Betreff
In Deutschland aufgenommene afghanische Ortskräfte
Vorlage
50/0759/XVII/2021
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Deutschland nimmt derzeit afghanische Ortskräfte und ihre Angehörigen auf.

 

Dieser Personenkreis erhält zeitnah einen Aufenthaltstitel und hat bereits ab dem Zeitpunkt der Aufnahmezusage und damit ab der Einreise einen Anspruch auf SGB II-Leistungen, sodass das AsylbLG für diesen Personenkreis nicht einschlägig ist. Mit Schreiben vom 26.08.2021 konkretisierte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) seine Rechtsauffassung. Demnach bestehe der SGB II-Anspruch (bei Vorliegen der sonstigen SGB II-Voraussetzungen) auch für Personen, die (zunächst) nur über ein Visum nach § 14 Absatz 2 AufenthG ohne Verbindung mit einer Aufnahmezusage nach § 22 AufenthG verfügen. Das in NRW zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat wiederum die kommunalen Jobcenter per E-Mail am 30.08.2021 informiert, dass es die Rechtsauffassung des BMAS teilt und um Berücksichtigung dieser gebeten.

 

Die aufgenommenen afghanische Ortskräfte, die aufgrund ihres Alters
oder aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig sind, können bei Vorliegen der
allgemeinen SGB XII-Voraussetzungen Leistungen der Sozialhilfe erhalten.
Das BMAS geht davon aus, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB XII einen sehr geringen Anteil unter den evakuierten Personen ausmachen.

 

Die Evakuierten kommen zunächst in Erstaufnahmeeinrichtungen, werden anschließend nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder und sodann auf die Kommunen verteilt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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