Sachverhalt:
Die Kreise und kreisfreien Städte sind
gemäß § 7 des Alten- und Pflegegesetzes NRW verpflichtet, alle zwei Jahre eine
„Örtliche Planung“ zu erstellen.
Die Planung der Kreise und kreisfreien
Städte umfasst
1.
die
Bestandsaufnahme der Angebote,
2.
die
Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung
stehen und
3.
die
Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung,
Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind.
Sie umfasst insbesondere komplementäre
Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische Angebotsformen wie
persönliche Assistenz und die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur.
Die Planung hat übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altengerechten Quartiersentwicklung
zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens,
bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen.
Außerdem sind gemäß § 7 Abs. 2 APG NRW
die kreisangehörigen Gemeinden in den Planungsprozess einzubeziehen und die
Planungen angrenzender Gebietskörperschaften zu berücksichtigen.
Die aktuelle „Örtliche Planung“ ist als
Anlage beigefügt.
Im Rahmen der Sitzung soll der
Beschluss gefasst werden, die Ausführungen zur Grundlage der „Örtlichen
Planung“ für die kommenden zwei Jahre zu machen, sodass alsbald mit der
Umsetzung der dort vorgestellten Handlungsempfehlungen und Maßnahmen begonnen
werden kann.