Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG für die Sanierung und Neuanlage von Betriebswegen entlang der Freigefälleleitung zwischen der Pumpstation Oberbach und dem Klärwerk Düsseldorf-Nord sowie den optionalen Einzug von Druckleitungen in die Abwasserleitung entsprechend der vorgelegten Planung.


Sachverhalt:

Die Stadt Meerbusch betreibt eine Freigefälleleitung DN 700 - DN 1000 B (Transportsammler für klärpflichtiges Abwasser aus den Stadtteilen Lank, Nierst, Langst-Kierst und Ilverich) zwischen dem Pumpwerk Oberbach am Südrand von Langst-Kierst und dem Klärwerk Düsseldorf-Nord innerhalb der Ilvericher Altrheinschlinge Issel).

 

Die Leitung verläuft zunächst außerhalb von Schutzgebieten im Deichkörper nach Süden bis etwa zur Grenze des Naturschutzgebietes und FFH-Gebietes „Ilvericher Altrheinschlinge“. Dort quert sie das Schutzgebiet und verläuft westlich von dessen Grenze im Landschaftsschutzgebiet bis zur A 44. Danach liegt sie im Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet parallel zum Klärwerk bis zur Einspeisung an dessen südlichem Ende.

 

Ausschnitt aus der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschaftsplanes III - Meerbusch / Kaarst / Korschenbroich - des Rhein-Kreises Neuss. Leitungstrasse blau markiert.

 

Aufgrund ihres Alters und Zustands bedarf die Freigefälleleitung der regelmäßigen Überwachung und Instandsetzung. Hierzu begleiten die Leitung Betriebswege, die Zugang zur Leitung und den Schächten ermöglichen. Im nördlichen Abschnitt ist dies der Deichverteidigungsweg. Ab der Querung durch das Naturschutz- und FFH-Gebiet ist der vorhandene geschotterte Betriebsweg nicht bzw. nur noch fragmentarisch vorhanden oder aufgrund fehlender Unterhaltung eingewachsen.

 

Um im Bereich der Leitungstrasse nutzbare Betriebswege zu erhalten, müssen diese auf einer Strecke von etwa 160 m neu gebaut (Querung des Naturschutzgebietes und FFH-Gebietes) und auf einer Strecke von etwa 1.000 m ertüchtigt werden (Parallelführung entlang des Klärwerks und nördlich der A 44). Da die Leitung die A 44 kreuzt, ist jeweils nördlich und südlich der Autobahn ein Wendenbereich zu errichten.

 

Neubau- und Sanierungsabschnitte des Betriebsweges

 

Der Aufbau der Betriebswege soll mit zwei Fahrspuren aus Rasengittersteinen in der Breite von jeweils 1 m mit einem dazwischen liegenden unbefestigten Streifen in gleicher Breite und zwei seitlichen unbefestigten Banketten erfolgen. Die Wendebereiche (max. Gesamtbreite 15,66 m) werden zusätzlich durch Hochbord und Beton-Rückenstütze am Rand verstärkt. Die Einstiegsschächte der Leitung werden mit Pflastersteinen ummantelt. Der vorhandene Schotter wird zum Aufbau der neuen Fahrspuren wiederverwendet.

 

 

Eingriffe in Gehölzbestände erfolgen im Wesentlichen durch Rückschnitte zur Freihaltung des Lichtraumprofils sowie zur Freihaltung der Wege zu abseits liegenden Schächten. Zu beseitigen sind in geringem Umfang zwei Holundergebüsche und vier Eschen mit geringem Stammholz. Die Zerschneidungswirkung der Fahrstreifen ist deutlich geringer, als bei durchgehenden Fahrbahnen.

 

Die Neubaustrecken des Betriebsweges beschränken sich auf das unbedingt erforderliche Maß und den erforderliche Ausbauumfang. Die Ertüchtigung liegt im Bereich des bereits vorhandenen Betriebsweges. Die Größe der notwendigen Wendehämmer wurde auf das unumgängliche Maß beschränkt. Eingriffe in Gehölzbestände finden nur in geringem Umfang statt.

 

Optional plant die Stadt Meerbusch, abhängig vom Ergebnis der Untersuchung der Abwasserleitung, den Einzug von Druckleitungen in die Leitung. Hiermit würde ein ggfs. erforderlicher paralleler Neubau vermieden.

Für diesen Einzug der Leitungen wären im Bereich des Landschaftsschutzgebietes und Naturschutzgebietes an acht Stellen auf der Leitungstrasse Baugruben im Umfang von etwa 5 x 2 m anzulegen.

Insgesamt wäre hierfür über die Eingriffe durch Bau und Sanierung des Betriebsweges noch in geringfügigem Umfang ein Brombeergebüsch zu beseitigen. Die optionale Planung der Baugruben im Bereich der Leitung erhöht die Eingriffswirkung lediglich um 33 Ökologische Wertpunkte (Bewertungsschlüssel nach LANUV NRW).

 

Lage der Baugruben im Fall der optionalen Einziehung von Druckleitungen in die Abwasserleitung

 

Für das Vorhaben wurde aufgrund der abschnittsweisen Lage im bzw. am Rande des FFH-Gebietes eine Verträglichkeits-Vorprüfung durchgeführt. Diese kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen sowie Summationseffekte mit anderen Plänen und Projekten sicher ausgeschlossen werden können. Eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

 

Die weiterhin durchgeführte artenschutzfachliche Prüfung kommt ebenfalls nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden.

 

Bedingt durch die Lage der geplanten Maßnahmen teilweise im Landschaftsschutzgebiet und im Naturschutzgebiet nach dem Landschaftsplan III - Meerbusch / Kaarst / Korschenbroich - des Rhein-Kreises Neuss bedürfen sie einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes für Landschafts- und Naturschutzgebiete. Weitere Schutzgebiete oder -objekte nach den §§ 20 ff BNatSchG, 36 ff LNatSchG NRW oder weitere Gebiete nach den RL 92/43/EWG (FFH-Gebiete) oder 2009/147/EG (Vogelschutzgebiete) sind nicht erkennbar betroffen.

 

Von den Geboten und Verboten kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

 

1.    dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde kann diese Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG gewährt werden, da sie aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.

 

Es handelt sich um einen Einzelfall. Der Bestand der Leitung ist im öffentlichen Interesse an der Abwasserentsorgung für die o. g. Stadtteile der Stadt Meerbusch erforderlich und muss auch weiter garantiert werden. Hierzu ist ein Zugang zur Leitung über Betriebswege erforderlich, die auch mit Fahrzeugen angefahren werden können. Überwiegend bestehen diese Betriebswege bereits, wenngleich in nicht mehr nutzbaren Zustand. Sie bedürfen der Ertüchtigung in der heutigen Lage. Ein Neubau ist nur an zwei Stellen und im Bereich notwendiger Wendehämmer nördlich und südlich der A 44 erforderlich. Angesichts der eher geringen Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft, dessen Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des FFH-Gebietes sowie der artenschutzfachlichen und -rechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit der Abwasserleitung die die hier nur gering beeinträchtigten Belange von Natur und Landschaft. Die erforderliche Befreiung kann gewährt werden. Durch Nebenbestimmungen im Befreiungsbescheid wird sichergestellt, dass alle gutachtlich vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Eingriffsregelung, FFH-Verträglichkeit, Artenschutzrecht) beachtet und umgesetzt werden.

 

Einer Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach den §§ 63 Abs. 2 BNatSchG, 66 Abs. 1 LNatSchG NRW bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Das Vorhaben führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes bzw. des Naturschutzgebietes. Nach § 66 Abs. 2 LNatSchG NRW kann von einer Beteiligung abgesehen werden, wenn keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind. Dies ist hier der Fall.

 

Das Vorhaben ist insgesamt nach den §§ 13 ff BNatSchG, 30 ff LNatSchG NRW als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen. Die Landschaftspflegerische Begleitplanung kommt im Ergebnis zu einer Kompensationspflicht im Umfang von 1.220 Ökologischen Wertpunkten. Hierfür wird ein Ökokonto der Stadt Meerbusch in Anspruch genommen.

 

Ökokonto-Fläche Nr. 84 der Stadt Meerbusch

 

Dieser Vorlage beigefügt sind Lagepläne zum Vorhaben. Die umfangreichen Erläuterungen einschließlich Landschaftspflegerischer Begleitplanung, FFH-Verträglichkeits-Vorprüfung und Artenschutzprüfung sind im Kreistagsinformationssystem Rhein-Kreis Neuss unter

SessionNet | Bürgerinfo-Portal (rhein-kreis-neuss.de)

abrufbar. Diese enthalten auch Lichtbilder der jeweils angesprochenen Örtlichkeiten.

 

 

 

 

 

 

Digitalisierungs-TÜV
(   ) Digitalisierungspotential vorhanden.

(   ) Digitalisierungspotential muss geprüft werden.

( x ) Kein Digitalisierungspotential (derzeit) erkennbar.