Betreff
Bestellung von Vertretern(innen) des Gesellschafters Rhein-Kreis Neuss für die Mitgliederversammlung des Verein Region Köln/Bonn e. V.
Vorlage
61/0095/XV/2009
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages bestellt der Kreistag einstimmig folgende Vertreter(innen) bzw. Stellvertreter(innen) in die Mitgliederversammlung des Region Köln/Bonn e. V.:

 

Lfd. Nr.

Vertreter(in) in der Mitgliederversammlung

Stellvertreter(in)

Fraktion/ Gruppe

1.

Landrat Hans-Jürgen Petrauschke

 

 

2.

 

 

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

5.

 

 

 

6.

 

 

 

7.

 

 

 

8.

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

Nach Beschlussfassung des Kreistages vom 17.06.2009 und Unterzeichnung der Beitritts-erklärung am 28.09.2009 ist der Rhein-Kreis Neuss dem Verein Region Köln/Bonn e. V. als beitragszahlendes Vollmitglied beigetreten.

 

Nach dem positiven Vorstandsbeschluss vom 28.09.2009 zur Aufnahme des Rhein-Kreises Neuss in den Verein ist die hierdurch erforderliche Änderung der Satzung und der Beitragsordnung nach § 7 Ziff. 2 der Vereinssatzung noch durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

Die Beschlussvorlage zur Änderung der Satzung und Beitragsordnung des Region Köln/Bonn e. V. soll den Mitgliedervertreterinnen und Mitgliedervertretern im Oktober 2009 per Umlaufverfahren vorgelegt werden, so dass im November 2009 eine Satzungsänderung im Vereinsregister beantragt werden kann.

 

Nach § 6 Ziff. 2 der Vereinssatzung werden die Mitgliedskreise durch ihre Landrätin / ihren Landrat stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung vertreten.

Darüber hinaus erhalten die Kreise je sieben weitere Stimmrechte, welche durch bis zu sieben Vertreter(innen) wahrgenommen werden können. Diese Vertreter(innen) werden von der jeweiligen Vertretungskörperschaft (Kreistag) gewählt.

Auf die Bestimmungen des § 26 Kreisordnung NW (Ziff.6i.V.m.Ziff.5)/113 Gemeindeordnung NW wird verwiesen.

 

Die bis zu 7 Vertreter(innen) und evtl. bis zu 7 Stellvertreter(innen) werden vom Kreistag aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages einstimmig gewählt. Andernfalls wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. (§ 35 Abs. 3 KrO NW).

 

Im Vorstand wird der Rhein-Kreis Neuss durch den Landrat als Hauptverwaltungsbeamten vertreten (§ 9 Abs. 1 der Satzung).