Betreff
Neuausrichtung der Landesförderung der Schulsozialarbeit – Fortführung durch den Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
40/0995/XVII/2021
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

  1. Allgemeines

 

In Nordrhein Westfalen ist es Ziel der Landesregierung, Kindern und Jugendlichen, unabhängig von der Herkunft ihrer Eltern, sozialen Aufstieg, gleichwertige Bildungschancen sowie mehr Teilhabe zu ermöglichen. Daher wurde die dauerhafte Weiterfinanzierung der Schulsozialarbeit mit Landesmitteln durch Kabinettsbeschluss vom 04.09.2020 gesichert und die Zuständigkeit ab dem 01.01.2021 vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf das Ministerium für Schule und Bildung übertragen.

 

Um die Schulsozialarbeit verlässlich fortzuführen, kommt es weiterhin zu einer vollständigen Neuausrichtung des Landesprogramms „Soziale Arbeit an Schulen im Rahmen des Bildungs-und Teilhabepaketes“. Die durch das Ministerium für Schule und Bildung ergangene Richtlinie vom 24.09.2021 über die Förderung von Schulsozialarbeit in NRW fußt auf einem differenzierten Verständnis von Schulsozialarbeit als Handlungsfeld in Schule im Zusammenwirken mit anderen Professionen unter folgenden Zielsetzungen:

 

- Stärkung des Sozialverhaltens der Kinder und Jugendlichen durch pädagogische
  Gruppenarbeit,

- Persönlichkeitsstärkung durch Einzelfallhilfe sowie durch systemische Beratung

- Mitarbeit bei erfolgreicher inner- und außerschulischer Netzwerkarbeit (Lotsenfunktion)

- konzeptionelle Arbeit im Bereich der Schulentwicklung

- Qualitative Absicherung und Weiterentwicklung der kommunalen Schulsozialarbeit durch

  Koordinierungsaufgaben.

 

 

  1. Maßnahmenträger und Zuwendungsempfänger

 

 

Das seit 2015 im Rahmen der BuT-Schulsozialarbeit durchgeführte Antrags- und Zuwendungsverfahren wird beibehalten. Der Förderantrag ist am 25.11.2021 bei der Bezirksregierung eingereicht worden. Weiterhin ist die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns beantragt und bewilligt worden, so dass die Schulsozialarbeit ab 01.01.2022 nach den neuen Richtlinien unmittelbar fortgesetzt werden kann, sollte der Zuwendungsbescheid nicht bis Ende des Jahres 2021 vorliegen.

 

Mit den vom Land gewährten Zuwendungen für die Schulsozialarbeit sollen Stellen finanziert werden, so dass allen Kindern und Jugendlichen in allen Schulformen mit Lehrkräften, dem weiteren an Schulen tätigen Personal, außerschulischen Partnern und den Personensorgeberechtigten, bei ihrer Entwicklung geholfen werden kann.

 

Als Maßnahmenträger und Zuwendungsempfänger hat die Ministerin für Schule und Bildung nach intensiver Beratung mit den kommunalen Spitzenverbänden die kreisfreien Städte und die Kreise benannt. Zuständig ist damit der Rhein-Kreis Neuss.

Aufgrund der Neuausrichtung der Schulsozialarbeit auf Landesebene wechselt die Zuständigkeit auf Kreisebene vom Dezernat I/II (Sozialamt) auf das Dezernat V (Amt für Schule und Kultur).

 

Die Zuständigkeit des Rhein-Kreises Neuss ermöglicht die Berücksichtigung jeder Schulform mit einem Angebot der Schulsozialarbeit unabhängig von den unterschiedlichen Förderungsmöglichkeiten in gemeinsamer Zusammenarbeit mit den kreisangehörigen Kommunen, den Schulformvertretern und Schulaufsicht, sowie eine flexible Reaktion auf einen notwendigen Einsatz von Schulsozialarbeit.

 

Der Rhein-Kreis Neuss ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Landesförderung an andere Träger, die diese Maßnahme durchführen, weiterzuleiten (Punkt 3.2 der Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen / Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung – 524-6.08.01-162765 – vom 22.09.2021).

 

Gefördert werden bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind als Eigenanteil durch den Rhein-Kreis Neuss auszuschreiben.

 

  1. Stellen und Budget

 

Der bisherige Stellenanteil bleibt für den Rhein-Kreis Neuss unter Zugrundelegung des zur Zeit zu zahlenden üblichen Tariflohns für Schulsozialarbeit unverändert bei 23,5, davon

fällt eine Stelle auf die Koordination der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die 

Vernetzung mit Schulsozialarbeiterinnen und -arbeitern anderer Träger. Das Budget für das Jahr 2022 beträgt voraussichtlich rund 1,6 Mio Euro, davon trägt das Land rund 1,28 Mio Euro. Der Eigenanteil des Rhein-Kreises Neuss beträgt rund 320.400 Euro und wird aus der Kreisumlage finanziert.

 

 

  1. Aufgabenentwicklung und Einsatz der Schulsozialarbeiter

 

Nach Maßgabe der Richtlinie sollen mit der Schulsozialarbeit folgende Leistungen erbracht werden:

-       Entwicklung und Koordinierung der Planungsprozesse zum Einsatz von Fachkräften (Schulstandorte),

 

-       Planung von Abstimmungstreffen zwischen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern, die bei unterschiedlichen Trägern tätig sind,

 

-       Einwicklung und Einleitung von geeigneten trägerübergreifenden Qualifizierungs-maßnahmen,

 

-       Entwicklung und Durchführung einer Fachberatung für an Schulen tätigen Fachkräften für Schulsozialarbeit sowie für anderes Personal des innerschulischen (u.a. Schulleitung, Beratungslehrkräfte) und bedarfsbezogen des außerschulischen Netzwerkes (u.a. Fachkräfte von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe),

 

-       Ergebnissicherung, Evaluation sowie Wissens- und Informationsmanagement zur kommunalen Schulsozialarbeit,

 

-       Vernetzung mit der überregionalen Fachberatung und – aufsicht der Bezirksregierungen sowie mit den Landesjugendämtern.

 

Über die Koordinierung der Schulsozialarbeit wird eine enge Anbindung mit der bereits vom Land und den Kommunen finanzierten Schulsozialarbeit als auch mit der Jugendhilfe der vier Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss ermöglicht.

 

Für die kreisangehörigen Kommunen besteht die Möglichkeit in Abänderung des als Anlage beigefügten Stellenverteilungsvorschlags der Schulsozialarbeit ab 01.01.2022 ihr Stellenkontingent unter Beachtung der Förderrichtlinien einzusetzen.

 

  1. Umsetzung

 

Die Umsetzung wird wie folgt durchgeführt werden:

 

Der Rhein-Kreis Neuss führt die Maßnahmen in Eigenverantwortung durch.

Zuständig für die Aufgabenentwicklung und Evaluation der Maßnahmen wird das Bildungsnetzwerk im Rhein-Kreis Neuss.

Entscheidungen werden durch den Lenkungskreis getroffen. Stimmberechtigt im Lenkungskreis sind der Rhein-Kreis Neuss, alle kreisangehörigen Kommunen und alle Schulformsprecher der Schulen im Rhein-Kreis Neuss, sowie zwei Regionalkoordinatoren  der unteren und oberen Schulaufsicht mit jeweils einer Stimme.

 

In der 8. Lenkungskreissitzung ist vorbehaltlich der Förderzusage des Landes eine Aufteilung der Schulsozialarbeit vorgestellt worden, die die der Förderrichtlinie zu Grunde gelegten Vorgaben zum Sozialindex, zur Schülerzahl und der festgelegten Vorgaben zur Besetzung der Stellen mit mindestens 0,5 Stellenanteilen pro Schule berücksichtigt. Dabei handelt es sich um einen Vorschlag, der zu gleich unter Beachtung der Förderrichtlinien an die bisherige Aufgabenverteilung der Schulsozialarbeit anknüpft.

Zukünftig ist eine neue Konzeption der Schulsozialarbeit unter Einbindung aller Akteure ( Schulträger, Schulleitungen aller Schulformen und Schulaufsicht) zu erarbeiten, die insbesondere auch das gesamte Kontingent der bereits vorhandenen Schulsozialarbeit aus den unterschiedlichen Förderungen einbezieht. In der Kürze der Zeit seit Veröffentlichung der neuen Richtlinien, ist diese konzeptionelle Abstimmung mit allen Akteuren noch nicht möglich gewesen.

Die Kommunen sind im Schuljahr 2021/2022 daher berechtigt innerhalb ihrer Kontingente unter Beachtung der Förderrichtlinien Änderungen von dem Einsatzplan der Schulsozialarbeit vorzunehmen.

 

Um zum 01.01.2022 die Schulsozialarbeit fortzuführen, teilen die Kommunen bis zum 20.12.2021 dem Rhein-Kreis Neuss ihre Entscheidung über den Einsatz der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter für den Zeitraum bis 31.07.2022 unter Zugrundelegung des Stellenplanvorschlags des Rhein-Kreises Neuss und Berücksichtigung der Förderrichtlinien mit. Bis zum 31.05.2021 werden diese Maßnahmen und die Einsatzorte der Schulsozialarbeit aus allen Förderungen evaluiert. Die Evaluation dient der Erarbeitung der konzeptionellen Aufgabenbeschreibung und Stellenplanentwicklung für das Schuljahr 2022/2023. Die Evaluation der Aufgabenbeschreibung und der Stellenplanentwicklung wird jährlich in Zusammenarbeit mit den Schulträgern, Schulleitungen aller Schulformen und Schulaufsicht wiederholt, um notwendige Anpassungen vorzunehmen.

 

Beschäftigungsträger der Schulsozialarbeiterinnen und – arbeiter einschließlich der Koordinierung bleibt die Beschäftigungsförderungsgesellschaft mbH (BFG). Die BFG verfügt über ausreichend qualifiziertes Personal, um die Stellenanteile von 22, 5 Stellen zuzüglich einer Koordinierungsstelle ab 01.01.2022 besetzen zu können. Sie sichert die Stellenbesetzung und den Zahlungsverkehr mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Finanzamt und den Sozialkassen. Hierbei setzt die BFG in der Regel unbefristet angestellte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter ein.

 

Die Beschäftigungsförderungsgesellschaft mbH stellt für jede Kommune die Besetzung des beschlossenen jeweiligen Stellenanteils und Einsatzort, sowie die Besetzung bei langfristiger Erkrankung der zugeteilten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder bei Elternzeit sicher.

 

F.      Die Sicherung des Ortsbezugs

 

Auch wenn die Schulsozialarbeit wie bisher kreisweit organisiert wird, wird der Ortsbezug sichergestellt werden können.

 

Für die Schulen in den einzelnen Kommunen werden für das Schuljahr konkrete Personen zugeordnet, die ihren Dienstsitz in der ihnen zugewiesenen Schule wahrnehmen. Darüber hinaus sind sie mit mindestens einer 0,5 Stelle in der Schule vor Ort tätig, so dass zu der Schülerschaft und auch zu den handelnden Akteuren ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann und die Erreichbarkeit sichergestellt ist.

 

Weiterhin werden die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter aus dem bisherigen Programm in den Kommunen eingesetzt, in denen sie bisher tätig geworden sind, es sei denn, dass die Fördervoraussetzungen der neuen Richtlinie einem solchen Einsatz entgegenstehen.

Sollten Nachbesetzungen von Personal innerhalb des Förderzeitraumes notwendig werden, finden diese im Benehmen mit der Einsatzkommune statt. Eine ähnliche Vorgehensweise hat sich bei der Besetzung der Stelle des kommunalen Integrationsmanagements bewährt.

 

G.   Bewertung

 

Die Verwaltung spricht sich wie der Landesgesetzgeber auch für einen kreisweiten Einsatz der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter aus.

 

Die in der Richtlinie vorgesehene Gesamtkoordination der Schulsozialarbeit im Rhein-Kreis Neuss erreicht ihre höchste Wirksamkeit und Effizienz bei der gleichberechtigten Einbindung und Zusammenarbeit aller kreisangehörigen Kommunen, der Vertreterinnen und Vertreter aller Schulformen im Rhein-Kreis Neuss und der Schulaufsicht.

Fehlkalkulationen werden bei einer solchen kooperativen Zusammenarbeit vermieden.

Darüber hinaus kann so exemplarisch auf die wichtigen Handlungsfelder Übergang Schule Beruf, Gewaltprävention, auf neu auftretende Problemlagen und Unterstützungsbedarf in Schulen und auf die Anforderungen bei einem Schulformwechsel reagiert werden.

 

Der kreisweite Einsatz sichert die Berücksichtigung aller Kommunen im Kreisgebiet bei der Verteilung der Schulsozialarbeit.

 

Der kreisweite Einsatz ermöglicht die flexible Anpassung der Förderung bei Veränderung des Sozialindexes oder der Schülerzahlen innerhalb der Kreisgemeinschaft.

 

Der kreisweite Einsatz berücksichtigt alle Schulformen bei der Verteilung der Schulsozialarbeit unabhängig von ihrer Trägerschaft.

 

 

H.   Zeitplan

 

bis 20.12.2021 Rückmeldung der Kommunen bezüglich Vorschlag

                                    Stellenverteilungsplan für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.07.2022

   

     bis 31.12.2021  Vertragsabschluss mit der Beschäftigungsförderungsgesellschaft

   

     bis 31.12.2021  Festlegung des Stellenverteilungsplans                       

    

     bis 31.05.2022  Evaluation des Stellenverteilungsplans Schulsozialarbeit

                               und Aufgabenbeschreibung, Erarbeitung einer Konzeption und

                               Aufgabenbeschreibung ab dem 01.08.2022 unter gleichberechtigter

                               Einbindung aller Akteure ( Schulträger, Schulleiter aller Schulformen und

                               Schulaufsicht)

                               

     bis 31.07.2022  Entscheidung über Stellenverteilungsplan und Maßnahmen

                              für das Schuljahr 2022/2023, danach jährlich wiederholend für das

                              folgende Schuljahr