Betreff
Entwicklung der Kosten der Unterkunft und der Bedarfsgemeinschaften
Vorlage
50/0784/XVII/2021
Art
Bericht

Sachverhalt:

Der Jobcenter Report ist unter www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de  unter der Überschrift

„Presse“   in  der   Rubrik   „Daten,  Zahlen,   Fakten“   abrufbar.   Der  direkte   Link  lautet:

http://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/site/zahlen_daten_fakten/In.

 

Die Entwicklung der Kosten der Unterkunft (KdU) im Jahr 2020 sowie von 2021 ist in den beigefügten Übersichten dargestellt. Die Auswertung der Bedarfsgemeinschaften (BG), der flüchtlingsbedingten Kosten der Unterkunft (FlüKdU) sowie der Flüchtlings-Bedarfsgemeinschaften (FlüBG) wurde für Mai 2021 ergänzt.

 

Durch die Verkündung der Bundesbeteiligungs-Feststellungsverordnung 2021 (BBFestV 2021) am 08.07.2021 ergibt sich in Nordrhein-Westfalen eine für das Jahr 2020 endgültige und für das Jahr 2021 vorläufige Beteiligungsquote an den FlüKdU von 10,1 % (bisher 9,7 %). Die kommunalspezifischen Anteile wurden ebenfalls im Juli 2021 durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) festgelegt. Diese gelten ebenfalls für 2020 endgültig und für 2021 vorläufig.

 

Bundesbeteiligung 2020 – endgültig:

 

Für das Jahr 2020 belaufen sich die FlüKdU auf insgesamt 10.085.745,31 €. Hierfür hat der Rhein-Kreis Neuss nunmehr die rückwirkende Erstattung durch das MAGS NRW erhalten.

 

Für das Jahr 2020 ergibt sich durch die rückwirkende Erhöhung der vorläufigen Beteiligungsquote von 9,7 % auf 10,1 % eine Nachzahlung bei der Erstattung FlüKdU in Höhe von 122.787,64 €. Die angepassten Werte sind in Spalte 9 der Übersicht 2020 ausgewiesen.

 

Bundesbeteiligung 2021 – vorläufig:

 

Durch die Erhöhung der Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 7 SGB II steigt die Bundesbeteiligung für das Jahr 2021 von bisher 1,2 % auf 26,2 % an. Dementsprechend beträgt die gesamte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft für das Jahr 2021 vorläufig 53,8 % (ohne die Beteiligung an den FlüKdU).

 

Die Höhe der Beteiligungsquote an den FlüKdU liegt bei 10,1 % für das Jahr 2021.

Hinweis zu den Abrechnungszeiträumen:

 

Dem hier vorgelegten Bericht liegen die Meldedaten an den Bund zugrunde.

 

Berichtet  wird  jeweils  vom  Ersten  eines  Monats   bis  zum   letzten  Tag  des   Monats. Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten für Januar werden zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit sie pünktlich zum Fälligkeitstermin zum 01. Januar auf den Konten der Leistungsberechtigten sind. Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher jeweils dem Januar zugerechnet.

 

Zur Januarabrechnung gehören aber auch die Mietzahlungen für Februar, die Ende Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich erfolgt dann im Dezember. Ende November werden die Mieten für den Dezember ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur geringe KdU ausgewiesen werden.

 

 

 

 

 

 

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