Geführtes Betreten von Naturschutzgebieten für naturkundliche Zwecke

 

Diese Fallgestaltungen kommen regelmäßig an unterschiedlichen Stellen vor und bedürfen wegen des Widerspruchs zu den Verboten der Landschaftspläne für Schutzgebiete der Gewährung von Befreiung. Sie sind jedoch im Regelfall weder mit erheblichen, noch mit nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden.

 

Die Untere Naturschutzbehörde bitte um Entscheidung, ob in Regelfällen dieser Art auf das Widerspruchsrecht des Beirates und damit auf eine Vorlage an den Beirat bzw. den Beiratsvorsitzenden verzichtet  werden kann. Die erforderliche Erteilung des Befreiungsbescheides bleibt hiervon unberührt.

 

Solle eine vom Regelfall abweichende Fallgestaltung vorliegen (nach Umfang oder Schwere), erfolgt eine Vorlage.

 

 

Digitalisierungs-TÜV
(   ) Digitalisierungspotential vorhanden.

(   ) Digitalisierungspotential muss geprüft werden.

( x ) Kein Digitalisierungspotential (derzeit) erkennbar.