Betreff
Verzeichnis der über-/außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2009 (drittes Verzeichnis)
Vorlage
20/0324/XV/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Finanzausschuss nimmt die im dritten Verzeichnis der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2009 dargestellten Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen zur Kenntnis mit gleichzeitiger Beschlussempfehlung an den Kreistag.

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Kreistag, die unter lfd. Nr. 3, Genehmigungsnummer 8.216 aufgeführte außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung in Höhe von 1.100.000 EUR zu genehmigen.


Sachverhalt:

Gemäß § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Rat keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen.

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgendes beschlossen:

 

Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 82 GO NRW (alt) sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich anzusehen:

 

a)  bei freiwilligen Ausgaben bis           5.000,00 EUR

b)  bei Pflichtausgaben bis               250.000,00 EUR

 

Bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung finden diese Erheblichkeitsgrenzen auch für die Haushaltsausführung nach den Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements Anwendung.

 

Über die im Haushaltsjahr 2009 bisher entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurde das dritte Verzeichnis erstellt.

 

Es ist eine außerplanmäßige Aufwendung enthalten, die der Zustimmung des Kreistages bedarf. Ansonsten handelt es sich um überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die vom Kämmerer bereits genehmigt wurden und dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen sind.