Beschlussempfehlung:
Der Kreistag stimmt dem Abschluss der ersten Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Erziehungshilfe im Rhein-Kreis Neuss in der Fassung vom 9. Dezember 2009 zu.
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner 21. Sitzung am 17. Juni 2009 folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Kreistag stimmt dem Abschluss der ersten Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Erziehungshilfe im Rhein-Kreis Neuss zu.
2. Er beauftragt Herrn Landrat Patt und Herrn Kreisdirektor Petrauschke, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen.
Im Nachgang zu diesem Beschluss haben der Rhein-Kreis Neuss und die Stadt Neuss die öffentlich-rechtliche Vereinbarung am 9. September 2009 unterzeichnet.
Nach der Unterzeichnung ist die erste Ergänzungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 16.09.2009 zur Genehmigung vorgelegt worden. Diese hat den Rhein-Kreis Neuss und die Stadt Neuss darum gebeten, vor Genehmigung im Vertragstext zwei Klarstellungen vorzunehmen. Diese sind:
Nr. |
bisherige Fassung |
überarbeitete Fassung |
1 |
§ 1 Errichtung der Mehrzweckhalle (3) Darüber hinaus wird die Mehrzweckhalle nach Maßgabe der allgemeinen Regelung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Neuss und unter Berücksichtigung des § 6 Kreisordnung NRW nach Schulschluss den Neusser Sportvereinen zur Ausübung des Vereinssports zur Verfügung gestellt. Schulische Veranstaltungen haben Vorrang. |
§ 1 Errichtung der Mehrzweckhalle (3) Darüber hinaus wird die Mehrzweckhalle unter Berücksichtigung des § 6 Kreisordnung NRW nach Schulschluss den Neusser Sportvereinen zur Ausübung des Vereinssports zur Verfügung gestellt. Schulische Veranstaltungen haben Vorrang. |
2 |
§ 3 Übriges § 3 der öffentlich rechtlichen Vereinbarung vom 21. März 2002 tritt mit Wirkung dieses Vertrages außer Kraft. Im Übrigen gilt die Vereinbarung fort. |
§ 3 Übriges § 3 der öffentlich rechtlichen Vereinbarung vom 21. März 2002 tritt mit Wirkung dieses Vertrages außer Kraft. Die Finanzierung, Investition und die Gebäudeunterhaltung der Mehrzweckhalle erfolgt durch den Rhein-Kreis Neuss. Der Rhein-Kreis Neuss und die Stadt Neuss sind sich darüber einig, dass nach Maßgabe des § 2 der öffentlich rechtlichen Vereinbarung vom 21. März 2002 auch für die Mehrzweckhalle auf die Erhebung einer differenzierten Kreisumlage verzichtet wird. Im Übrigen gilt die Vereinbarung fort. |
Die von der Bezirksregierung erbetenen Klarstellungen haben nach Auffassung der Stadtverwaltung Neuss und der Kreisverwaltung ausschließlich deklaratorischen Charakter. Aus diesem Grund wird empfohlen, die Klarstellungen im Vertragstext aufzunehmen.