Betreff
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen im SGB II und SGB XII
Vorlage
50/0769/XVII/2021
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Der notwendige Lebensunterhalt für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie in der Sozialhilfe und Grundsicherung (SGB XII und SGB II) wird nach sogenannten Regelbedarfsstufen bemessen. Die Beträge werden jährlich durch Rechtsverordnung des Bundes angepasst. Zum 01.01.2022 erfolgt eine Erhöhung der Regelbedarfsstufen um 0,76 %.

 

Die monatlichen Regelbedarfsstufen liegen ab dem 01.01.2022 in folgender Höhe:

 

Regelbedarfsstufe

Betrag bis zum 31.12.2021

Betrag ab dem 01.01.2022

1

446 €

449 €

2

401 €

404 €

3

357 €

360 €

4

373 €

376 €

5

309 €

311 €

6

283 €

285 €

 

 

Darüber hinaus ist eine Fortschreibung der Werte für den persönlichen Schulbedarf im Rahmen des Bildungspakets auf 104 € für das erste und 52 € für das zweite Schulhalbjahr vorgesehen. Über diese Fortschreibung soll bis zum 31.10.2021 entschieden werden.

 

Die Anpassung der Regelbedarfsstufen und des persönlichen Schulbedarfs im Rahmen des Bildungspakets wird an die örtlichen Sozialämter per Rundverfügung zur Beachtung weitergeleitet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Digitalisierungs-TÜV
(   ) Digitalisierungspotential vorhanden.

(   ) Digitalisierungspotential muss geprüft werden.

(x) Kein Digitalisierungspotential (derzeit) erkennbar.