Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Mönchengladbach zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA - Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Vorlage
ZS5/0360/XV/2010
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 09. Dezember 2009 hat der Kreistag dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Mönchengladbach und dem Rhein-Kreis Neuss zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA - Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in der Fassung vom 09.12.2009 zugestimmt.

Nachdem der Stadtrat der Stadt Mönchengladbach ebenfalls dem Abschluss zugestimmt hatte, wurde die Bezirksregierung Düsseldorf um Genehmigung und Veröffentlichung der Vereinbarung gebeten.

Nach Auffassung der Bezirksregierung Düsseldorf enthält die öffentlich-rechtliche Vereinbarung eine Regelung, die zu unbestimmt ist und somit der Genehmigungsfähigkeit nach nach § 24 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 4 GkG entgegensteht.

In § 7 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist die Kostenerstattung durch die Stadt Mönchengladbach gemäß der Mustervereinbarung des Landkreistages wie folgt geregelt:

„Art und Umfang der Kostenerstattung werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten geregelt.“

Nach § 23 Abs. 4 GkG soll in der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung für die beauftragte Verwaltung vorgesehen werden, die in der Regel so zu bemessen ist, dass die durch die Übernahme oder Durchführung der Aufgabe entstehenden Kosten gedeckt werden.

Die in § 7 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung getroffene Regelung beinhaltet, dass Art und Umfang der Kostenerstattung in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten geregelt wird.

Die Einzelheiten der Kostenerstattung in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten zu regeln, ist nach Aussage der Bezirksregierung grundsätzlich zulässig, jedoch sollte die dafür zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zumindest die Maßstäbe enthalten, wie die Entschädigung ermittelt wird. Zudem sollte die aus der Kostenregelung hervorgehen, dass die beauftragte Verwaltung für die Aufgabenübernahme entsprechend entschädigt wird.

Die derzeit vereinbarte Regelung in § 7 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist dahingehend zu unbestimmt. Daher ist die vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht genehmigungsfähig.

In der geänderten Fassung soll der § 7 folgenden Wortlaut bekommen, der den Ansprüchen der Bezirksregierung genügt:

„Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners erhält der Rhein-Kreis Neuss eine Kostenerstattung, die die Kosten des zur Erfüllung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners notwendigen Personals zuzüglich Sach- und Verwaltungsgemeinkosten sowie die Gebühreneinnahmen berücksichtigt und sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl der Beteiligten richtet.

Die Einzelheiten der Kostenerstattung werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten geregelt.“