Betreff
Haushalt 2022
Vorlage
50/1158/XVII/2022
Art
Bericht

Sachverhalt:

Einleitung:

Im Folgenden werden die wesentlichsten sozialen Transferleistungen des Rhein-Kreises Neuss dargestellt. Es wird verdeutlicht, unter welchen Risiken die Etatplanung für das kommende Jahr steht.

Der Rhein-Kreis Neuss ist kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Während der Bund die Regelleistungen zu tragen hat, finanziert der Rhein-Kreis Neuss als kommunaler Träger die Kosten der Unterkunft, welche in etwa die Hälfte der Gesamtleistungen betragen. Regelmäßig informiert die Verwaltung im Kreisausschuss des Kreistages über die Kostenentwicklung. Im Haushaltsjahr 2021 wurden hierfür einschließlich einmaliger und sonstiger Leistungen sowie flüchtlingsbedingter Mehraufwand 78,452 Mio. € verausgabt. Der flüchtlingsbedingte Mehraufwand wird in 2021 letztmalig gesondert erstattet, kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genau beziffert werden. Die Höhe der Ausgaben wird nach einer dreimonatigen Wartezeit seitens der Bundesagentur für Arbeit bekanntgegeben.

Dieser Sozialleistungsbereich umfasst insbesondere die Hilfen:

 

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Eingliederungshilfe,
  • Krankenhilfe,
  • Hilfe zur Pflege – einschließlich Pflegewohngeld.

 

Das Finanzvolumen dieser Leistungen betrug im Jahr 2021 rund 86,960 Mio. €.


 

I.) SGB II

 

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist der Rhein-Kreis Neuss als kommunaler Träger neben den flankierenden Leistungen nach § 16a SGB II für Leistungen nach §§ 22 und 24 Abs. 3 SGB II zuständig, d. h. für

 

  1. Kosten der Unterkunft und Heizung
  2. Sonstige Kosten der Unterkunft (Darlehensweise Übernahme der Mietschulden, Umzugskosten)
  3. Erstausstattungen für Wohnung und Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
  4. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

 

Außerdem ist der Rhein-Kreis Neuss nach § 28 SGB II auch zuständig für die Bedarfe der Bildung und Teilhabe. Hierzu gehören:

 

  1. Schulausflüge / Mehrtägige Klassenfahrten
  2. Schulbedarf
  3. Schülerbeförderung
  4. Lernförderung
  5. Mittagsverpflegung
  6. Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

 

Zum 01.04.2022 wurde die Leistungsform auf Geldleistungen umgestellt.

 

Vom Bund erhält der Rhein-Kreis Neuss eine Beteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Die Beteiligung des Bundes, an den KdU, betrug im Jahr 2021 53,8 %. Nach derzeitigem Stand wird die Beteiligung des Bundes auf 62,8 % angehoben, eine gesonderte Erstattung der FlüKdU entfällt.

 

Die Kosten der Unterkunft (ohne Fluchtmigration) haben sich seit 2017 folgendermaßen entwickelt:

1) vorläufiges Ergebnis, da die Höhe der FlüKdU nach dreimonatiger Wartezeit bekanntgegeben wird

 

Bei der Planung des Haushaltes 2022 haben folgende Punkte Einfluss genommen:

Wohngeldersparnis: Seitens des Landes erhält der Rhein-Kreis Neuss eine Erstattung aufgrund der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben.

Die Berechnung der Wohngelderstattung basiert auf verschiedenen Berechnungsgrößen, wie z. B. die

-       Ersparnis aus der Wohngeldentlastung gesamt NRW

-       Entlastungsbetrag gem. Anlage A AG-SGB II

-       KdU der Kreise und kreisfreien Städte

-       Bundesbeteiligung an den KdU

-       Summe der zur Entlastung der Kreise und kreisfreien Städte benötigten Zuweisungen

Bundesbeteiligung: Für die vorstehende Darstellung wird lediglich der Anteil der Bundesbeteiligung ausgewiesen, welcher nicht im Zusammenhang mit Bildung und Teilhabe steht. Nach den oben stehenden Werten richtet sich die Kostenbeteiligung der Städte und der Gemeinde Rommerskirchen gemäß der Beteiligungssatzung SGB II.

Die Ansätze für die KdU wurden aufgrund der - für das Jahr 2022 - zu erwartenden Werte errechnet. Bei der Berechnung wurde der Landesorientierungswert (+ 2 % p. a.) und die durchschnittlichen Steigerungen für die Jahre 2021 und 2022 im Rhein-Kreis Neuss bedacht. Diese lagen bei 1,08 % von 2018 auf 2019 und 1,92 % von 2019 auf 2020, insgesamt 3 %. Da die Kostensteigerung im Rhein-Kreis Neuss unterhalb des Landesorientierungswertes (2 % + 2 % = 4 %) lag, wurden 3 % als Grundlage für die Berechnung gewählt.

Darüber hinaus wurden Kostensteigerungen, aufgrund der zum 01.02.2022 angepassten Mietobergrenzen (vom Kreistag im Dezember 2021 beschlossen) und den steigenden Energiekosten, einkalkuliert. Bei den Mietobergrenzen wurden die Erhöhungen je Wohnungsgröße entsprechend dem Anteil der Bedarfsgemeinschaften gewichtet. Bei den steigenden Energiekosten wurde eine Pauschale für jede Bedarfsgemeinschaft je Monat berücksichtigt.

Der Bund erhöht die Bundesbeteiligung gem. § 46 Abs. 7 SGB II ab 2022 auf 35,2 %.

Die Anzahl aller Bedarfsgemeinschaften (BG) ist im Bereich des SGB II von 2017 bis 2019 kontinuierlich gesunken. Aufgrund der - durch die Bundesregierung erlassenen - Einschränkungen während der pandemischen Lage, sind die Bedarfsgemeinschaften seit 2020 angestiegen.

 

1) Datenbestand: September 2021

Berechnung der KdU inkl. Flü BG für 2022

 

Zu erwartender Mehraufwand in Folge der erhöhten Mietobergrenzen: 1,2 Mio. € und der steigenden Energiekosten: 1,8 Mio. € ergibt einen Planansatz i. H. v. 82,1 Mio. € für 2022.

 

II.) SGB XII

 

1.)         Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, die das Renteneintrittsalter erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Leistungen für diesen Personenkreis sind im 4. Kapitel SGB XII geregelt. Die Hauptleistungen in diesem Bereich sind Regelleistungen, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und ergänzende Darlehen.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb von Einrichtungen ist per Delegationssatzung auf die kreisangehörigen Städte und die Gemeinde Rommerskirchen übertragen.

Der Personenkreis in Einrichtungen wird von der Produktgruppe 50.2 „Heimpflege“ im Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss betreut.

 

Ab dem Jahr 2014 werden die Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Bund in voller Höhe übernommen. Mögliche Mehraufwendungen werden durch Mehrerträge ausgeglichen.

Ein Vergleich der ausbezahlten Leistungen von 2018 – 2021 stellt sich wie folgt dar:

 

2.) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben und länger als 6 Monate – aber nicht auf Dauer – voll erwerbsgemindert sind. Die Leistungen für diesen Personenkreis sind im 3. Kapitel SGB XII geregelt. Die Hauptleistungen in diesem Bereich sind Regelleistungen, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und ergänzende Darlehen.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen ist per Delegationssatzung auf die kreisangehörigen Städte und die Gemeinde Rommerskirchen übertragen.

Der Personenkreis in  Einrichtungen wird von der Produktgruppe 50.2 „Heimpflege“ im Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss betreut.

Diese Aufwendungen werden nicht vom Bund erstattet.

 

3.) Eingliederungshilfe

Personen die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, erhalten Eingliederungshilfe, wenn und solange Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Als Eingliederungshilfe kann z.B. gewährt werden:

-       Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

-       Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

-       Leistungen zur Teilhabe an Bildung

-       Leistungen zur sozialen Teilhabe

Die Stadt Neuss ist bei Eingliederungshilfe für deren Bereich zuständig. Für die anderen kreisangehörigen Städte und die Gemeinde Rommerskirchen erfolgt die Bearbeitung beim Kreissozialamt.

Die Aufwendungen haben sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:

 

4.) Krankenhilfe

Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen des SGB XII, die nicht versichert sind, wird gem. § 264 SGB V von den Krankenkassen übernommen. Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe vierteljährlich erstattet.  Der Hauptanteil wird hierbei mit der AOK Rheinland, Barmer GEK und der Techniker Krankenkasse abgerechnet.

Die Abrechnungen variieren sehr stark, da sie von dem Gesundheitszustand der einzelnen Hilfeempfänger abhängig sind.

Die Aufwendungen haben sich in den vergangen Jahren wie folgt entwickelt:

 

5.) Hilfe zur Pflege / Pflegewohngeld

Die Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen (häusliche Pflege) ist per Delegationssatzung auf die kreisangehörigen Städte und die Gemeinde Rommerskirchen übertragen.

Im Falle der häuslichen Pflege erhalten die Pflegebedürftigen ein Pflegegeld. Die Höhe bestimmt sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit.

Daneben werden individuell auch Leistungen in Form von angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson, angemessene Beihilfen, Aufwendungen für die Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung u. ä. gewährt.

Der Bereich der Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen wird im Kreissozialamt bearbeitet. Neben der Hilfe zur Pflege wird für diesen Personenkreis auch das Pflegewohngeld bewilligt. Mit dem Pflegewohngeld werden die Investitionskosten der Einrichtungen finanziert. Beide Positionen bilden den größten Ausgabenblock im Bereich der Heimpflege.

Die Aufwendungen haben sich im Bereich der Hilfe zur Pflege und des Pflegewohngeldes wie folgt entwickelt:

Die Aufwendungen im Bereich der Kurzzeitpflege sowie der Tagespflege haben sich wie folgt entwickelt: