Betreff
Wahl von Vertretern des Rhein-Kreises Neuss in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
Vorlage
61/0086/XV/2009
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages wählt der Kreistag einstimmig folgende Kreistagsabgeordnete als Mitglied in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr.

 

Lfd. Nr.

Mitglied

Persönlicher Stellvertreter

Fraktion/Gruppe

1.

LR oder ein von ihm vorgeschlagener

Kreisbediensteter (§ 113 GO NRW/§ 26 Abs. 5 KrO NRW)

 

 

2.

 

 

 

 


Sachverhalt:

Gemäß § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und § 9 der Zweckverbandssatzung besteht die Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder.

 

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, werden die Vertreter durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes gewählt. Für jeden Vertreter ist ein persönlicher Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen. Die Wahl von sachkundigen Bürgern ist nicht möglich.

 

Der Kreistag Neuss ist berechtigt, zwei Mitglieder in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr zu entsenden. Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NW werden Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muss der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazuzählen. § 113 GO NW / § 26 KrO NW ist zu beachten.

 

Das Verfahren richtet sich nach § 35 Abs. 3 KrO NW.

 

Die gewählten Mitglieder sind gemäß § 7 des Gesellschaftervertrages der Kooperationsgesellschaft Mittlerer Niederrhein (KMN) automatisch Mitglieder der Gesellschafterversammlung der Kooperationsgesellschaft Mittlerer Niederrhein.