Betreff
Jugend- und Familienhilfe – Änderungen zu einmaligen Beihilfen bei Hilfe zur Erziehung
Vorlage
51/0871/XVII/2021
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Kreisjugendhilfeausschuss beschließt im Rahmen der Leistungsgewährung bei Hilfen zur Erziehung die folgenden Änderungen zur Liste der einmaligen Beihilfen:

·         Erweiterung der religiösen Weihen für alle Religionen, jeweils 270 €

·         Zuschuss zu Taschenrechnern, soweit die Anschaffung erforderlich ist: 50 €

 

 

Die Mittel stehen im Haushalt 2021 ff. im Produkt 1.100.060.363.011 zur Verfügung.

 

 


Sachverhalt:

Für junge Menschen, die Hilfe zur Erziehung erhalten, sieht § 39 Abs. 3 SGB VIII die Leistung einmaliger Beihilfen vor. Der Jugendhilfeausschuss hatte am 07.02.2008 einzelne Beihilfen festgelegt, eine Anpassung bzw. Erweiterung erfolgte durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses am 05.07.2018.

 

Nunmehr schlägt die Verwaltung eine erneute Anpassung vor, die folgende Leistungen betrifft:

 

Ø Die einmalige Beihilfe für religiöse Weihen sollte für alle Feste gleich hoch sein. Außerdem sollten neben den christlichen Weihen auch andere Feiern zur religiösen Mündigkeit (z. B. Bar Mizwa) berücksichtigt werden.

 

Ø Viele Schüler fragen mittlerweile nach Taschenrechnern; diese sollten mit einem Zuschuss von 50 € mit aufgenommen werden.

 

1.   Einmalige Beihilfen und Zuschüsse

Leistung

(maximale) Höhe / Zuschuss

Einrichtungsbeihilfe

max.  1.500 €

Bekleidungsbeihilfe

max.    350 €

Taufe

150 €

Einschulung

200 €

Kommunion

Neu: 270 € (bisher 250 €)

Konfirmation

270 €

Weitere religiöse Weihen

Neu: 270 €

Laptop für die Schule, soweit erforderlich

230 €

Taschenrechner für die Schule, soweit erforderlich

Neu: 50 €

Schulentlassung bzw. Eintritt in das Berufsleben

250 €

 

2.   Wiederkehrende Beihilfen und Zuschüsse

Leistung

Höhe

 

Weihnachtsbeihilfe

(wird grundsätzlich im Dezember überwiesen)

37,00 €

Ferienbeihilfe für Pflegekinder

(wird grundsätzlich im Juli überwiesen)

230,00 €

Klassenfahrten

(nur gem. den Richtlinien für Schulfahrten)

Erstattung in voller Höhe

 

Anträge auf einmalige Beihilfen und Klassenfahrten sind immer im Voraus zu stellen. Die Ausgaben sind durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Darüber hinausgehende einmalige Beihilfen können im Einzelfall auf Antrag gewährt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die religiösen Weihen zu erweitern und in allen Fällen auf 270 € anzuheben sowie zukünftig die Bezuschussung von Taschenrechnern in die Liste der einmaligen Beihilfen in Höhe von 50 € aufzunehmen, soweit im jeweiligen Falle ein Nachweis der Schule vorgelegt wird, dass dieser notwendig ist.