Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG für die Errichtung einer Schlosserwerkstatt unter Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Betriebsgelände Erprather Mühle, Stadt Neuss, nach den vorgelegten Planunterlagen.


Sachverhalt:

Der bestehende Gewerbebetrieb in der Erprather Mühle, Neuss-Weckhoven, plant die Errichtung einer Schlosserwerkstatt mit Sozialräumen. An dem gewählten Standort stehen heute ein Bestandsgebäude und ein Schuppen auf, welche vorher beseitigt werden. Das bestehende Wohngebäude und der Schuppen sind für den geplanten Zweck nicht nutzbar. In den weiteren Bestandsgebäuden stehen keine geeigneten Räume zur Verfügung. Der Standort liegt innerhalb des Betriebsgeländes.

 

Die geplante Schlosserwerkstatt dient dem Betriebszweck des eingerichteten und ausgeübten Betriebes. Die bisherige Schlosserwerkstatt genügt den Anforderungen nicht mehr. Eine Erweiterung des Betriebes ist damit nicht verbunden.

 

Durch die Nutzung des heutigen Gebäudestandortes mit Versiegelungsflächen wird der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft erheblich reduziert. Wesentliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind mit der Errichtung und dem Betrieb der Schlosserwerkstatt im Vergleich mit dem heutigen Bestand nicht verbunden. Die Versiegelung von Flächen über das heutige Maß hinaus beschränkt sich auf das Betriebsgelände und nimmt Gartenflächen in Anspruch.

 

Der Standort des Vorhabens liegt nach dem Landschaftsplan I - Neuss - des Rhein-Kreises Neuss im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.7 „Erftaue mit Niederungstal und Gillbachniederung“. Sowohl der Abriss des Bestandsgebäudes wie auch die Errichtung der Schlosserwerkstatt bedürfen der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes für Landschaftsschutzgebiete.

 

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde kann die beantragte Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG gewährt werden.

 

Der Betriebsstandort Erprather Mühle liegt insgesamt im Landschaftsschutzgebiet. Standortalternativen außerhalb des Schutzgebietes bieten sich unter Berücksichtigung der erforderlichen Nähe der Werkstatt zum Betrieb nicht an.

Die Schlosserwerkstatt dient dem bestehenden Betrieb und ist für Arbeiten im Betriebsablauf erforderlich. Sie wird am Standort bestehender Gebäude und versiegelter Flächen sowie auf Rasenflächen errichtet und verursacht dadurch einen reduzierten Eingriff in Natur und Landschaft. Angesichts dessen würde die Versagung der beantragten Befreiung mit der Folge, dass die Werkstatt nicht errichtet werden könnte, für den Betrieb zu einer nicht zumutbaren Belastung führen.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung über sein Widerspruchsrecht gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW gebeten.

 

Der Vorlage liegen ein Kartenausschnitt aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan I - Neuss - sowie ein Luftbild bei, jeweils mit Markierung des Eingriffsortes. Die Landschaftspflegerische Begleitplanung und die Unterlagen zur Artenschutz-Vorprüfung stehen als Dokumente im Kreistagsinformationssystem zur Verfügung.