Betreff
Rettungsdienstbedarfsplan - Anfrage der Fraktionen der SPD und Bündnis 90 / Die Grünen vom 28.01.2022
Vorlage
32/1111/XVII/2022
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

Zu den Fragen der Kreistagsfraktionen von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen zum Rettungsdienstbedarfsplan vom 28.01.2022 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

 

 

 

1. Warum wurde der Ortsteil Kaarst-Büttgen im Rahmen des Rettungsdienstbedarfsplans nicht als städtische Hilfsfrist ausgewiesen?

 

Im Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans ist auf Seite 79 dargelegt, auf welcher Basis die Zuordnung der einzelnen Ortsteile erfolgt:

 

 

„Neue Zuordnung der Hilfsfristbereiche

 

Wie in 7.4 aufgeführt unterscheidet der Rhein-Kreis Neuss Bereiche mit kernstädtischer

Struktur (Hilfsfrist 8 Min.), von Bereichen mit ländlicher Struktur (Hilfsfrist 12 Min.).

Als Unterscheidungsmerkmal zur Festlegung wird die Bevölkerungsentwicklung, die

Bevölkerungsdichte im Jahr 2019 und die Zahl der hilfsfristrelevanten Einsätze pro 1000

Einwohner im Jahr 2019 herangezogen.

 

Leben in einem Ortsteil mehr als 10T Einwohner (Kriterium 1) und finden pro Jahr mehr als

60 Notfalleinsätze pro 1000 Einwohner statt (Kriterium 2), so wird der Bereich als städtisch

eingestuft. Ist nur ein Kriterium gegeben, so werden andere Aspekte (Bevölkerungsentwicklung, angrenzende Gebiete, Gefährdungsanalyse, etc.) herangezogen.

 

Auf dieser Grundlage lassen sich die einzelnen Ortsteile bewerten und zukünftig

Veränderungen objektivieren.“

 

 

Auf Seite 86 des Bedarfsplans ist die Bevölkerung von Kaarst-Büttgen mit 6.918 ausgewiesen, so dass das oben beschriebene Kriterium 1 nicht erfüllt ist.

 

Laut Protokoll der 1. Sitzung des Ausschusses für Rettungswesen, Feuer- und Katastrophenschutz vom 14.04.2021 wurde unter TOP 6 das o.g. Verfahren auf Nachfrage von Kreistagsmitglied Rock durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst ausführlich erläutert. Auf die dort bereits vorgetragenen Aspekte wird an dieser Stelle nochmals verwiesen.

 

 

 

2. Welche finanziellen Folgen hätte die Änderung der Hilfsfristen?

 

Eine Änderung der Hilfsfrist für Kaarst-Büttgen kann zur Folge haben, dass eine weitere Rettungswache errichtet werden müsste. Um dies definitiv zu klären, wäre eine umfassende Gesamtbetrachtung erforderlich, da viele Wechselwirkungen entstehen.

 

Da die Stadt Neuss als Träger rettungsdienstlicher Aufgaben das Gebiet der Stadt Kaarst im Rettungsdienst abdeckt, fiele die Zuständigkeit für die Planung und die Finanzierung einer solchen Rettungswache in die Zuständigkeit der Stadt Neuss.

 

Im Rahmen der Herstellung des Einvernehmens hat die Stadt Neuss einen entsprechenden Wunsch für den Bereich Kaarst-Büttgen nicht geäußert.

 

Die Kreisverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zuordnung der Hilfsfristen in keiner Weise im Hinblick auf finanzielle Aspekte vorgenommen wird! Hier spielen lediglich die o.g. fachlichen Aspekte eine Rolle.

 

 

 

3. Wie sind die Wünsche der Stadt Kaarst zu diesem Thema?

 

Allen Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Kommunen ist der Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplanes durch die Kreisverwaltung zugeleitet worden. Wünsche zum Bereich Kaarst-Büttgen haben weder die rettungsdienstlich zuständige Stadt Neuss noch die Stadt Kaarst geäußert.