Betreff
Erneuerung der Erftbrücke an der Gerhard-Hoehme-Allee, Neuss-Selikum
Vorlage
68/1006/XVII/2022
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-111-21
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG für die Erneuerung der Erftbrücke an der Gerhard-Hoehme-Allee, Neuss-Selikum, nach den vorgelegten Planunterlagen.

 


Sachverhalt:

Die Stadt Neuss plant die Erneuerung der Erftbrücke (BW-Nr. 5-12/W) an der Gerhard-Hoehme-Allee in Neuss-Selikum. Untersuchungen in den Jahren 2017 und 2019 haben gravierende Schäden an den tragenden Bauteilen ergeben. Eine umfangreiche Instandsetzung wäre hier nicht wirtschaftlich.

Vorgesehen ist der Abbruch des bestehenden Bauwerks und die Neuerrichtung bei in etwa gleichen Maßen. Die Widerlager werden in Stahlbeton hergestellt. Die Brücke als Überbau wird aus zwei Elementen bestehen, die angeliefert und vor Ort montiert werden.

 

Die Erschließung der Baustelle erfolgt wegen der zu geringen Flächen im Norden aus südlicher Richtung aus dem Bereich des Klärwerks Süd. Die vorhandenen Wege müssen hierfür abschnittsweise für die Bauzeit ertüchtigt und mit Kurvenausrundungen versehen werden. Hier erfolgt nach dem Bau ein Rückbau.

 

Für den Brückenbau müssen im Bereich der Erft 4 Bäume (15 - 50 cm Stammdurchmesser) entfernt und die Stauden- und Strauchvegetation im Baufeld beseitigt werden. Ein Baum ist wegen starker Wurzelschäden bereits als abgängig zu bewerten. Die Beseitigung der im unmittelbaren Baufeld aufstehenden Vegetation ist unvermeidlich.

 

Die Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen, eher geringfügigen / temporären Eingriffe in Natur und Landschaft kann durch die Überlassung der unmittelbar an der Erft gelegenen Uferbereiche zur Sukzession, die Neueinsaat in Anspruch genommenen Grünlandflächen und die Pflanzung von 12 standortgerechten heimischen Bäumen in den angrenzenden Uferbereichen der Erft erfolgen.

 

Artenschutzrechtliche Verbote werden bei Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nach der Landschaftspflegerischen Begleitplanung und der Erklärung zur Artenschutzprüfung nicht realisiert. Die vom Planer gegebenen weitergehenden Empfehlungen werden als Hinweise / Empfehlungen an die Stadt Neuss gegeben.

 

Bedingt durch die Lage des Vorhabenstandortes im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.7 nach dem Landschaftsplan I - Neuss - des Rhein-Kreises Neuss bedarf das Vorhaben der Gewährung von Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes. Diese kann gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gewährt werden.

 

Die Brücke ist Teil eines viel genutzten Rad- und Fußwegenetzes und wird in begrenztem Umfang auch durch landwirtschaftlichen Verkehr und Unterhaltungsfahrzeuge genutzt. Eine Reparatur der vorhandenen Brücke scheidet nach dem festgestellten Umfang der Schäden aus Kostengründen aus. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Brücke. Unter Berücksichtigung der eher geringen und zumeist nur temporären Eingriffe in Natur und Landschaft während der Abbruch- und Bauzeit überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Wegeverbindung die unbeeinträchtigte Erhaltung von Natur und Landschaft an dieser Stelle.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung über sein Widerspruchsrecht gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW gebeten.

 

Der Vorlage liegen ein Kartenausschnitt aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan I - Neuss - sowie ein Luftbild bei, jeweils mit Markierung des Eingriffsortes. Der Befreiungsantrag mit Erläuterungsbericht, die Landschaftspflegerische Begleitplanung und die Antragstellererklärung zur Artenschutzprüfung stehen als Dokumente im Kreistagsinformationssystem zur Verfügung.