Beschlussempfehlung:
Der Kreistag nimmt die im zweiten Verzeichnis der
über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr
2009 dargestellten Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig,
wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung
dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Rat
keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich,
so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem
Rat zur Kenntnis zu bringen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.12.2001
folgendes beschlossen:
Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 82 GO
NRW (alt) sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich anzusehen:
a) bei freiwilligen Ausgaben bis 5.000,00 EUR
b) bei Pflichtausgaben bis 250.000,00 EUR
Bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung finden
diese Erheblichkeitsgrenzen auch für die Haushaltsausführung nach den
Regelungen des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements Anwendung.
Über die im Haushaltsjahr 2009 bisher entstandenen
über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurde das zweite
Verzeichnis erstellt.
Der Sachverhalt wird im
Finanzausschuss am 30.11.2009 beraten.