Betreff
Vereidigung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses und Aushändigung der Ernennungsurkunde zu Ehrenbeamten
Vorlage
010/0164/XV/2009
Art
Bericht

Sachverhalt:

Nach § 62 KrO NRW sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses zu Ehrenbeamten zu ernennen.

 

Die Aushändigung der Urkunden und die Vereidigung erfolgt durch den Landrat.

 

Der Eid richtet sich nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes NRW. § 46 LBG NRW lautet wie folgt:

 

„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. (So wahr mir Gott helfe.)“