Betreff
Bestellung eines allgemeinen Vertreters
Vorlage
010/0100/XV/2009
Art
Personalvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Falls die Bestellung eines leitenden hauptamtlichen Beamten erfolgt

 

 

1.     Der Kreistag beschließt gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW i. V. m. § 16 Satz 1 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss einen allgemeinen Vertreter des Landrates widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen Beamten des Kreises zu bestellen.

2.     Der Kreistag beschließt gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW i. V. m. § 16 Satz 1 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss, Herrn ……………mit Wirkung vom…… zum allgemeinen Vertreter des Landrates zu bestellen.

 

 

 

Falls die Wahl eines Kreisdirektor erfolgt

 

 

Der Kreistag beschließt gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW i. V. m. § 16 Satz 2 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss einen allgemeinen Vertreter des Landrat für die Dauer von acht Jahre zu wählen.

 


Sachverhalt:

Aufgrund des Ergebnisses der Kommunalwahl am 30.08.2009 ist der bisherige Kreisdirektor Hans-Jürgen Petrauschke mit Wirkung vom 21.10.2009 Landrat des Rhein-Kreises Neuss. Somit ist die Funktion des allgemeinen Vertreters neu zu besetzen.

 

Gem. § 47 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 16  der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss bestellt der Kreistag widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen Beamten des Kreises einen allgemeinen Vertreter des Landrates.

Abweichend davon kann der Kreistag einen allgemeinen Vertreter des Landrates für die Dauer von acht Jahren wählen. Der gewählte allgemeine Vertreter des Landrates führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor und muss über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst sowie über mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen. Der Wahl des Kreisdirektors hat nach § 47 Abs. 2 KrO NRW i. V. m. § 71 Abs. 2 Satz 2 GO NRW eine Ausschreibung vorauszugehen.

Die Bestellung oder die Wahl bedürfen der Bestätigung der Bezirksregierung.