Betreff
Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung
(Bl. 4123) durch Neubau und Abzweig "Birkenhof-UA Gellep" sowie Anpassung der bestehenden 110-/220-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath-Huckingen
Vorlage
61/0744/XVII/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat des Rhein-Kreises Neuss erhebt keine Bedenken gegen die Erteilung der Befreiung des Vorhabens „380-KV-Höchtspannungsleitung, Birkenhof-UA Gellep “ gem. § 67 BNatSchG von den Verbotstatbeständen zum LSG 6.2.2.3 des Landschaftsplans III - Meerbusch/ Kaarst/Korschenbroich des Rhein-Kreis Neuss.

 


Sachverhalt:

Infolge der Verlagerung der Transportfunktion in die 380-kV-Spannungsebene und Stilllegungen von regional in das 220-kV-Netz einspeisenden Kraftwerken besteht die Notwendigkeit, die Versorgung der Umspannanlage Gellep, die heute aus der 220-kV-Spannungsebene erfolgt, auf die 380-kV-Spannungsebene umzustellen. Das vorgenannte Umspannwerk dient vor allem auch als Übergabestation für die Stadtwerke Krefeld (SWK), da am Standort Gellep die elektrische Energie aus dem 380-kV-Übertragungsnetz der Amprion transformiert und in das 110-kV-Regionalnetz der SWK eingespeist werden soll. Vor dem Hintergrund der genannten Entwicklungen wurde die Umspannanlage (UA) Gellep im Ortsteil Gellep-Stratum der kreisfreien Stadt Krefeld im Regierungsbezirk Düsseldorf bereits für die Einspeisung elektrischer Energie auf der 380-kV-Ebene umgerüstet.

 

Die Versorgung aus dem Übertragungsnetz der Amprion soll zukünftig durch eine neue Abzweigung von der benachbarten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath - Punkt Birkenhof (1030) zur Umspannungsanlage Gellep (1033) erfolgen (Anlage, Übersichtsplan). Das erforderliche Planfeststellungsverfahren wird bei der Bezirksregierung Düsseldorf geführt. Verfahrensbestandteile sind u. A. umfangreiche Untersuchungen die in einem Umweltgutachten zusammengestellt sind (das Gutachten ist im Bürgerinfoportal des Rhein-Kreis Neuss eingestellt). Dort erfolgt die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, die Prüfung des Artenschutzrechts sowie die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich betroffener Schutzgebiete für die Gesamtplanung, deren Trasse ganz überwiegend auf Krefelder Stadtgebiet verläuft.

 

Die Planung der neuen Tasse betrifft den Rhein-Kreis Neuss nur am Rande. Konkret befindet sich lediglich der Trassenverlauf zwischen zwei Masten Standorten der geplanten Freileitung im Rhein-Kreis Neuss, wobei der südlichste Maststandort bei der geplanten Abzweigung (Pkt. 1030) rückgebaut und durch einen Neubau ersetzt wird und sich somit nur ein zusätzlicher Neubau im Rhein-Kreis Neuss befindet.

 

Von Seiten der Verwaltung ist festzustellen, dass die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Gesamtkompensation des Vorhabens angemessen bilanziert sind. Die Frage des natur- und artenschutzrechtlichen Ausgleichs wird im Rahmen der Planfeststellung durch die Höhere Naturschutzbehörde bei der Bezirksregierung Düsseldorf im Einzelnen geprüft.

 

Im Planfeststellungsverfahren relevant für den Rhein-Kreis Neuss als Träger der Landschaftsplanung und Untere Naturschutzbehörde ist die Frage der Betroffenheit von Schutzgebieten durch die geplante Fernleitung. Der im Rhein Kreis Neuss liegende Abschnitt (2 Masten) befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (Anlage, Karte Schutzgebiete).

 

Konkret betroffen ist das Landschaftsschutzgebiet „Ossum-Bösinghover Altstromrinne/ Herrenbusch/Lanker Bruch und Lanker Busch“ gem. Festsetzung 6.2.2.3 des Landschaftsplans III - Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich des Rhein-Kreis Neuss.

 

Schutzzweck:

 

Das etwa 692 ha große Landschaftsschutzgebiet „Ossum-Bösinghover Altstromrinne/ Herrenbusch/Lanker Bruch und Lanker Busch“ im Stadtgebiet von Meerbusch im Rhein-Kreis Neuss dient insbesondere

a)   der Bedeutung der Altstromrinne als kleinflächiges Mosaik aus Wiesen- und Weidenflächen, Gehölzen, Gräben und Wegrändern,

b)   der Bedeutung der Kulturlandschaft mit hohem Anteil an Hecken, Baumreihen, Kopfbäumen, Baumgruppen und Waldrändern für den Artenschutz,

c)   der Bedeutung der Seefläche als Uferschwalbenbiotop,

d)   der Bedeutung des Herrenbusches als großes Laubmischwaldgebiet für den Naturhaushalt und für die Erholung,

e)   der Bedeutung des Lanker Bruchs als wertvolles Feuchtgebiet. Verbotstatbestände

 

Dem Neubau der Leitung mit ihren 2 Maststandorten (ein Ersatzbau) im Landschafts-schutzgebiet stehen die Verbote des Landschaftsplans III entgegen. Der Landschaftsplan verbietet gemäß Festsetzung 6.2.2:

 

1.   bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen zu errichten sowie die Außenseite bestehender baulicher Anlagen zu ändern, auch wenn das Vorhaben keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf, Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten zu errichten, aufzustellen oder abzustellen;

4.   Straßen, Wege oder Plätze zu errichten, zu ändern oder bereitzustellen;

5.   Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vor-zunehmen, Bodenmaterial zu entnehmen oder die charakteristische Bodengestalt auf andere Weise zu verändern; ferner die Veränderung, Beseitigung oder das Anlegen von Wasserläufen, Wasserflächen oder deren Ufern;

6.   oberirdische oder unterirdische Leitungen - Freileitung, Kabel, Rohrleitung - zu verlegen oder zu ändern, Zäune oder andere Einfriedigungen zu errichten oder zu ändern;

7.   landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen;

9.   Bäume, Sträucher, Hecken, Feld- oder Ufergehölze zu beseitigen oder zu beschädigen;

10. mit Kraftfahrzeugen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Fahrwege, Park- oder Stellplätze und Hofräume zu fahren oder diese dort abzustellen.

 

Das Vorhaben stellt die Errichtung einer oberirdischen Leitung dar und verwirklicht damit den o. g. Verbotstatbestand zu den Punkten 1. und 6. Mit Durchführung des Vorhabens ist die Anlage von Arbeitsflächen im Zuge der Baumaßnahmen erforderlich. Durch die Freimachung der Arbeitsflächen, ggf. Gehölzentnahme oder Gehölzrückschnitt, Ausschachtungen und den Maschineneinsatz im Baubetrieb werden die Punkte 1., 4., 5., 6., 7., ggf. 9. und 10. der Verbotstatbestände einschlägig.

 

Bewertung der Betroffenheit des Schutzzweckes:

 

Der Neubau des kurzen Trassenabschnittes im LSG befindet sich auf der ackerbaulich genutzten Mittelterasse in Entfernung zur Altstromrinne des NSG Buersbach und Latumer Bruch. Die konkret formulierten Schutzzwecke des LSG sind durch die Planung nicht betroffen, jedoch werden die allgemeinen Schutzzwecke für Landschaftsschutzgebiete (Erholung, Leistungsfähigkeit Naturhaushalt) durch die Planung beeinträchtigt.

 

Im Zuge der Abwägung ist festzustellen, dass die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen (sichere Stromversorgung der Bevölkerung) gegenüber der Beachtung der natur- und landschaftsschutzrechtlichen Interessen aufgrund der lediglich geringfügigen Beeinträchtigung des allgemeinen Schutzzweckes des LSG überwiegen.

 

Die Inanspruchnahme von Flächen innerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist dabei nicht zu vermeiden. Bei der Trassierung der Antragstrasse für das Planfeststellungsverfahren haben die Vorhabenträger die Prüfaufträge aus dem Raumordnungsverfahren umgesetzt. Weder in rechtlicher Hinsicht noch mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten sind Anhaltspunkte ersichtlich, die bezüglich der gewählten Trassenführung eine andere Beurteilung nahelegen würden. Bei Prüfung der kleinräumigen Varianten wurde stets die raumverträglichste Trassenführung ausgewählt.

 

Der Befreiungstatbestand des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG (überwiegendes öffentliches Interesse) trifft für den geplanten Neubau der Höchstspannungsleitung auf dem Gebiet des Rhein-Kreis Neuss zu.