Betreff
(7) 8. Änderung des Landschaftsplanes I - Neuss - des Rhein-Kreises Neuss;
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Vereine und des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde
Vorlage
68/124/2008
Aktenzeichen
68.4-20.01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Ohne Beschlussempfehlung. Der Beirat wird um Stellungnahme gebeten.

 


Sachverhalt:

 

Beschluss der Landschaftsplanänderung:

 

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 11.06.2008 gemäß § 27, 27 a und 27 b des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG – NRW, GV NRW vom 25.08.2000, S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2007 (GV NRW vom 04.07.2007, S. 227) die Aufstellung der 8. Änderung des Landschaftsplanes I – Neuss – und die Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens beschlossen. Gegenstand der 8. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt I – Neuss – ist die Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes 6.2.2.7 „Erftaue mit Niederungstal und Gillbachniederung“ um den Sportplatz westlich der Erprather Straße und nördlich „Am Erprather Weg“.

 

Anlass des Änderungsverfahrens:

 

Seitens des Beiratsvorsitzenden und des BUND - OG Neuss-Kaarst - wurde 2007 bei der Höheren Landschaftsbehörde die einstweilige Sicherstellung dieser Fläche nach § 42 e Abs. 1 LG NRW im Hinblick auf deren spätere Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet beantragt. Anlass des Antrags waren Befürchtungen in Richtung einer Bebauung dieses Gebietes. Mit Schreiben vom 04.12.2007 forderte die Bezirksregierung Düsseldorf als Höhere Landschaftsbehörde den Rhein-Kreis Neuss als Träger der Landschaftsplanung auf, baldmöglichst über ein Landschaftsplanänderungsverfahren den Bereich des Sportplatzes an der Erft nördlich der Erprather Mühle in Neuss-Reuschenberg als Landschaftsschutzgebiet festzusetzen.

 

Planerische Vorgaben:

 

Regionalplanung:

Die Fläche ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99), der gleichzeitig Landschaftsrahmenplan ist, dargestellt als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ überlagert mit einer Darstellung als „Bereich für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung“ sowie „Regionaler Grünzug“.

 

Kommunale Bauleitplanung:

Der Flächennutzungsplan der Stadt Neuss weist den Bereich als „Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz“ aus. Mit Schreiben vom 05.11.2007 nahm die Stadt Neuss gegenüber der Bezirksregierung zu den Anträgen des Herrn Lechner und des BUND Stellung und legte dar, dass für den betreffenden Sportplatz auf der Ebene der Bauleitplanung keine konkreten Planungen zur Wohnbauentwicklung bestehen und somit für eine einstweilige Sicherstellung kein Handlungsbedarf bestehe.

 

Landschaftsplanung:

Im Landschaftsplan I – Neuss – des Kreises ist für die Fläche das Entwicklungsziel 1 dargestellt „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“. Die Fläche wird vom Landschaftsschutzgebiet „Erftaue mit Niederungstal und Gillbachniederung“ umgrenzt.

 

Fazit:

 

Die regionalplanerischen Vorgaben weisen den Sportplatz als einen wichtigen, erhaltenswürdigen Freiraum aus. Auch aufgrund der örtlichen Situation sollte der Bereich aus landschaftsplanerischer Sicht in seiner Freiraumfunktion als wichtiger Bestandteil der Grünverbindung Erftaue erhalten bleiben. Der Schutz der Freiraumfunktion der Fläche sollte durch die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet erfolgen, wobei eine einstweilige Sicherstellung durch die Bezirksregierung, aufgrund der nicht vorhandenen Bauabsichten der Stadt Neuss, nicht erforderlich ist. Die derzeitige Nutzung der Fläche als mäßig intensiv genutzter Rasensportplatz, sowie die bauleitplanerischen Vorgaben auf der Ebene des Flächennutzungsplanes der Stadt Neuss sind mit einer Ausweisung der Fläche des alten Sportplatzes als Landschaftsschutzgebiet vereinbar. Im Verfahren zur Aufstellung und Änderung der Landschaftspläne ist insbesondere auch der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde zu beteiligen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen von Anregungen und Bedenken zu geben.

 

Der Entwurf der 8. Änderung des Landschaftsplanes I wird mit der Bitte um Stellungnahme des Beirates vorgelegt.